Daimler AG gegen Beleidigungen auf Facebook – Unternehmensstrategien zwischen unzulässiger Rufschädigung und zulässiger Meinungsäußerung

Einige Medien haben gestern die Meldung bei Golem „Daimler lässt kritische Facebook Gruppe abschalten“ aufgegriffen und darüber berichtet, dass die Daimler AG aufgrund beleidigender Äußerungen über den Vorstandsvorsitzenden Zetsche die Facebook Gruppe „Daimler Kollegen gegen Stuttgart21“, auf der das politisch hochumstrittene Bahnprojekt diskutiert wird, hat „schließen lassen“. Darüber hinaus sind wohl einige Mitarbeiter, die die entsprechende Äußerung über die Facebook Like-Funktion für gut befunden haben, auf die Verhaltensregeln hingewiesen worden, die auf Grundlage des Arbeitsvertrages – natürlich auch bei Äußerungen im Social Web – gelten.

Dieser exemplarische Fall zeigt die Relevanz einiger (rechtlicher) Implikationen auf, mit denen sich Unternehmen, aber auch Mitarbeiter auseinandersetzen sollten.

Tatsächlich nimmt die Zahl der Fälle zu, in denen folgende elementaren Fragen im Hinblick auf die Sozialen Medien zu beantworten sind:

Wo liegen die rechtlichen Grenzen für Äußerungen im Social Web ?
Wann können Unternehmen (oder auch Privatpersonen) rechtliche gegen Aussagen in Facebook & Co vorgehen bzw. wann und wie sollten sie es tun?
Was können Mitarbeiter in Sozialen Medien schreiben und wann kann und sollte der Arbeitgeber legitimerweise einschreiten ?

In diversen Veranstaltungen und Inhouse-Workshops, in denen ich vergleichbare Praxisfälle aufzeige, wird deutlich, dass zahlreichen Unternehmen für entsprechende Probleme nicht nur das Bewusstsein fehlt, geschweige denn, dass diese auf solche Fälle vorbereitet sind.

Der nachfolgende Beitrag soll deshalb nicht nur die rechtlichen Hintergründe skizzieren, sondern auch aufzeigen, wie Unternehmen mit entsprechenden Fragestellungen umgehen sollten, um alle Beteiligten zu sensibilisieren, aber auch bestehende Risiken zu minimieren.

I. Rechtliche Grenzen von Aussagen im Social Web

Plattformen wie Facebook, Twitter & Co ermöglichen es jedem Internetnutzer alle Arten von Inhalten ins Internet zu stellen. In den meisten Fällen ist es kein Problem, anonym oder unter einem Pseudonym Accounts anzumelden. Diese Möglichkeiten verleiten einige dazu, unter einem entsprechenden Deckmantel falsche, rufschädigende oder beleidigende Äußerungen im Internet „abzusetzen“.

Im Grundsatz hat nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG jeder das Recht, seine Meinung – egal in welcher Form – frei zu äußern und zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit kann jedoch durch allgemeine Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art 5 Abs.2 GG) begrenzt werden.
Die Meinungsfreiheit endet deshalb dort, wo zu stark in berechtigte Interessen Dritter eingegriffen wird. Rechtswidrig sind deshalb Formalbeleidigungen und die sogenannte Schmähkritik. Letztere wird immer dann angenommen, wenn bei einer Äußerung die Herabsetzung einer Person oder ein Unternehmens im Vordergrund steht und diese(s) jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Die Unzulässigkeit entsprechender Äußerungen ist – wie die Definitionen schon zeigen – oft eine Frage des Einzelfalles, bei der man sich aber an bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen orientieren kann. Unzulässig sind darüber hinaus, objektiv falsche Tatsachenbehauptungen, die eine Person oder ein Unternehmen in Misskredit bringen können (zur Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung siehe Social Media Richtlinien & Recht – Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis).

Neben denjenigen, die bewusst die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen überschreiten, gibt es aber auch eine ganz große Zahl von Personen (und damit auch Mitarbeitern), die nie gelernt haben, mit den Sozialen Medien umzugehen und auch kein Gefühl für die rechtlichen Grenzen von Äußerungen im Internet haben. Im Hinblick auf diese Personen ist die Einführung von Social Media Guidelines oder auch einer Social Media Policy sinnvoll, um nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Mitarbeiter vor schädigenden Äußerungen zu schützen, die vielleicht sogar arbeitsrechtliche Maßnahmen (bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung) auslösen können.

II. Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens gegen rechtswidrige Aussagen

Stellt sich eine Aussage unter Berücksichtigung der oben stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen als rechtswidrig dar, gibt es mehrere Möglichkeiten für die betroffene Person oder das jeweilige Unternehmen vorzugehen.

Als originär Verantwortlicher steht oft derjenige im Fokus, der die jeweilige Aussage getätigt hat (nachfolgend auch als Störer bezeichnet). Gegen diesen bestehen gegebenenfalls Beseitigungs-, Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadenersatzansprüche. Gerade im Internet ist es allerdings nicht immer einfach diesen Störer auch zu identifizieren. Sollte dies – mit vertretbarem Aufwand – möglich sein, bestehen aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit eines einfachen Schreibens unter Hinweis auf den Rechtsverstoß und der Aufforderung, diesen zu entfernen. Als weitere Eskalationsstufen bleiben die anwaltliche Abmahnung bzw. eine gerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche.

Aufgrund der Tatsache, dass in den Sozialen Medien jeder schreiben kann, gibt es allerdings immer wieder ungewollte und unreflektierte Rechtsverstöße. Als Anwalt, der sich seit einigen Jahren mit den Sozialen Medien beschäftigt, ist besonders Unternehmen zu raten, mit dem nötigen Augenmaß vorzugehen und bei der Wahl des (Rechts-)mittels auch die Dynamiken des Social Web in die Abwägung miteinzubeziehen.

Dabei bin ich allerdings nicht der Auffassung, dass rechtliche Ansprüche stets etwaigen kommunikativen Folgen oder einem möglichen Streisand-Effekt weichen sollten. Je nach Reichweite und (potentiellem) Schaden von rechtswidrigen Äußerungen ist auch ein rechtliches Vorgehen bisweilen erforderlich. Auch wenn die Verhältnismäßigkeit des jeweiligen Mittels gewahrt werden sollte, müssen und sollten unwahre, beleidigende und/oder klar rufschädigende Aussagen – je nach Umständen des Einzelfalles und Anspruchsgegner – nicht hingenommen werden.

Neben einem Vorgehen gegen den eigentlichen Störer, besteht gerade im Social Web aber die weitere Option gegen (oder besser) über den jeweiligen Betreiber der Plattform (z.B. Facebook oder Youtube) vorzugehen. Aufgrund der Rechtsprechung zur Haftung für nutzergenerierter Inhalte, die mit ähnlichen Grundsätzen in ganz Europa und den USA praktiziert wird, können auch Facebook & Co rechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie nach Kenntnisnahme von einem Rechtsverstoß auf der Plattform, diesen nicht entfernen (sog. notice & takedown Grundsatz).

Deshalb hat es sich in vielen Fällen bewährt, alternativ (oder kumulativ) zu einem Vorgehen gegen den Störer, die jeweilige Plattform von einem Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen und zur Löschung aufzufordern. Um die eigene Haftung zu vermeiden, haben die meisten Social Media Plattformen interne Prozesse aufgesetzt, um entsprechenden Löschungsaufforderungen genüge zu tun. Auch wenn dies bisweilen anwaltlichen Nachdruck erfordert, kann bei entsprechenden Rechtsverstößen oft eine zeitnahe Löschung des Beitrags oder Videos erreicht werden. Erfahrung mit entsprechenden Vorgängen und die Kenntnis der jeweiligen relevanten Adressaten bei den Plattformen helfen bei einer schnelleren Umsetzung.

Aufgrund der vielen Möglichkeiten des Sozialen Internet werden die Fälle in denen rechtswidrige Aussagen versehentlich, aber auch mit bewußter Schädigungsabsicht veröffentlicht werden, sicher noch zunehmen. Gerade Unternehmen ist insofern zu raten, mit der richtigen Kommunikationsstrategie aber auch rechtlich vorbereitet zu sein, um gegebenenfalls schnell – aber eben auch mit Augenmaß – reagieren zu können.

III. Einschätzung des aktuellen Falles

Ganz offensichtlich hat die Daimler AG die Facebook Ltd von einem Rechtsverstoß (hier eine Beleidigung des Vorsandsvorsitzenden) in der Gruppe in Kenntnis gesetzt. Dies hat dazu geführt, dass zwischenzeitlich sogar die gesamte Gruppe verschwunden ist (nach unbestätigten Vermutungen ist diese möglicherweise durch den Gruppenadministrator selbst gelöscht worden (siehe unten stehendes Update). Entsprechende Vorgänge sind auf verschiedenen Social Media Plattformen Gang und Gäbe, wobei in der Regel bei der Meldung einer Rechtsverletzung die Plattformen selbst entscheiden, inwieweit einzelne Inhalte oder ganze Gruppen „gelöscht“ werden. Insofern ist die Meldung „Daimler lässt Facebook Gruppe abschalten“ etwas verkürzt und möglicherweise undifferenziert dargestellt.

Die rechtliche Bewertung dieses Falles hängt dabei ganz maßgeblich von der Rechtswidrigkeit der konkreten Aussage ab. Wenn und soweit diese noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, bietet ein solches Vorgehen nicht nur rechtlich, sondern auch aus PR-Sicht einiges an Angriffsfläche.

Wenn aber falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Ruf eines Unternehmens oder deren Mitarbeiter zu schädigen oder Beleidigungen getätigt worden sind, die sogar eine strafrechtliche Relevanz besitzen, halte ich ein Tätigwerden des jeweiligen Unternehmens für nachvollziehbar, je nach Schwere der Rechtsverletzung vielleicht sogar für geboten, um die Interessen der eigenen Mitarbeiter zu schützen. Falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, unzulässige Schmähkritik und einige weitere schwerwiegende Eingriffe in legitime Rechte und Interessen muss sich nach meiner Auffassung auch im Social Web niemand gefallen lassen, weshalb ich zumindest die Löschung entsprechend beleidigender Aussagen bei Facebook nicht unbedingt als „Trial and Error“ bezeichnen würde. Im vorliegenden Fall wäre es allerdings sicher verhältnimäßiger und wohl auch ausreichend gewesen, die beleidigende Äußerung löschen zu lassen und nicht gleich die ganze Gruppe, wobei derzeit nicht klar ist, welche dieser beiden Alternativen seitens Daimler veranlasst worden ist.

Unabhängig davon, aber ebenso relevant, ist die Frage, wie das Verhalten der Mitarbeiter der Daimler AG zu werten ist, die die beleidigenden Äußerungen über die Like-Funktion von Facebook für „gut“ befunden haben.

Die Zulässigkeit solcher Handlungen bzw. von Äußerungen von Mitarbeitern bewegt sich im Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit nach Art.5 GG. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für den Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisses (BAG 2 AZR 584/04). Aufgrund des Arbeitsvertrages wird jedoch von der Rechtsprechung eine gewisse Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers angenommen, die dazu führt, dass Äußerungen die zu einer von dem Mitarbeite zu verantwortenden schweren Störungen des Betriebsfriedens oder einem erheblichen Schaden des Unternehmens führen, auch arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen können. Weitere vom Mitarbeiter zu beachtenden Grenzen sind – wie oben schon dargestellt – je nach Schwere des Einzelfalles Beleidigungen und Schmähkritik aber auch die Achtung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen (weiterführend Social Media Richtlinien & Recht – Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis). Daraus folgt bereits, dass sich Arbeitnehmer nicht auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen können, wenn sogenannte Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder verleumderische Aussagen in und über Soziale Netzwerke verbreitet werden.

Ganz offensichtlich sind keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden, sondern die Mitarbeiter auf die – schon aufgrund des Arbeitsvertrages geltenden – Verhaltensregeln hingewiesen worden. Der Fall zeigt überdeutlich, warum es so wichtig ist, die eigenen Mitarbeiter mit Social Media Richtlinien, für die bestehenden rechtlichen Grenzen, aber auch einige medienbedingten Besonderheiten zu sensibilisieren. Nur wer die (rechtlichen) Grenzen kennt, kann entscheiden, ob er diese bewußt überschreitet. Die meisten „Probleme“ mit der Nutzung der Sozialen Medien durch die Mitarbeiter resultiert jedoch aus Unwissenheit und fehlender Medienkompetenz. Wer sein Unternehmen und seine Mitarbeiter vor solchen Risiken bewahren aber auch die Chancen der Sozialen Medien nutzen möchte, der sollte seinen Mitarbeiter mit Social Media Richtlinien und/oder Schulungen ebendiese Medienkompetenz vermitteln.

IV. Fazit

Der Fall der Daimler AG wird nicht der Letzte gewesen sein, in dem Unternehmen mit kritischen oder sogar rechtsverletzenden Äußerungen in den Sozialen Medien umzugehen haben. Jeder Einzelfall sollte unter rechtlichen, aber auch kommunikativen Aspekten bewertet werden. Da die Geschwindigkeit und die Dynamik der Sozialen Medien oft eine schnelle Bewertung und Reaktion erfordern, um weitergehenden Schaden für das Unternehmen abzuwenden oder zumindest einzudämmen, sollten Unternehmen – vor allem wenn sie eine entsprechende „Angriffsfläche“ darstellen – vorbereiten. Von verschiedenen Abstufungen eines Vorgehen gegen den Verursacher über Löschungsverlangen gegen die jeweilige Social Media Plattform bestehen verschiedene Reaktionsmittel.

Unternehmen, die zumindest die eigenen Mitarbeiter vor unbedachten Fehlern oder Grenzüberschreitungen bewahren wollen, um sich damit schlussendlich auch selbst vor Risiken zu schützen, den können Social Media Guidelines helfen, den eigenen Mitarbeitern kommunikative, rechtliche bis hin zu datensicherheitstechnischen Aspekten zu vermitteln. Dabei zeigt der aktuelle Fall auch, dass es bei einer sachangemessenen Social Media Policy auch nicht mit fünf kurzen Hinweisen a la „Think before you post“ getan sein sollte. #

UPDATE 25.05.2011 12.03 Uhr:
Nach einer Information, die ich gerade von von offizieller Seite von Facebook erhalten habe, kann derzeit nicht bestätigt werden, dass Facebook die Seite gelöscht hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Administrator der Seite diese selbst gelöscht hat, was die Vorwürfe gegenüber Daimler gegebenenfalls noch einmal deutlich relativieren würde.

Weiterführend:
Interview in der ZEIT Online „Verbote sind keine Lösung“
Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen
Social Media Guidelines & Recht – Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis
Social Media Guidelines & Recht – Praxishinweise zur Einführung von Richtlinien
Grundsätze zur Haftung des Plattformbetreibers für nutzergenerierter Inhalte

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Finde das Vorgehen von Daimler völlig o.k.

  2. Jürgen Braatz says:

    Nach meinem Gefühl hat Daimler richtig und behutsam gehandelt. Die meisten Kommentare, die ich gestern auf Twitter gesehen habe, konnten der Versuchung nicht widerstehen, Daimler suggestiv ins Unrecht zu setzen. „Daimler knöpft sich Mitarbeiter vor“, „Daimler bestellt Mitarbeiter zum Rapport“ etc. Selten habe ich gesehen: „Daimler wehrt sich zu Recht gegen Beleidigungen“. Es wird immer wieder vergessen, dass ein Vorstandsvorsitzender ein Angestellter des Unternehmens ist, den das Unternehmen schützen muss wie jeden anderen.

  3. Die Grenzen zwischen Privatsphäre und Arbeit verschwimmen im Web 2.0 zunehmend. Trotzdem oder gerade deshalb sollte m.M. nach im Facebook diese beiden Sphäre unterschieden werden. Klar sind persönliche BEleidigungen keine gute Idee, aber es müsste auch mal die Kehreite der Medaille betrachtet werden. Es kann nicht auf der einen Seite von ArbeitnehmerInnen verlangt werden, sich mit dem Unternehmen zu identifizieren, ausschließlich positiv zu posten und immer die Nettikette zu bewahren und auf der anderen Seite Einträge zu verlangen, die authentisch, von Herzen, ehrlich, freiwillig, ansprechend und was nicht noch alles sind. Hier gehören klare Regeln her. Das Arbeitsverfassunggestz ermöglicht das!
    vgl. http://blog.gpa-djp.at/arbeitundtechnik/2010/08/03/den-teufel-an-die-facebook-pin-wand-malen/

  4. Christina Fischer says:

    Im Blog von Daimler wurde auf das MEdienecho übrigens reagiert…und zwar so:

    http://blog.daimler.de/2011/05/25/es-hat-was-mit-anstand-und-haltung-zu-tun/

  5. Ein schöner Artikel, der die rechtliche Seite gut abdeckt. Ich warne allerdings davor, so etwas immer gleich durch die Brille des Juristen zu sehen. Reputation muss geschützt werden, deshalb ist das Vorgehen von Daimler verständlich. Dass hier offenbar zu wenig Monitoring betrieben wurde, ist die eine Sache. Wie wichtig Social Media Guidelines und ein Bewusstsein jedes einzelnen Mitarbeiters sind, geht oft unter in solchen Fällen. Dazu ein Artikel von mir…

    http://www.medientrainerblog.de/2011/05/wenn-die-wut-bei-facebook-postet.html

    • Das mit dem ungenügenden Monitoring wurde schon an anderer Stelle behauptet, ist aber nicht nur sachlich falsch, sondern kann in solchen Fällen auch nichts ändern.

      Zum einen ist Daimler was Social Media Monitoring anbetrifft und man auf verschiedenen Konferenzen feststellen konnte, sicherlich gut aufgestellt. Im übrigen aber, ist absolut unklar, inwieweit Monitoring die konkrete Situation verbessert hätte.

      Die beleidigende Äußerung wöre trotzdem veröffentlicht und auch „geliked“ worden. Ob man dann auch juristisch tätig wird, ist dann eben im Einzelfall zu entscheiden. Monitoring hilft nur bei der Kenntnisnahme des Sachverhalts oder der Äußerung, nicht unbedingt bei der Wahl der Maßnahme bzw. der daran anschließenden Folgen.

  6. Die Rufschädigung eines Unternehmens kann auch auf die gute Absicht eines Mitarbeiters folgen. Social-Media-Richtlinien sollten die Mitarbeiter auch dahingehend sensibilisieren. Zum Beispiel: Toyota Motor Corporation. Im Jahr 2010 lobte ein User auf Facebook ein Geländewagen-Modell des Herstellers. Der Wagen, so der User, sei optisch und technisch nicht zu überbieten und verursache Herzklopfen bei ihm.
    Das Problem: Der User wurde als einer von Toyotas Entwicklungs-Ingenieuren erkannt. Dies wurde schnell unter den hunderttausenden von Fans wahrgenommen und Toyota entschuldigte sich. Der Ruf war geschädigt von einem nicht Social-Media-kompetenten Mitarbeiter.

  7. Till Felsen says:

    ich empfinde das als einen von sicherlich vielen Fällen, der durch eine entsprechende Schulung und Ermutigung der Mitarbeiter zur Teilname am social Web hätte vermieden werden können. Mir zeigt dies die Notwendigkeit, die sozialen Medien nicht nur als Marketing Instrument zu verwenden, sondern auch in der internen Kommunikation entsprechend „hoch aufzuhängen“.

    Ein Allheilmittel sich vor solchen Umständen zu schützen (zum Beispiel durch Monitoring oder social Guidelines) gibt es sicher nicht.

    Der Artikel beleuchtet den Umstand jedoch sehr objektiv (wenn auch juristisch 😉 ) und hat mir sehr gefallen.

    Ich bin der Meinung, dass die Reputation zu schützen sicher nur ein Zahnrad des Image Motors ist. Die Reputation Formen und zum konstruktiven Dialog aufrufen ist sicherlich ein weiterer wichtiger Faktor um die Reputation nachhaltig zu sichern und auch zu stärken.

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