Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook , Google+ & Co

Letzte Woche hat eine (eigentlich vorhersehbare) „Schreckensmeldungdie deutsche Internetgemeinde in Aufruhr versetzt. Nach einer Meldung des Rechtsanwaltskollegen Weiß wurde von der Kanzlei pixel.law die wohl erste urheberrechtliche Abmahnung wegen eines Vorschaubildes bei Facebook ausgesprochen.

I. Rechtliche Risiken beim Teilen von Inhalten

Wie bereits vor einiger Zeit in dem Beitrag „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)“ erläutert, stellen sich im Zusammenhang mit der Sharing oder Teilen Funktion vieler Sozialer Netzwerke einige rechtliche Fragen.

Da Fotos in Deutschland grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind und auch die Miniaturisierung durch sogenannte Vorschaubilder (sog. „thumbnails“) an der rechtlichen Bewertung grundsätzlich nichts ändern, ist die Veröffentlichung entsprechender Vorschaubilder bei Facebook, Google+ & Co durchaus von urheberrechtlicher Relevanz.

Zu der rechtlichen Bewertung finden sich bereits unterschiedliche Ausführungen einiger geschätzter Kollegen im Netz.

II. Rechtliche Richtlinien beim Teilen von Inhalten

Da die Rechtslage durchaus komplex und von Gerichten auch noch nicht hinreichend bewertet worden ist, habe ich nachfolgend versucht, einige der wichtigsten Stolpersteine bzw. Praxishinweise zur Reduzierung rechtlicher Risiken in einer laienverständlichen Social Media Sharing Policy zusammenzufassen.

SOCIAL MEDIA SHARING POLICY

Empfehlung

Erläuterung

Abmahnrisiko

* keine Veröffentlichung fremder Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers (auch Vorschaubilder) Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt. Unter welchen Voraussetzungen das „Teilen“ auf Facebook & Co einen Urheberrechtsverstoß darstellt ist noch nicht gerichtlich entschieden (mehr dazu www.kurzlink.de/sharing)
* keine Veröffentlichung anderer urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung Auch Texte, Audio- und Videoinhalte können unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein. Deren Veröffentlichung und Verbreitung kann gegen die Rechte des Urhebers verstoßen (mehr dazu www.kurzlink.de/sharing)
* keine Veröffentlichung eigener Fotos mit Personen ohne deren Zustimmung Aufgrund des Rechtes am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz) dürfen Personen im Internet grundsätzlich nur mit deren Zustimmung oder bei Vorliegen der Ausnahmen des § 23 Kunsturhebergesetz abgebildet werden.
* keine Äußerung oder Verbreitung rechtswidriger Aussagen (Beleidigungen, Schmähkritik u.ä.) Wer unwahre Tatsachen, Beleidigungen oder andere Rechtsverletzungen (weiter-)verbreitet, kann auf Unterlassung und unter Umständen auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden (mehr dazu www.kurzlink.de/beleidigung)

Geringeres Risiko

* Inhalte von Seiten mit Empfehlungsbuttons teilen Das Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten mit Zustimmung des Rechteinhabers ist in der Regel rechtmäßig. Derjenige der Sharing-Buttons auf seine Webseite setzt dürfte sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er danach Urheberrechtsverletzungen geltend machen würde (mehr dazu www.kurzlink.de/sharing)
* Beschränkung der Privatsphäreeinstellungen Der immer wieder geäußerte Tipp, die Privatsphäreeinstellungen auf den eigenen Bekannten- und Freundeskreis zu beschränken, verhindert zwar keine (Urheber-)rechtsverletzungen, mindert aber natürlich rein faktisch das Entdeckungsrisiko erheblich
* nur Inhalte aus „ausländischen“ Quellen teilen In den USA legitimiert die sogenannte „Fair-Use“-Regel in vielen Fällen das Teilen über Social Media. Wer nur Inhalte aus entsprechenden Rechtsordnungen „teilt“, mindert damit das rechtliche Risiko

Kein Risiko

* Vorschaubild vor Veröffentlichung entfernen Das sogenannte Vorschaubild lässt sich in der Regel durch „Wegklicken“ (Funktion (x)) entfernen.  Der verbleibende Link ist urheberrechtlich unproblematisch. Damit können urheberrechtliche Risiken für Vorschaubilder also beseitigt werden.
* Beachtung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen in den Grenzen des Zitatrechts (§51 UrhG) in beschränktem Umfang auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden (mehr dazu www.kurzlink.de/sharing)
* Nur Inhalte übernehmen, die keine Haftungsgefahr bergen Soweit das Teilen rechtlich bedenklicher Inhalte (siehe oben unter „Abmahnrisiko“) vermieden wird, besteht grundsätzlich kein rechtliches Risiko
* Löschen fremder Inhalte nach Kenntnisnahme von einem (potentiellen) Rechtsverstoß Nach eindeutiger Rechtsprechung können Betreiber von Social Media Präsenzen für Rechtsverletzungen durch fremde (d.h. von Dritten geposteter) Inhalte nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie nach (nachweislicher) Kenntnisnahme von dem jeweiligen Rechtsverstoß diesen nicht unverzüglich entfernen (mehr dazu unter www.kurzlink.de/ugc)

Social Media Sharing Policy - Mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Twitter, Facebook & Co

Da Aufklärung im internetrechtlichen Bereich und die Schaffung entsprechend rechtlicher Medienkompetenz bei jedem Nutzer von Twitter, Facebook & Co dringend Not tut, darf die Sharing Policy natürlich gerne im Internet und über Social Media geteilt werden.

Wer möchte, kann die als Bild eingefügte Social Media Sharing Policy (aka die „Sharing Ampel“ (Credits für den Erfinder des Begriffes @SebastianBoms)) auch gerne auf der eigenen Webseite veröffentlichen, wenn mit einem entsprechenden Link auf dieses Blog als Quelle verwiesen wird.

III. Resumee Social Media Sharing

Wie man der oben stehenden Policy entnehmen kann, sind nur einige der in den Medien kolportierten Maßnahmen wirklich geeignet, rechtliche Risiken zu beseitigen.

Festzustellen ist zunächst, dass die bloße Veröffentlichung von Inhalten im Internet nicht bedeutet, dass man urheberrechtlich geschützte Inhalte durch etwaiges „Teilen“ anderweitig veröffentlichen darf. Die Entscheidung zur Google Bildersuche ist nach meiner hier skizzierten Auffassung nicht auf das Teilen bei Facebook, Google+ & Co übertragbar. Mit guten Argumenten lässt sich hingegen vertreten, dass derjenige der Sharing Buttons auf seine Webseite setzt, mit dem „üblichen“ Teilen (also auch den Vorschaubildern) einverstanden ist.

Alles weitere auch hinsichtlich anderer rechtlicher Risiken beim Teilen von Inhalten (siehe Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)) wird die zukünftige Entwicklung und Rechtsprechung zeigen.

Entgegen häufiger anderslautender Meldungen (auch in etablierten Medien wie etwa SAT.1) gibt es in der oben stehenden Angelegenheit derzeit weder eine Klage, geschweige denn eine gerichtliche Entscheidung. Panikmache wegen etwaiger Massenabmahnungen auf Grundlage einer (!!!) Abmahnung halte ich derzeit für unangebracht.

Privatpersonen oder Unternehmen, die etwaige Risiken dennoch reduzieren wollen, sind sicher gut beraten, die Hinweise in der oben stehenden Sharing Policy – je nach eigener Risikobereitschaft – zu berücksichtigen. Unternehmen können sich zusätzlich absichern, in dem die Mitarbeiter „an der Front“ (aka Social Media Manager), die die jeweiligen Kanäle bei Facebook, Twitter & Co bedienen, entsprechend geschult oder über ausformulierte Guidelines sensibilisiert werden.

Weiterführende Links:

Die urheberrechtliche Abmahnung – Einführung und Hintergründe

Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)

Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Gibt es diese Ampel auch als Worddokument bzw als PDF? Die Grafik kann man so schlecht ausdrucken.

  2. Wolfgang Heimann says:

    Der Artikel hat mir ausgesprochen gut gefallen! Er ist trotz seiner Kürze sehr informativ, auch für mich als Jurist, der allerdings (zum Glück!) noch nichts mit dem Urheberrecht zu tun hatte. Der Artikel zeigt aber auch, dass unser Urheberrecht dringend einer Überarbeitung, wenn nicht sogar einer völlig neuen Ausrichtung bedarf. Waren es früher einzelne Berufsgruppen, die mit dem Urheberrecht in Berührung kamen, so ist es heute ein Großteil der Bevölkerung, dem die Klippen dieses Rechtsgebietes kaum verständlich zu machen sind und dem man eigentlich nicht verübeln kann, wenn er das Gebiet nicht richtig ernst nehmen kann. Dazu kommt eine moderne Technik, die das Urheberrecht förmlich überrollt hat.

  3. Danke für die schöne Zusammenfassung. Schön wäre, wenn die Politik die Gesetzgebung modernisieren würde.

  4. „Derjenige der Sharing-Buttons auf seine Webseite setzt dürfte sich rechtsmissbräuchlich verhalten,“
    Das entspricht leider nicht der Realität, dass „Derjenige“ hierauf immer Einfluss hat. Im Gegenteil verlassen sich viele Künstler darauf, dass ihr ausdrücklicher (c)-Vermerk respektiert wird. Nur den setzen sie aktiv in ihren portfolio-blogs selbst; die share-Buttons sind auf vielen Blog-Platformen ein nicht abstellbares „feature“.

    • culbricht says:

      Diese Annahme ist „nur“ eine Interpretation der Rechtsprechung.

      Künstler dürfen sich eben nicht allein auf ihren (c) Vermerk verlassen, sondern müssen sich bei der Veröffentlichung auf verschiedenen Plattformen im Internet informieren, welche (rechtlichen) Folgen daraus erwachsen.

      Der Kommentar zeigt aber bereits das weit auseinanderklaffende Verständnis der Künstler/Urheber zu dem des Durchschnittnutzers.

      Erstere beanspruchen eben umfassenden Urheberrechtsschutz auch bei Veröffentlichungen im Internet, letztere beanspruchen gewisse Werknutzungen der Inhalte, die in vielen Fällen ja auch zur Veröffentlichung und Verbreitung ins Internet gestellt worden sind. Oft haben die Nutzer auch kein Unrechtsbewußtsein bzw. erkennen nicht, dass eine bestimmte Handlung eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte.

      Hier gilt es seitens des Gesetzgebers neue, interessengerechtere gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

      Das Web 2.0 bzw. Social Media sorgt eben dafür, dass viele Menscchen erstmals mit dem Urheberrecht in Berührung kommen. Leider herrscht diesbezüglich noch viel Halb- bzw. Scheinwissen. Weitere Aufklärung tut also zwingend Not.

  5. Panikmache. Hübsch verpackte Panikmache.

    • culbricht says:

      Ich versuche mit dem obigen Beitrag der weit verbreiteten Verunsicherung entgegenzuwirken.

      Im letzten Absatz sage ich auch deutlich, dass Panikmache wegen allein einer Abmahnung nicht erforderlich ist.

  6. … abr auch immer schön die Verhältnismäßigkeit beachten … hier betrifft das ganze Freunde, somit verlagert sich manches aus dem realen Leben in das Virtuelle. Solange keine Gewinne erzielt werden, liegt das Problem allein bei Facebook und nicht beim User. Facebook stellt die Plattform und erzielt durch deren Nutzung Gewinne …. Abmahnungen des Users sind daher auszuschließen! Da viele Uhrheber eine Mitwirkungspflicht haben, stellt sich die Frage, ob deren „zur Verfügung stellen “ – eigener Ideen/ Produkte und Werke – durch eben jene unterlassene Mitwirkungspflicht, nicht zu leicht gemacht wird.

  7. Wenn ich das richtig verstehe, ist „Teilende“ bzw. der Schreiber des Posts der Täter beim Verstoß gegen das Urheberrecht – bewusst oder unbewusst. „Opfer“ einer Abmahnung ist doch aber wohl derjenige, auf dessen Seite das „geklaute Foto“ oder andere Urhebberrechts-Verstöße veröffentlicht werden. Wie kann kann das „Opfer“ sich schützen? Z.B. Facebook-Einstellungen?

    Was ich vermisse, ist eine konkrete Anleitung, wie ich meine Pinnwand gegen Abmahnung schützen kann. Bitte um Tipps.

    • culbricht says:

      Wie im letzten Punkt der Übersicht angemerkt, haftet der Betreiber einer Facebookseite für fremde Postings auf der Page grundsätzlich nur dann für etwaige Rechtsverletzungen (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Recht am Bild u.a.), wenn er nach Kenntnisnahme von dem Rechtsverstoß diesen nicht unverzüglich beseitigt (sprich löscht).

      Mehr dazu unter http://www.kurzlink.de/ugc

  8. Melanie says:

    Die Verwendung der als Bild eingefügten Social Media Sharing Policy ist geregelt. Wie sieht es bei der Verteilung in Papierform aus? Wäre das mit Quellenhinweis in Ordnung?

    • culbricht says:

      Gerne kann die Policy – mit entsprechendem Quellenhinweis auf dieses Blog und Autor (das bin ich 😉 ) – auch in Papierform verwendet werden.

  9. Stefan says:

    Vielen Dank für die über aus interessanten Artikel! Ich hätte aber noch eine Frage zum Recht am Motiv eines geteilten Bildes: Kann der Besitzer des Motivs (eine Sache) die Entfernung eines Bildes geschossen durch einen dritten verlangen, wenn a) das Bild auf öffentlichem Raum geschossen wurde und b) ich das Bild mit schriftlicher Genehmigung und Vermerk des Urhebers teile?

    Es sind weder Personen erkennbar noch rechtswidrige Äußerungen darauf vermerkt.

    Eine kurze Antwort wäre super!

    • culbricht says:

      Typische Juristenantwort: Kommt darauf an…

      Wer ein (urheber-)rechtlich geschütztes Werk (z.B. ein anderes Foto) abfotografiert, kann unter Umständen schon in Anspruch genommen werden.

      Bei Sachen im öffentlichen Raum, wird in aller Regel die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) zum Tragen kommen. Ist man selbst Fotograf oder hat die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von diesem eingeräumt bekommen, kann ein Dritter an sich keine Ansprüche geltend machen.

  10. Mich würde interessieren, welches Risiko ich als Enduser trage, wenn ich die Share- Funktionalität auf einer Webseite (zb: http://www.spiegel.de) nutze und dessen Seite auf Facebook poste. Auf das angezeigte Bild habe ich keinen Einfluss, denn das wird auf Basis der URL von Facebook selbst ausgewählt. Gleiches kann man ja beobachten, wenn man auf Facebook einen Link postet. In der Regel wandelt dann Facebook selbst dem Link in einen Teaser (Bild und Text) um. Darauf habe ich als Enduser doch gar keinen Einfluss.

  11. Es ist verführerisch mit den heutigen Tools im Socail Media Bereich „mal schnell“ was zu teilen.
    Für eigene Inhalte ist die Ideal… für fremde ….mhh
    Danke für die Tabelle!

    Schön wäre evtl. eine Infografik …. zum teilen … 🙂

Trackbacks

  1. 27. Aug. 2013 – Mehr Sommerpause

  2. […] unbekannt. Das kann teuer werden, denn auch auf Facebook ist Abmahnen möglich und nicht alles darf geteilt […]

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  4. […] Sehr nützlich: die Sharing-Ampel zum Thema: Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook, Google+ & Co […]

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  6. […] sorgt: den Abmahnungen wegen Facebook-Vorschaubildern. Wer mehr dazu erfahren möchte, kann sich in seinem Blog über rechtliche Risiken und Richtlinien beim Teilen von Inhalten […]

  7. […] Ulbricht hat eine sehr praktische “Sharing-Ampel” erstellt. Meine Empfehlung für den Wandplatz hinter Ihrem Monitor. […]

  8. […] Insofern halte ich es – auch wenn entsprechende Rechtsprechung bisher im Bereich Sozialer Medien bisher nicht ergangen ist – für nicht unwahrscheinlich, dass sich Internetnutzer, die von Webseiten teilen, auf denen ein Sharing Button eingebunden ist, in einigen Konstellationen mit Verweis auf die Vorschaubilder II Rechtsprechung erfolgreich gegen entsprechende Abmahnungen wehren können (vgl dazu auch Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen über Faceboo…). […]

  9. […] Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook , Go… von Carsten Ulbricht […]

  10. […] Wer weitergehend sicher gehen will, dem empfehle ich die Beachtung der Social Media Sharing Policy (siehe Blogbeitrag auf Rechtzweinull.de), die ich vor einiger zeit für genau diese Fragen zusammengestellt […]

  11. […] Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook , Go… […]

  12. […] der Urheber mit genannt, wie das auf der Website von SPON passiert. Trotzdem kann ich jedem seinen hierzu verfassten Beitrag empfehlen – und auch zur Entspannung der Situation den seines Kollegen Thomas Schwenke.. […]

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