Schreckgespenst ACTA ?! – Urheberrechtsdilemma, Informationsdefizite und der Versuch einer differenzierten Betrachtung

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement – kurz ACTA – ist spätestens seit der öffentlichen Berichterstattung über die aktuellen Demonstrationen in Deutschland und anderen EU-Ländern in der aktuellen politischen Diskussion angekommen. Nachdem eine Petition die notwendige Zahl von 50.000 Unterschriften in kürzester Zeit erreicht hat, wird sich auch der Bundestag noch einmal intensiver mit der Ratifizierung des ACTA Abkommens auseinandersetzen.

Doch was steckt dahinter ? Ist ACTA wirklich das Schreckgespenst, mit dem private Nutzer rechtlich noch schärfer für Urheberrechtsverletzungen im und über das Internet verantwortlich gemacht werden? Drohen durch ACTA gar Internetzensur oder die Sperre des eigenen Internetzugangs ?

Wer sich mit den – noch in der aktuellen Version verbliebenen – Inhalten von ACTA auseinandersetzt, wird erkennen, dass ACTA bezüglich des deutschen Urheberrechts tatsächlich gar nicht so viel Neues bringt (vgl. hierzu auch die detaillierten Analysen der geschätzten Kollegen Ferner oder Stadler). Vieles von dem, was in ACTA vereinbart werden soll, ist in Deutschland schon aktuelle Gesetzeslage, wie eine Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen (§ 106 ff. UrhG) oder
Auskunftsansprüche gegen Provider (§ 101 UrhG).

Das Risiko einer „Zensur“, was in den USA zum massiven Protest gegen die Gesetzgebungsverfahren PIPA (Protect IP Act) und SOPA (Stop Online Piracy Act) geführt hat, findet sich im aktuellen Entwurf von ACTA nicht mehr. Gleiches gilt für Modelle gleich dem Three-Strikes Modell in Frankreich, mit dem Privatnutzern nach wiederholten Urheberrechtsverletzungen der Internetzugang gesperrt werden können soll. Proteste, die sich gegen entsprechend weitreichende staatliche Maßnahmen richten, sind aufgrund entsprechender grundrechtlicher Bedenken durchaus nachvollziehbar.

Nachdem ACTA hierzu aber – wie gesagt – nichts hinreichend Konkretes mehr vorsieht, könnte man den Protest also für übertrieben halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ACTA allein die beteiligten Staaten bindet und kein unmittelbar geltendes Recht darstellt. Damit ACTA in Europa bzw. Deutschland gegenüber den Bürgern auch wirklich Wirkung entfaltet, wären die Regelungen in einem weiteren Schritt in eine gesetzliche Grundlage zu gießen.

Der nachfolgende Beitrag soll erklären, warum der Widerstand dennoch zumindest nachvollziehbar ist und unternimmt den Versuch, das Dilemma hinsichtlich der Gestaltung und Durchsetzung des Urheberrechts in einer digitalisierten Welt aufzuarbeiten. Das Dilemma mit dem Urheberrecht

Als Anwalt, der regelmäßig mit urheberrechtlichen Fragen in Internet beschäftigt ist, muss man zunächst konstatieren, dass die geltenden Rechtsgrundlagen nicht nur veraltet sind, sondern zum Teil am Nutzungsverhalten im Internet vorbei gehen. Jeden Tag posten, verlinken und teilen Menschen Inhalte ohne sich bewußt zu sein, dass relevante urheberrechtliche Grenzen bestehen und oft auch überschritten werden. Das sogenannte Web 2.0 führt insofern dazu, dass immer mehr Nutzer durch die Erstellung eigener Inhalte bzw. die „Veröffentlichung“ fremder Inhalte mit dem Urheberrecht erstmals intensiver in Berührung kommen. Viele Nutzer „verteufeln“ zwischenzeitlich das Urheberrecht, weil es ihrem Verständnis des Teilens von Informationen nicht entspricht. Das schadet der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt…

Das Urheberrecht muss daher – nicht nur in Deutschland – dringend reformiert werden, um einige der üblich gewordenen Nutzungshandlungen im Internet nicht weiter zu kriminialisieren. Zielsetzung muss eine neue Austarierung der Interessen der Rechteinhaber/Nutzungsberechtigten mit denen „normaler“ Internetnutzer und Konsumenten sein.

Wichtige Zielsetzung des Urheberrechts

Gleichzeitig führt aber natürlich auch kein Weg daran vorbei, dass schützenswerte Werke (Texte, Bilder, Audio und Videoinhalte) auch zukünftig in einem bestimmten Rahmen zugunsten desjenigen geschützt werden müssen, der sie erschaffen hat. Die Kontrolle dessen, was mit schützenswerten Inhalten geschehen darf, muss beim Rechteinhaber bleiben und damit natürlich auch die Möglichkeit, gegen diejenigen vorzugehen, die in berechtigte Interessen des Berechtigten eingreifen.

Beim Urheberrecht geht es – entgegen einem weiter verbreiteten Irrglauben – nicht um den Schutz der Information selbst, die sich z.B. in einem Text befindet, sondern um das (Gesamt-)werk in seiner jeweiligen individuellen Ausgestaltung. Der Urheber, der sich eine gewisse Mühe gemacht hat um einen entsprechend kreativen Text zu gestalten, soll vor der Übernahme dieses Textes geschützt werden. Natürlich können die enthaltenen Informationen von Dritten aufgegriffen und an anderer Stelle mit eigenen Formulierungen im Internet veröffentlicht werden. Aber eben nicht den gesamte Text in seiner konkreten Gestaltung durch Übernahme identischer Formulierungen.

Jemand, der ein Buch schreibt, soll rechtlich davor geschützt werden, dass Dritte, das Werk in seiner Gesamtheit im Internet veröffentlichen, weil dann in nachvollziehbare Verwertungsinteressen des Urhebers eingegriffen wird.

Diese Grundsätze können nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

Bei einer etwaigen Umgestaltung des Urheberrechts muss es deshalb eher darum gehen, typische Nutzungshandlungen im Internet zu legitimieren, die die Verwertungsinteressen des Urhebers oder Rechteinhabers eben nicht nachhaltig beeinträchtigen. So gibt es einige Nutzungshandlungen die die Urheberinteressen sogar befördern. Überall dort, wo das Teilen und die (Weiter-)verbreitung den „Werkgenuss“ (also z.B. Lesen des Buches) nicht ersetzt, ist das Sharing ja in der Regel im Interesse des Autors, da es auf das Werk hinweist und vielleicht sogar zum Kauf des Buches oder E-Books verleitet.

Ein wichtiger Schritt einer Urheberrechtsreform wäre demgemäß private Nutzungshandlungen, die eben nicht in hinreichendem Maße in Verwertungsinteressen des Urhebers eingreifen, über eine sogenannte Schrankenregelung (wie z.B. das Zitat (§ 51 UrhG)) für zulässig zu erklären.

Das würde bei entsprechend ausgewogener Ausgestaltung einige urheberrechtliche Fragen aus dem privaten Bereich entschärfen und damit wohl auch wieder mehr Akzeptanz für die Bedeutung des Urheberrechts schaffen.

Informationsdefizit selbst verschuldet

Bei Berücksichtigung dieses Unverständnis für viele urheberrechtliche Details, hätte man im Vorfeld umfassend über Hintergründe und Zielsetzung von ACTA aufklären müssen. Die Proteste sind damit auch Folgen einer vollkommen unzureichenden Informationspolitik der EU und der nationalen Regierungen. Stattdessen haben die Verhandlungen über ACTA lange hinter verschlossenen Türen statt gefunden, was ACTA den Ruf eines „Geheimpaktes“ eingehandelt hat. Bis heute sind einige wichtige Informationen unter Verschluss.

Wer glaubt, in Zeiten des modernen Internet entsprechende „Geheimpakte“ noch ohne Proteste „durchzubekommen“, hat die neuen Dynamiken nicht verstanden.

Wie Prof. Heckmann in seinem instruktiven Beitrag verdeutlicht, hat fehlende Information und Geheimiskrämerei die Dynamiken im Netz erst angefeuert und dazu beigetragen, dass viele internetaffine Menschen – leider teilweise auf Grundlage falscher Informationen – aktiviert worden sind.

Der Protest ist also nachvollziehbar und kommt – auch aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu den Protestwellen in den USA – für die, die das Internet mit seinen vielen Multiplikatoren im Blick haben, alles andere als überraschend. Wie so oft konnte man gut beobachten, wie sich ein Thema wellenartig im Internet anflutet, um sich dann auch in der „Offline-Welt“ zu „ergiessen“.

Internetzensur, Three Strikes & Co

Viele Menschen treibt die Annahme zum Protest, ACTA würde spezifische Regeln zur Internetzensur oder gar zur unmittelbaren Einführung von Internetsperren ähnlich dem sogenannten Three-Strikes Modell in Frankreich vorsehen. Dort wurde mit einem Gesetz namens HADOPI (Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur l’Internet) die Möglichkeit eingeführt, Internetanschlüsse nach drei festgestellten (Urheber-)rechtsverstössen zu sperren und so den Betroffenen faktisch vom Zugang zum Internet auszuschließen. Entsprechende Lösungen dürften sich kaum in rechtskonformer Art und Weise ausgestalten lassen, da diese in aller Regel unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen und in bedenklicher Form die Rechtsdurchsetzung privatisieren.

Aber: Entsprechende präzise Vorgaben enthält ACTA trotz einiger interpretationsbedürftiger Regelungen nicht mehr. Weitreichende Eingriffe wie die Einführung verpflichtender Netzsperren oder eine „Dritthaftung“ für Internetserviceanbieter sind aus dem aktuellen Entwurf gestrichen worden.

Auch wenn der Widerstand in Anbetracht der Geheimniskrämerei und der miserablen Informationspolitik nachvollziehbar ist, lässt sich der Vorwurf einer neuen Form der Internetzensur durch ACTA sicherlich nicht (mehr) begründen.

Und was nun ?

Bei der Auflösung des (urheber-)rechtlichen Dilemmas muss unterschieden werden, zwischen der Frage, was soll das Urheberrecht schützen und wie sollen etwaige Urheberrechte zukünftig effektiv durchgesetzt werden können.

Bezüglich der ersten Frage, habe ich den notwendigen Reformbedarf vorstehend schon dargestellt. Es geht schlussendlich um einen Ausgleich zwischen Interessen der Urheber/Rechteinhaber und derjenigen Internetanbieter und -nutzer, die die spannenden Möglichkeiten des modernen Internet nutzen wollen.

Bei solchen Interessenabwägungen verbieten sich jegliche Extrempositionen. Eine „Freigabe“ jegliche Information im Internet ist genauso abwegig, wie eine fortgesetzte Kriminalisierung marginalster Verstöße gegen ein veraltetes Urheberrecht oder gar die Sperrung des Internetzugangs.

Urheber eines schützenswerten Werks müssen auch in einer digitalisierten Welt in bestimmtem Maße Ausschließlichkeits- oder Beteiligungsrechte über das Urheberrecht eingeräumt werden, um „ihr“ Werk auch wirtschaftlich verwerten zu können. Dabei sollten Möglichkeiten wie das Creative Commons Lizenzsystem vorangetrieben werden, die den Urheber in die Lage versetzen, die Nutzungserlaubnis seiner Inhalte spezifisch zu steuern.

Neue Urheberrechtsschranken

Bestimmte Nutzungen aus dem privaten Bereich, die im Social Web weit verbreitet sind, die wirtschaftliche Verwertung aber nicht hinreichend tangieren, könnten unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Nennung des Urhebers) legitimiert werden. So z.B. bei hinreichend transformierenden Werknutzungen (z.B. Mashing) vielleicht sogar befördern. Dafür müsste eine ergänzende Regelung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden, die – ähnlich der Fair-Use Klausel in den USA – bestimmte Nutzungen gerade im nicht-kommerzielen Bereich für zulässig erklärt. Eine solche Legitimation spezifischer Sachverhalte, die auch im privaten Bereich im „Graubereich“ des Urheberrechts liegen, könnte so auch wieder zu mehr Akzeptanz der Bedeutung und der grundsätzlich richtigen und wichtigen Zielsetzung des Urheberrechts befördern.

Neben der Ausgestaltung des Urheberrechts wird vor allem aber die Rechtsdurchsetzung in naher Zukunft ein Thema bleiben, für das derzeit keine optimale Lösung in Sicht ist. Wer Rechte im Internet durchsetzen will, muss denjenigen der Rechtsverletzungen begeht identifizieren können, was in einem Spannungsverhältnis zu der Forderung nach der Möglichkeit anonymen Surfens steht. Wegen dieser Problematik werden immer wieder Lösungen diskutiert, die Intermediäre, wie die Plattformbetreiber oder andere Internetserviceanbieter, ähnlich den alten Entwürfen von ACTA in die Verantwortung – sprich mögliche Haftung – nehmen.

Derzeit müssen diese zumindest reagieren, wenn sie Kenntnis von konkreten Rechtsverstößen nehmen, um eine Haftung zu vermeiden. Generelle Filter- oder Überwachungspflichten auf etwaige (Urheber-)rechtsverstöße werden sich kaum verfassungskonform darstellen lassen. Dieser Ansatz ist durchaus nachvollziehbar und sollte in Zukunft so ausgestaltet werden, dass Rechteinhaber noch einfacher die nachhaltige Entfernung „ihrer“ Inhalte beim Plattformbetreiber bewirken können.

Eine generelle Überwachung des Internetverkehrs oder gar Sperren des Internetzugangs werden sich aufgrund ihrer Eingriffsintensität ebenfalls nur schwerlich mit der Informations-, Meinungs- und Kommunikationsfreiheit vereinbaren lassen.

Insoweit ist fraglich, ob sich zusätzlich zu dem aktuellen zivil-, straf- und prozessualen Instrumentarium in Deutschland überhaupt wesentlich weitergehende Regelungen treffen lassen.

Das Problem der Rechtsdurchsetzung sehe ich in Deutschland ohnehin weniger in dem Instrumentarium, als vielmehr in der Fragmentierung unterschiedlicher nationaler Rechtsrahmen – vor allem aber natürlich in der aufwändigen Rechtsdurchsetzung über nationale Grenzen hinweg.

Insofern sollte die Schaffung eines internationalen Rechtsrahmens gerade für Fragen des Internet weiter vorangetrieben werden.

Resümee

1. ACTA bringt in seinem ausdrücklichen Wortlaut für Deutschland wenig Neues und auf Grundlage des aktuellen Wortlauts keine wesentliche Verschärfung der geltenden Rechtslage.

2. Proteste sind – trotz weit verbreiteter Fehlinformationen der Protestierenden – in Anbetracht der intransparenten Verhandlungsführung zumindest nachvollziehbar.

3. Supranationale Abkommen machen grundsätzlich Sinn, weil sie eine Vereinheitlichung der rechtlichen Grundsätze ermöglichen, die gerade im Hinblick auf die Ubiquität des Internet dringend erforderlich sind.

4. ABER: ACTA packt zahlreiche offensichtliche Probleme im geltenden Urheberrecht nicht an, sondern „vereinheitlicht“ diese teilweise auf internationaler Ebene.

5. Ohne ein durchsetzbares Urheberrecht wird es in Zukunft nicht gehen. Zielsetzung ist dabei nicht die Zensur, sondern schlussendlich der Schutz der Verwertungsinteressen des Urhebers. Ein Schutzgut, daß gerade in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung neu ausgeformt werden muss, schlussendlich im Interesse eines innovativen und kreativen Werkschaffens aber unerlässlich bleibt.

Im Gegensatz zu zahlreichen Videos, die im Interesse einer Mobilisierung die Hintergründe und Inhalte von ACTA deutlich überzeichnet darstellen, gibt es auch einige wenige „Erklärvideos“ im Netz, die – wie das nachfolgende – ähnlich meinem Beitrag versuchen, dass Thema etwas differenzierter darzustellen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. „Diese Grundsätze können nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.“

    Doch, müssen wir. Wir dürfen nicht scheinheilig Rechte einräume, die wir nicht durchsetzen können. Das ist Unrecht. Schon bei der Atomenergie war klar, dass wir die nur im Polizeistaat durchsetzen können (siehe z.B. Castor-Transporte oder Fukushima-Desaster). Ähnlich ist es beim Urheberrecht im Internet. Die Leiste der Wünsche ist unendlich lang, um den anachronistischen Ansatz durchzusetzen: ACTA, Recht auf Vergessen, Netzsperren, Leistungsschutzrecht, usw. Sie alle gehen auf den Wunsch zurück, dass „Urheber“ im Internet Eingriffsmöglichkeiten haben sollen, nur weil sie in eigener Verantwortung Dinge veröffentlicht haben.

    Wenn wir uns darauf einigen, dass wir den Polizeistaat nicht wollen, müssen wir der Diskussion eine andere Richtung geben. Es geht dann nur noch darum, wie wir Urheber für die Erstellung vergüten und nicht mehr darum, dass wir ihnen Leistungen versprechen als Rechtsstaat, die wir nicht liefern können.

    Es ist z.B. aber auch nicht mehr hinnehmbar, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit Steuern (GEZ-Reform) produzieren, die anschließend nicht gemeinfrei sind.

    „Der Urheber, der sich eine gewisse Mühe gemacht hat um einen entsprechend kreativen Text zu gestalten, soll vor der Übernahme dieses Textes geschützt werden. “
    Bei ACTA geht es um mehr, als diese romantisierende Darstellung. Auch Patente sollen geschützt werden. Wer die Mühe des lieben Gottes kopiert und für Gene Patentschutz beantragt, soll durch ACTA auch geschützt werden. Hier haben wir sogar den Fall, dass der Urheber völlig ausgeschlossen wird, sogar ich als Träger meiner DNS kann mit diesem entarten Recht von den Rechten auf meine DNS entschädigungslos enteignet werde. Firmen, die Saatgut widernatürlich kastrieren und Bauern massiv schädigen, sollen durch ACTA geschützt werden.

    Wir stehen bei der Urheberrechtsdiskussion erst ganz am Anfang. Das einzige, das klar ist, ist dass die Bürger sich nicht mehr jeden Dreck gefallen lassen, den korrupte Politiker mit Lobbyisten unter Ausschluss des Souveräns im Polizeistaat durchsetzen wollen.

    Und wir werden nur Lösungen akzeptieren, die nicht große Teile der Bevölkerung im Abmahnwahn kriminalisieren, weil korrupte Politiker das Recht auf Privatkopie kastriert haben, weil die Rechteinhaber (nicht die Urheber) sich weigern, tragfähige Geschäftsmodelle im Internet zu entwickeln. Sicher ist auch, dass die Bürger nicht so geduldig sein werden, wie bei der brutal durchgesetzten Atomenergie zum Schaden der Bürger.

  2. Michael Rieß says:

    Sie haben mich zu einer Überlegung angeregt.
    http://lupusesthomohomini.wordpress.com/2012/03/21/acta-anders-gesehen/

  3. Jürgen Kneber says:

    Danke für diese Darstellung! Leider wollen/können manche ACTA-Gegner nicht lesen und mischen alle möglichen vermeintlichen Themen mit hinein (GEZ, Atomkraft … völlig skurril, diese Argumentationen des ersten Kommentars). Es fällt mir richtig auf, wie schwierig es ist, hier sachlich zu argumentieren. Deshalb gut, dass es auch solche Einordnungen der Sachverhalte gibt wie Ihre.

  4. Es stimmmt sicher, dass die Welt ein umfassendes und einheitliches Urheberrecht braucht aber dieses darf einfach nicht über die Köpfe der Menschen hinweg entschieden werden. In Zeiten, in denen eine direkte Beteiligung wirklich nur ein paar Klicks weit weg ist, ist es absurd. Mindestens aber muss der Beschluss den demokratischen Grundsätzen entsprechen und das tut ACTA einfach durch ihre Entstehungsgeschichte nicht.

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  1. […] Wie zuletzt im Rahmen der Veranstaltung „Urheberrecht in der digitalen Kreativwirtschaft“  diskutiert, bei der ich neben einigen namhaften Kennern der Materie (siehe Veranstaltungsflyer) über die aktuellen Rechtsprobleme sprechen durfte, ist das Urheberrecht angesichts der rasanten Entwicklungen des Internet “etwas aus den Fugen” geraten. Aus meiner Sicht benötigen wir ein neues, europäisches Urheberrecht, welches gängige und weit verbreitete Handlungen von Internetnutzern nicht mehr kriminialisiert. Zugleich muss neu definiert werden, wie den Urhebern und Rechteinhabern schützenswerter Werke auch in einer digitalisierten Welt angemessene Rechte eingeräumt werden, damit diese ihre Werke auch in Zukunft wirtschaftlich angemessen verwerten können (siehe zu denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten auch “Schreckgespenst ACTA ?! – Urheberrechtsdilemma, Informationsdefizite und der Versuch einer …). […]

  2. […] zuletzt bereits ausgeführt, ist eine Reform des Urheberrechts (gerne auch auf europäischer Ebene) angesich…. Da entsprechende Bemühungen erfahrungsgemäß eine ganze Weile dauern, wird betroffenen Personen […]

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