Update zur Impressumspflicht bei XING – Entscheidende Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart

Vor einiger Zeit hatten diverse Abmahnungen eines Kornwestheimer Rechtsanwalts gegen einzelne Anwaltskollegen wegen Fehlen eines Impressums in deren XING Profilen für einige Aufmerksamkeit gesorgt.

Wie in meinem Beitrag „Erste Abmahnungen wegen fehlendem Impressum bei XING – Rechtslage und Praxisempfehlung“ berichtet, war auch ich von dem benannten Rechtsanwalt mit dem zweifelhaften Verständnis kollegialen Umgangs auserwählt und wegen meines XING Profils abgemahnt worden. In dem genannten Blogbeitrag habe ich nicht nur die Rechtslage kurz dargestellt, sondern auch angekündigt eine negative Feststellungsklage zu erheben, um die (Un-)Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich feststellen zu lassen. Natürlich hatte ich auch die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen.

A. Update zur Impressumspflicht bei XING

In der Zwischenzeit ist einiges passiert:

Die negative Feststellungsklage hatte ich vor dem LG Stuttgart, dass für den Kornwestheimer Anwalt wie auch mich ohne weiteres zuständig ist, eingelegt. Der abmahnende Anwalt hat – nachdem ich die Abmahnung nicht akzeptiert habe –  im Gegenzug eine einstweilige Verfügung beantragt. Hierfür hat er sich überraschenderweise aber nicht das Gericht hier in Stuttgart ausgesucht, sondern das Landgericht Dortmund. Auf diese querulatorische zweifelhafte Strategie hatte ich schriftsätzlich vorgetragen, warum ich das LG Dortmund für nicht zuständig halte (was beim weiter geltenden „fliegenden Gerichtsstand“ nicht immer ganz einfach ist). Die Dortmunder Richter haben sich meiner Auffassung angeschlossen und den Rechtsstreit an das LG Stuttgart verwiesen.

Dies führt zu dem interessanten Ergebnis, dass meine negative Feststellungsklage (Az. 11 O 51/14) und sein Antrag auf einstweilige Verfügung (Az. 11 O 101/14) parallel beim LG Stuttgart anhängig sind. Das LG Stuttgart hat sinnvollerweise angeregt, die beiden Verfahren im Hinblick auf den identischen Streitgegenstand gemeinsam am 26.05.2014 zu verhandeln. Diesem Vorschlag haben beide Parteien zugestimmt.

So wird es also wohl am 26.05.2014 zum vorläufigen „Showdown“ vor dem LG Stuttgart kommen.

B. Entscheidung des LG Stuttgart (Az. 11 O 72/14) zur Impressumspflicht bei Internetplattformen

Leider hat es zwischenzeitlich ein Urteil des LG Stuttgart (Az. 11 O 72/14) in einem anderen Verfahren des besagten Kornwestheimer Anwalts gegen einen anderen Kollegen gegeben, in dem das Stuttgarter Gericht jedenfalls im Zusammenhang mit Anwaltsprofilen auf der Internetplattform www.kanzlei-seiten.de von einer Impressumspflicht ausgegangen ist (siehe die gesamte Historie im Blog des betroffenen Anwalts).

Das LG Stuttgart geht vorliegend (S.15 des Urteils) von einem eigenständigen (und damit impressumspflichtigen) Telemedium aus, weil der dargestellte Anwalt selbst über den Inhalt des Profils bestimmen könne und sich dieses Profil für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt darstellt.

Ich halte diese Argumentation für schwierig, da damit jedes Adressbuch- und jedes Branchenverzeichnis, über dessen Inhalt der Dargestellte ja auch selbst entscheidet, impressumspflichtig würde. Neben der Impressumspflicht würden damit auch die weiteren Verpflichtungen des Telemediengesetzes (TMG), wie etwa das Vorhalten einer Datenschutzerklärung (§ 13 TMG) ausgelöst. Das kann bei dem ansonsten konturlosen Begriff des Telemediums aus meiner Sicht nicht richtig sein…

Auch wenn ich kein Freund, der immer wieder einmal auftauchenden Warnungen vor Abmahnwellen bin, birgt die Fortsetzung einer entsprechenden Rechtsprechung tatsächlich ein unwägbares Abmahnrisiko für eine unüberschaubare Vielzahl von Internetplattformen. Sollte tatsächlich jedes noch so marginale Profil bei Branchenverzeichnissen, Internetcommunities etc. impressumspflichtig sein, nur weil der betreffende Nutzer über den Inhalt bestimmt, drohen bedenkliche Folgen…

Diese Fragen gilt es also vor dem LG Stuttgart zu klären.

C. Europarechtskonforme Auslegung der Impressumspflicht

Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren Ansatz, den ich – neben den Ausführungen aus meinem letzten Beitrag – für relevant halte. Die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) sieht vor, dass seit 12.06.2013 in den Mitgliedstaaten keine nationale Vorschriften mehr gelten dürfen, die restriktiver oder strenger sind als die Regelungen der Richtlinie selbst. 

Art. 7 UGP-Richtlinie regelt dabei die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber Verbrauchern als irreführende Unterlassung. Damit wirkt sich diese Vorschrift auch auf das „Vorenthalten“ von Impressumsangaben aus. Ein (unzulässiges) Vorenthalten von Informationen darf danach nur angenommen werden, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden und das Fehlen der Informationen geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte. Bei der Beurteilung sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des jeweiligen Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Zunächt ist festzustellen, dass mein XING Profil aus meiner Sicht die wichtigsten geschäftlichen Informationen (Name, Berufsbezeichnung, Kontaktdaten etc) unmittelbar enthält. Soweit das Profil tatsächlich einzelne in § 5 TMG geforderte Informationen nicht unmittelbar vorhält (z.B. in welchem Staat die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, welche berufsrechtlichen Regeln für Rechtsanwälte gelten etc.) so halte ich es schlicht für abwegig anzunehmen, dass die Kenntnis dieser Informationen einen Durchschnittsverbraucher zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. Zudem können diese Informationen ohne weiteres über den Link zur Kanzlei abgerufen werden, was im Hinblick auf die Spezifika des Kommuniktionsmediums auch ohne weiteres zumutbar sein dürfte.

Selbst wenn man also tatsächlich von einer Impressumspflicht für XING Profile ausgehen wollte, so müssen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und damit auch die Abmahnung nach meiner Rechtsauffassung daran scheitern, dass sich das Fehlen einzelner Angaben bei europarechtskonformer Auslegung der Impressumspflicht vorliegend nicht spürbar auswirken (zu diesem Thema siehe auch den insoweit lesenswerten Beitrag des Kollegen Stadler „Die Impressumspflicht im Internet und das Wettbewerbsrecht“).

Danach müsste die Abmahnung für unzulässig erklärt werden.

Man wird sehen, ob sich das Landgericht Stuttgart dieser Argumentation anschließt und damit drohende Abmahnungen nicht nur für XING Profile, sondern eine Vielzahl von Plattformen (Branchen- und Adressverzeichnisse, Foren und Communities etc) verhindert.

Live gibt es die Verhandlung am kommenden Montag, den 26.05.2014 ab 9.15 Uhr in Saal 156 des Landgericht Stuttgart…

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Adrian Weidmann says:

    Ich hoffe, die Verhandlung ist positiv verlaufen.
    Viele Grüße

  2. Sebastian Rockstroh says:

    Gibt es denn inzwischen ein Urteil?

  3. Ganz ehrlich: Ich finde das Thema einfach echt bescheuert. Denn: Wie viele Unternehmer die endlich den Schritt wagen und sich im Internet präsentieren werden dadurch verunsichert? Und wie viele wagen den Schritt erst gar nicht?
    Deutschland muss weiter wachsen und noch viel mehr (gute) Präsenzen im Internet haben um die Nase vorne zu haben. Es müssen klare Gesetze und klare Urteile her.
    Wie ist es denn jetzt aus gegangen?

Trackbacks

  1. […] Impressen auf Xing abmahnfähig, wie Ulbricht erklärt. Ulbricht wurde von dem Rechtsanwalt Winter wegen Fehlern in seinem Impressum verklagt. Ulbricht reagierte mit einer negativen […]

  2. […] gegenüber anderen Rechtsanwälten berichtet, so z.B. die Berichte der Rechtsanwälte Schwenke, Dr. Ulbricht und Bräuer. Die Abmahnungen erfolgten aufgrund keiner, fehlerhafter oder nicht einfach zu […]

  3. […] Update zur Impressumspflicht bei XING – Entscheidende Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart […]

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *