Facebook ändert seine Terms of Service – Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Aus aktuellem Anlass kommt wieder einmal die Frage auf, wie beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung von Nutzungsbedingungen oder AGB rechtlich zulässig und vor allem rechtswirksam zustande kommt bzw. kommen kann.

Facebook hat vor kurzem zumindest seine englischsprachigen Nutzungsbedingungen geändert und eine Klausel entfernt, die wie folgt lautete:

You may remove your User Content from the Site at any time. If you choose to remove your User Content, the license granted above will automatically expire, however you acknowledge that the Company may retain archived copies of your User Content.

Diese Änderung sorgt nunmehr unter der Annahme Facebook können die eingestellten Inhalte (User Generated Content) nun auch nach dem Löschen des Accounts weiternutzen, für einige Reaktionen.

Zu dem Thema unter welchen Voraussetzungen Internetplattformen User Generated Content verwenden, veröffentlichen oder sogar weitergeben dürfen, hatte ich schon einmal unter „Verwendung von User Generated Content“ einen ausführlicheren Artikel geschrieben. Tenor daraus ist, dass der Plattformbetreiber sich die Rechte relativ weitgehend einräumen lassen kann, wenn der User der Rechteübertragung über die Nutzungsbedingungen zustimmt. Allgemeineres zu den Fragen, was in Nutzungsbedingungen alles geregelt werden kann bzw. sollte, findet sich in meinem Beitrag „Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen“.

Eine gute Zusammenfassung der entsprechenden Regelungen von Facebook (mit entsprechenden Übersetzungen) findet sich hier.

Nachfolgend soll aber eigentlich unabhängig davon erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen zumindest nach deutschem Recht eine nachträgliche Änderung von AGB zulässig ist.I. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ?

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB werden gemäß § 305 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen angesehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Das heißt also, dass die im BGB nachfolgenden Regelungen für AGB für alle Vertragswerke gelten, die eine Partei (regelmässig der Plattformbetreiber) den anderen Vertragsparteien (User) stellt. Nur zur Klarstellung und zur Ausräumung eines häufigen Mißverständnisses: Es kommt nicht darauf an, ob die Bedingungen AGB oder Nutzungsbedingungen, Terms of Service (TOS) oder Spielregeln heißen, sondern einzig und allein ob die genannte gesetzliche Definition erfüllt wird. Und dies dürfte für die Bedingungen bei eigentlich allen Plattformen gelten.

AGB gelten innerhalb des Nutzungsverhältnisses aber nur, wenn Sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies erfolgt in aller Regel rechtswirksam, indem der Nutzer bei der Anmeldung den AGB durch Ankreuzen einer entsprechenden Tick-Box (sog. Opt-In) zustimmt.

Damit gelten dann also die AGB im Verhältnis Plattformbetreiber und angemeldetem Nutzer.

II. Änderung der AGB

AGB, die wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, können nachträglich geändert werden, wenn die Änderung den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügt.

Eine Änderung ist zunächst natürlich ohne weiteres möglich, indem der betroffene Nutzer (also jeder) der geänderten Fassung der AGB ausdrücklich zustimmt. Geänderte AGB gelten unabhängig davon natürlich gegenüber all den Nutzern, die sich nach der Änderung anmelden, da diese ja der neuen Fassung im Wege des oben genannten Opt-In zustimmen. Dies kann allerdings dazu führen, dass gegenüber verschiedenen Nutzern verschiedene Fassungen der AGB gelten.

Da die ausdrückliche Zustimmung aller Nutzer wenig praktikabel ist und natürlich auch die Geltung verschiedener Fassungen das Arbeiten nicht gerade erleichtert, sollten die AGB einen (wirksamen) Änderungsvorbehalt vorsehen. So kann man in die AGB ausdrücklich aufnehmen, dass eine Änderung nicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung, sondern unter den nachfolgend aufgeführten erleichterten Voraussetzungen möglich sein soll.

Ein solcher Änderungsvorbehalt muss aber im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der angemeldeten Nutzer sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, dass auch der Nutzer bei Vertragsschluss vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen mit einer Änderung der AGB zu rechnen ist.

So hat der BGH (BGH NJW 1999, 1865) schon vor einiger Zeit entschieden:

Die Anpassung durch neue, allein vom Versicherer aufgestellte Regelungen stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis dar. Dieser läßt sich nach … berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Versicherer nicht veranlaßt und auf die er auch keinen Einfluß hat, das bei Vertragsschluß vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde. Bei Versicherungsverträgen mit einer nicht nur kurzen Laufzeit kann die Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Anpassung erforderlich machen, wenn die Parteien ohne sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten in der Lage sind, den Vertrag fortzusetzen und durchzuführen. Ebenso kann eine im Regelungswerk entstandene Lücke – etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt – Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen der Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses ist eine nachträgliche Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel geregelt werden kann.

Für einen rechtswirksamen Änderungsvorbehalt ist daher grundsätzlich notwendig, dass die Gründe unter denen eine AGB-Änderung zulässig sein soll, ausdrücklich genannt sind.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das notwendige Einverständnis des Kunden mit der Geltung der geänderten durch eine sogenannte Erklärungsfiktion, ersetzt werden. Das heißt, dass die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch eine „vermutete“ Zustimmung ersetzt werden kann.
Solche fingierten Erklärungen sind wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 308 Nr.5 BGB zulässig. Dieser besagt, dass eine Erklärung nur fingiert werden kann, wenn

a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen

Die oft gesehene Formulierung, dass die neuen AGB gelten, wenn der Kunde oder Nutzer nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht genügt daher nur, wenn dieser auf die fingierte Zustimmung hingewiesen wird und ihm eine angemessenen Frist gesetzt worden ist, zu reagieren.

III. Zusammenfassung

Nach alldem haben Plattformbetreiber, die ihre AGB wirksam ändern können wollen, also folgendes zu beachten

– Wirksamer Änderungsvorbehalt in den AGB
– Mitteilung der geänderten Fassung der AGB unter Setzung einer angemessenen Reaktionsfrist
– Hinweis darauf, dass ohne Reaktion die Zustimmung zu den Änderungen angenommen wird

Wenn eine Änderung nicht wirksam zustande kommt, ist gegenüber dem jeweiligen Nutzer von der Fortgeltung der „alten“ AGB auszugehen.

Häufig gesehen, aber dennoch unwirksam sind folgende Gestaltungen:

Sittenwidrig ist beispielsweise eine Klausel in AGB, in welcher sich der Verwender vorbehaltslos das Recht einräumt, seine AGB auch mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern. In jedem Falle unzulässig und damit unwirksam ist es auch, die Geltung von in ihrer „jeweils geltenden Fassung“ zu vereinbaren.

IV. Zum Fall „Facebook“

Nach dem Gesagten, ist davon auszugehen, dass die Änderung der AGB durch Facebook unter Zugrundelegung deutschen Rechts als unwirksam anzusehen ist.

Insbesondere kann man eine Zustimmung zu der Änderung nicht dadurch fingieren, dass der Nutzer die Plattform weiter nutzt wie es Facebook mit der nachfolgenden Klausel versucht:

We reserve the right, at our sole discretion, to change, modify, add, or delete portions of these Terms of Use at any time without further notice. If we do this, we will post the changes to these Terms of Use on this page and will indicate at the top of this page the date these terms were last revised. Your continued use of the Service or the Site after any such changes constitutes your acceptance of the new Terms of Use. If you do not agree to abide by these or any future Terms of Use, do not use or access (or continue to use or access) the Service or the Site. It is your responsibility to regularly check the Site to determine if there have been changes to these Terms of Use and to review such changes.

So einfach wie es sich Facebook hier machen will, ist es also zumindest nach deutschem Recht nicht.

Ob im Verhältnis deutscher Nutzer zu Facebook trotz der Tatsache, dass deren Terms of Service die Geltung amerikanischen Rechts vorsehen, deutsches Recht gilt bedarf einer weitergehenden Prüfung. Hierfür fehlt an dieser Stelle leider die Zeit. Sollte aber auch insofern deutsches Recht anwendbar sein, wofür unter Verbraucherschutzgesichtspunkten einiges spricht, so sind die Änderungen deutschen Nutzern gegenüber wohl nicht wirksam.

Klar ist aber, dass die oben stehenden Ausführungen für alle deutschen Internetplattformen gelten, von denen einige sicher nicht die skizzierten Anforderungen erfüllen.

Weiterführend auch „Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen (Teil 1)“ und „Community & Recht – Dos and Donts im Community Management (Teil 2)“

NACHTRAG 17.02.09 14.20 Uhr:

Auf den freundlichen Kommentarhinweis des Kollegen Stadler hab ich mir die Historie noch einmal angeschaut und festgestellt, dass die oben zitierte Klausel tatsächlich gestrichen und nicht geändert worden ist. Damit würde Facebook – die Wirksamkeit der ToS-Änderung vorausgesetzt – tatsächlich die von den Usern eingestellten Inhalte auch nach deren Kündigung und Löschung des Accounts weiternutzen können.

Ich habe die entsprechende Stelle korrigiert.

Ansonsten ändert dies an meinen oben stehenden Ausführungen natürlich nichts.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Ich bin überzeugt davon, dass ein deutsches Gericht, z.B. Hamburg, zu dem Schluß käme, dass für deutsche Nutzer deutsches Recht anzuwenden wäre und deshalb die Änderungen unwirksam wären.

  2. Aber Herr Kollege, die von Ihnen zitierte Klausel wurde nicht in die Facebook-Bedingungen eingefügt, sondern gestrichen!

  3. Anscheinend haben unsere Proteste und Beiträge was genützt: Facebook nimmt die neuen ToS zurück. Jetzt wollen sie zusammen mit den Usern neue ToS entwicklen. Und darauf bin ich wirklich gespannt. Vor allem wie dieser Prozess moderiert wird.

  4. Kathrin says:

    Vielen vielen Dank an Herrn Dr. Ulbricht und Herrn Stadler.
    Dieser Artikel hat mir sehr geholfen in Vorbereitung eines Rechtsstreites.
    Danke. Ich schreib dann mal, wie es ausgegangen ist.

    • Freut mich, wenn Ihnen die Ausführungen in diesem Artikel und den Kommentaren weiterhelfen konnten.

      Viel Erfolg bei Ihrem Rechtsstreit und ich bin schon gespannt auf den nachfolgenden Bericht.

      Beste Grüsse

      Carsten Ulbricht

Trackbacks

  1. Facebook hat seine Nutzungsbedingungen (englisch: “Terms of Service”) geändert und alle laufen dagegen Sturm. Ich finde jedoch, dass Facebook damit die Entwicklung neuer Technologien unterstützt! Aber dazu am Ende. Erst einmal erk…

  2. […] hier im Nachhinein AGB geändert werden: Ist das überhaupt zulässig? Carsten Ulbricht hat das sehr detailliert analysiert, so dass ich auf ihn verweisen […]

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *