Google Streetview – Anspruch auf „Entpixelung“ ?

Google Streetview ist in Deutschland angekommen. Zahlreiche größere Städte können nun über den Dienst betrachtet werden.

Bereits im Sommer hat das Thema Google Streetview einiges an Aufmerksamkeit erregt, als die Frage gestellt wurde, ob ein privates Unternehmen einfach sämtliche Häuserfronten fotografieren und im Internet veröffentlichen darf.

Nach meiner Auffassung bestehen gegenüber Google weder aus datenschutzrechtlichen noch aus anderen Gründen Ansprüche darauf, die Darstellung der Häuserfront im Rahmen von Google Streetview zu unterlassen. Während im Hinblick auf abgebildete Personen oder auch Fahrzeuge (bisweilen auch trotz Verpixelung) rechtliche Ansprüche zumindest diskutiert werden können, lassen sich rechtliche Bedenken für Bilder von Häuserfronten, die öffentlich einsichtig sind, nicht begründen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 578/09).

So spricht auch die gesetzlich verankerte Panoramafreiheit des § 59 UrhG deutlich zugunsten der Zulässigkeit der Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen. Tatsächlich bin auch ich der Auffassung, dass es im Hinblick auf Datenschutz weit dringlichere und relevantere Themen gibt, als die Frage, ob man Häuserfronten im Internet abbilden darf oder nicht. Dennoch hatte sich Google im Dialog mit den deutschen Datenschutzbehörden bereit erklärt, eine Widerspruchslösung anzubieten, mit der die Verpixelung beantragt werden konnte.

Nun stellt sich aber ein vollkommen neues Problem: Einzelne Hauseigentümer, aber auch private oder vor allem gewerbliche Mieter stören sich daran, dass „ihr“ Gebäude verpixelt ist. Hinter dieser Problematik verbergen sich teilweise durchaus nachvollziehbare wirtschaftliche Nachteile.

So z.B. Eigentümer, die ihr Haus gerne bei Google Streetview angezeigt hätten, um dieses – entsprechend eingebettet in die Umgebung – gegenüber potentiellen Kaufinteressenten im Internet präsentieren zu können. Oder gewerbliche Mieter, für die die Verpixelung mittelfristig reale Nachteile bedeuten kann, weil durchaus zu erwarten ist, dass Google die Ergebnisse irgendwann in die „normale“ Suche einbetten oder Google Streetview anderweitig zur Vermarktungsplattform für Unternehmen machen wird. Für Restaurants ist es durchaus nachteilig, wenn ihre Lokalität verpixelt ist, während man die Lokalitäten des Wettbewerbers um die Ecke ohne weiteres im Internet „begutachten“ kann. So hat die Verpixelung zum Leidwesen einzelner Parteimitglieder offensichtlich auch die Bundesgeschäftsstelle der Grünen ‚erwischt‘.

Wie ist es also rechtlich zu beurteilen, wenn ein anderer Mieter oder vielleicht der Eigentümer der gemieteten (Gewerbe-)immobilie die Verpixelung beantragt hat. Gibt es gegenüber diesem oder vielleicht Google einen Anspruch auf Entpixelung ?

Der nachfolgende Beitrag versucht bei diesem völlig neuen Problemkomplex, entsprechende rechtliche Ansätze zu eruieren.A. Anspruch auf Entpixelung ?

Die Frage, ob bzw. inwieweit überhaupt gegen die Entpixelung vorgegangen werden kann, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.

1. Ansprüche gegen Google

Ansprüche gegenüber Google werden sich wohl nicht begründen lassen. Gesetzliche Grundlagen aus denen man herleiten könnte, dass Google im Rahmen dieses freiwillig angebotenen Service verpflichtet werden könnte, die eigene oder gemietete Häuserfront anzuzeigen, sind nicht ersichtlich.

2. Ansprüche der Mieter gegen Mieter

Was aber, wenn ein Mieter dafür gesorgt hat, dass das ganze Haus und damit auch die Wohnung eines anderen Mieters oder ein gewerblich genutzter Teil verpixelt worden ist. Zunächst einmal ist es natürlich richtig, dass der Wunsch des Nachbarn, dass seine Wohnung verpixelt wird, respektiert und auch akzeptiert werden sollte.

Selbst wenn dadurch jedoch eigene Interessen (sprich die eigene Wohnung) betroffen sein sollten, sind jedenfall aus rechtlicher Sicht zunächst einmal keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich, die dafür sorgen könnten, dass ein beantragter Widerspruch zurück genommen wird. Ein für gewerbliche Mieter theoretisch denkbarer Anspruch wegen eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, würde wohl an der mangelnden Betriebsbezogenheit des Eingriffs und auch der nachfolgenden Interessenabwägung scheitern.

Bei Google Streetview gibt es vereinzelt Beispiele, bei denen tatsächlich nur Wohnungen in oberen Stockwerken verpixelt worden sind, während die Gewerbeimmobilie im Erdgeschoss frei geblieben ist. Nachdem im Rahmen des Widerspruchs detailliert eingegeben werden konnte, wo genau der Widersprechende eine Verpixelung beansprucht, scheint dies (zumindest technisch) ein gangbarer Weg zu sein. Hier wäre gegebenenfalls mit dem Widerspruchsteller Kontakt aufzunehmen, um über eine begrenzte Verpixelung zu sprechen.

Allerdings ist nicht sicher, ob Google auf Änderungswünsche bei der Verpixelung überhaupt eingeht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Google die Bilddaten der verpixelten Häuser nach einem bestimmten Zeitraum (zumindest offiziell) löscht. Insofern ist entsprechende Eile geboten, wenn überhaupt etwas erreicht werden soll. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht aber wohl nicht.

3. Ansprüche des Vermieters gegen Mieter

Schließlich ist noch die Konstellation denkbar, dass der Eigentümer der betroffenen privat gemieteten Immobilie eine Verpixelung veranlasst hat. Ein Anspruch auf Mietminderung wird sich wohl nicht begründen lassen, weil der vertragsgemäss Gebrauch des privaten Mieters nicht beeinträchtigt ist, nur weil der Vermieter eine Verpixelung der Wohnung veranlasst hat. Während für den privaten Mieter auch sonst eigentliche keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich sind, mit denen dieser vom Eigentümer eine „Rücknahme“ des Verpixelungsgesuchs verlangen kann, sind Ansprüche eines gewerblichen Mieters aus meiner Sicht durchaus denkbar.

4. Ansprüche des gewerblichen Mieters gegen Vermieter

Bei gewerblichen Mietern dürfte sich im Regelfall schon aus dem Mietvertrag ein Recht zur umfassenden wirtschaftlichen Nutzung der gemieteten Fläche ableiten lassen. Dazu gehört sicher auch, das Recht das Mietobjekt über entsprechende Bilder zu bewerben. Verhindert nun der Vermieter durch einen entsprechenden Antrag auf Verpixelung bei Google, dass z.B. ein Restaurant bei Streetview angezeigt und so beworben werden kann, dürfte auch ein Anspruch bestehen, vom Vermieter zu verlangen, dass diese Einschränkung beseitigt wird. Im zweiten Schritt wird dann zu eruieren sein, ob bzw. wie die Entpixelung bei Google erreicht werden kann.

Da diese Fragen bisher noch nicht in der Form aufgetreten sind und auch die einschlägigen Gesetze diese neuen Themen eigentlich nicht adressieren, betreibt derjenige, der etwaige – wirtschaftlich zumindest nachvollziehbare – Ansprüche gerichtlich geltend machen will, ein Stück weit Rechtsfortbildung. Aus den genannten Gründen halte ich es aber zumindest bei gewerblichen Mietern durchaus für möglich.

B. Zusammenfassung

Zahlreiche internetaffine Gruppen fordern (z.B. mit der Aktion von Jens Best) einen Anspruch auf digitale Öffentlichkeit und damit eine – durchaus umstrittene – uneingeschränkte Darstellung des öffentlichen Raums im Internet ein. Mit ähnlicher Zielrichtung konnte die Facebook Gruppe „Ungewollt verpixelt“ innerhalb kurzer Zeit über 1000 Anhänger gewinnen.

Unabhängig von der politischen Diskussion ist auf Grundlage der aktuellen Rechtslage jedenfalls festzustellen, dass sich Ansprüche Einzelner auf „Entpixelung“ zumindest aus rechtlicher Sicht derzeit nicht begründen lassen. So werden private Mieter wohl weder von Mitmietern noch vom Eigentümer verlangen können, dass die Verpixelung rückgängig gemacht wird. Unabhängig vom Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage würde eine ansonsten notwendige Interessenabwägung in diesen Fällen eher zugunsten der Antragsteller der Verpixelung ausgehen. Wie oben stehend erläutert, sehe ich allerdings durchaus Ansatzpunkte eine Entpixelung rechtlich zu verlangen, wenn der Eigentümer einer eines Mietobjekts die Verpixelung veranlasst hat und so die Darstellung des gewerblichen Mieters im Internet faktisch verhindert. In diesen Fällen wird zu prüfen sein, ob und wie sich das bei Google Streetview umsetzen lässt.

In diesem Zusammenhang muss schließlich noch erwähnt werden, dass sich Gerichte mit entsprechenden Problemen bisher noch nicht wirklich beschäftigt haben. Derartige Fragen werfen völlig neue Probleme auf. Man wird sehen, ob sich weitergehende Hinweise aus den geplanten gesetzlichen Grundlagen zur Geolokalisation ableiten lassen. Insoweit handelt es sich oben stehend um einen ersten Versuch die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Auf weitergehende Vorschläge oder Hinweise von juristischen Kollegen(-innen) bin ich im Interesse eines möglichen Diskurses gespannt.

Als technische Lösung wird teilweise diskutiert, die verpixelten Gebäude über die Integration entsprechender Bilder des bei Google Streetview einbezogenen Services Panoramio zu ersetzen (wie hier in der Warschauer Strasse in Berlin), was von Datenschutzbehörden bereits mißbilligt wird.

PS. Zu unserem Leidwesen ist auch unsere Kanzlei davon betroffen, wie nachfolgender Ausschnitt zeigt.


Größere Kartenansicht

Derzeit wird eruiert, wer in unserem Fall die Verpixelung veranlasst hat. Eigentlich kann man unser Kanzleigebäude durchaus auch mal zeigen 😉

NACHTRAG 22.11.2010 10.30 Uhr:
Der Pressesprecher von Google Kay Oberbeck hat über Twitter bereits mitgeteilt, dass eine „Entpixelung“ rein technisch nicht möglich sei, weil die Rohdaten des jeweiligen Hauseas auf den Widerspruch eines Betroffenen endgültig gelöscht worden seien. Mal unterstellt es stimme, dass die Rohdaten nirgendwo bei Google mehr vorliegen, so wäre ein rechtliches Vorgehen (d.h. insbesondere eine Klage) selbst bei Vorliegen eines Anspruchs auf Entpixelung auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Damit würde eine etwaige Klage, wenn nicht aus anderen Gründen, wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden. Ob die Daten tatsächlich nicht wieder herstellbar sind, wäre allerdings noch einmal weitergehend zu prüfen.

Auch in diesem Blog:
Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken
Social Media Richtlinien & Recht – Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis
Soziale Netzwerke und der Datenschutz – Die Erosion der Privatsphäre bei Facebook
Datenschutzkonforme Gestaltung von Social Networks

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Ulf Cihak says:

    meinem nichtjuristischen Gefühl nach ist Panoramafreiheit deshalb hier nicht einschlägig, weil mein Haus hier nicht nur fotografiert, sondern vor allem einer durchrasterungsfähigen und verknüpfbaren Datensammlung eingegliedert wird. Und dagegen richtet sich mein Einspruch.
    Übrigens: die ersten derartigen Geschäftsideen habe ich bereits vernommen. So berichtet mir ein Handwerker, daß seine Kinder sich auf die Suche nach Reihenhäusern mit veralterten Türkonstruktionen machen, um diese dann anschließend werblich anzusprechen. In sehr kurzer Zeit können so ganze Stadtviertel durchrastert werden (vielleicht sogar per Programm) ? Auch weniger harmlose Geschäftsideen sind denkbar.

  2. Sebastian says:

    …eventuell besteht ja ein Anspruch auf Entpixelung aufgrund bestehender erhöhter Gefährdungslage: http://www.derwesten.de/staedte/essen/Google-Fans-werfen-Eier-auf-Haeuser-id3967614.html

  3. Chris Kojak says:

    Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie aus anfänglichen Hysterien („Hilfe, mein Haus erscheint im Internet“) Kurzschlussreaktionen („Schnell, mein Haus muss unkenntlich gemacht werden“) entstehen, die ihrerseits – nach Begutachtung des Ergebnisses – wieder revidiert werden wollen („Mist, jetzt kann ich mein Haus nicht verkaufen, weil es der Interessent nicht sehen kann“).

    Meines Erachtens wird der ganze Sache um Google Street View, Panaromabilder und „Verpixelung“ zu viel Beachtung beigemessen, da es ohnehin nicht gegen geltendes Recht verstösst. (Haben wir in unserem Land nicht andere Probleme?)

    Außerdem hindert es niemanden daran, für ein spezielles Geschäftskonzept sich selbst auf die Socken zu machen und sich ein Bild von der Lage zu machen. Der Dienst zeigt sich also durchaus als Wegbereiter für Innovationen.
    Wer sich aber von möglicher Werbepost „belästigt“ fühlt, kann auch etwas Pragmatisches tun: Sie einfach (gedanklich) wegwerfen!

  4. Sehr schöner Artikel, der die Lage gut zusammenfasst. Bezüglich der Ansprüch gegen Google habe ich mir aber nochmal Gedanken gemacht, da ich diese nicht unter allen Umständen für gänzlich ausgeschlossen halte.

    http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder.html

    Unter unlauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten könnten demnächst auch missbräuchliche Verpixelungen durch Anträge Dritter (ggfls. unter falscher identität, auch wenn dies ein gewisses Maß an Kreativität erfordern würde) werden.
    Dabei wäre eventuell auch der Umfang der Berechtigungsprüfung durch Google zu prüfen, da wohl kein Nachweis über das Eigentum gebracht werden musste.

  5. Guten Tag Herr Dr. Ulbricht,

    vielen Dank für die ausgewogene Darstellung dieses Sachverhalts, welche an anderen Stellen ausschließlich von Polemik und persönlichen Diffamierungen geprägt ist.

    Für mich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

    1. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Verpixelung. Wenn Google so verfährt, kann das nur als „good will“ bezeichnet werden.

    2. Google ist nicht verpflichtet, die Republik flächendeckend abzufotografieren. Das geschieht auf eigene Initiative des Unternehmens. Denkbar wäre, den Streetview-Dienst auf Ballenunszentren, jede 7. Straße oder nur jedes 13. Haus zu beschränken – macht zwar wenig Sinn, wäre aber theoretisch möglich. Aus diesem Grund kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Anpruch auf Entpixelung – ungeachtet ob technisch machbar – gegenüber Google, egal mit welcher Begründung, durchsetzungsfähig ist.

    3.Wie kann es sein, dass dem Wunsch eines Mieter (kurz vor dem Auszug und mit dem Fenster zum Hinterhof) nach Verpixelung entsprochen wird, aber der Eigentümer des Gebäudes diesem Ansinnen machtlos gegenübersteht? Eine nachträgliche Entpixelung ist laut Google ja nicht möglich. Oder wie kann es sein, dass irgendwelche Scherzbolde Google dazu veranlassen, bestimmte Gebäude zu verpixeln, welche nachweislich dort überhaupt nicht wohnen / gemeldet sind. Findet hier seitens Google keine Plausibilitätsprüfung statt?

    4. Dass sich unsere Verbraucher- und Datenschützer aus der Regierung nur zu gerne auf StreetView stürzen, ist nahliegend. Dient es doch hervorragend dazu von den eigenen Versäumnissen in der Vergangenheit abzulenken, Stichwort: Listenprivileg. Auch wird in diesem Zusammenhang zu gerne vergessen, dass es sich bei unserem Staat um den größten Adressenhändler handelt.

    5. Die einschlägigen kommerziellen Datengroßhändler dieser Republik wären schlecht beraten gewesen, auf einen Dienst wie StreetView zu warten, um die mit diesen aus den Häuseransichten gewonnenen Informationen mit bereits bestehenden Datensammlungen zu verknüpfen. Diese haben damit zu einer Zeit angefangen, lange bevor Maps / Streetview das Licht der Welt erblickten. Und das ging so:
    Die Adresshändler haben ein Heer von „Außendienstler“ flächedeckend durch Land geschickt und systematisch jeden Straßenzug anhand der folgenden Kriterien klassifiziert: 1-2 Fam.haus, Mehrfam.haus, Terrassenhaus, Hochhaus, Reihen-/Doppelhaus, Bauernhaus, Wohnblock, Büro / Fabrik, Baujahrklassen, Bauweise exklusiv, standard einfach, mit / ohne Garten, Lage nach Zentrum, innerorts, außerorts, Einwohnerzahl des Orts.
    Diese unpersonalisierten Geoinformationen werden mit vorhanden personalisierten Adressbeständen verknüpft und ggf. mit den Schufa-Angaben zur Kreditwürdigkeit der jeweiligen Person ergänzt (Kaufkraft und Zahlungs(un)fähigkeit). Und diese Daten können gekauft oder gemietet werden bzw. wenn mir als werbungtreibendes Unternehmen die eine oder andere Information zu meinen Kunden fehlt, ich diese durch so einen Dienstleister anreichern lassen kann. Mit dem Segen unserer Verbraucerschutzministerin und dem Datenschutzbeauftragten. Welcome StreetView.

    Viele Grüße

    Wolfram Mikuteit

  6. Bezüglich der Panoramafreiheit übersieht der Kommentator geflissentlich, dass die Aufnahmen mitnichten hilfsmittelfrei gefertigt wurden, sondern aus 2,50m Höhe. Das ist nach hL nicht die öffentliche Ansicht, somit auch nicht panoramafrei. Der im Netz viel bemühte „Blick über die 1,90m hohe Sichtschutzhecke“ macht den Unterschied.

    Weshalb nun der Hinterhof-Souterrainbewohner das komplette Vorderhaus verpixeln lassen kann, erschließt sich mir allerdings nicht. Dass der Eigentümer es kann, dagegen sehr wohl.

  7. Segantini says:

    Selbstverständlich können auch Ansprüche gegenüber Google begründet werden, und zwar aus dem Recht heraus, nicht willkürlich stigmatisiert zu werden.

  8. @#5: Zu 1.: Google hat sich soweit ich das verstanden habe gegenüber irgendwem, im Zweifelsfall wohl einer Behörde, zu dieser Vorgehensweise verpflichtet. Diese Verpflichtung wird, da sie sonst wirkungslos ist, einen Anspruch begründen.
    Zu 3.: Es findet eine postalische Überprüfung statt. Google prüft zwar wohl nicht, ob jemand wirklich Eigentümer ist, immerhin erfordert es aber ein regelrecht kriminelles Maß an Energie, fremde Häuser ungestraft verpixeln zu lassen.
    Der Mieter mit Hinterhoffenstern dürfte eigentlich nicht berechtigt sein. Die ungeklärte Rechtsfrage ist insofern wohl, was bei angemaßter Verpixelungsbefugnis passiert^^.

    @6: Die Panoramafreiheit fordert meines Wissens keinen völligen Verzicht auf Hilfsmittel. Jede Kamera ist ein Hilfsmittel gegenüber einem Zeichenblock.
    Da Sie die hL ins Feld führen, bitte ich um entsprechende Nachweise.
    Eine normalgroße Person kann durch normales Hochhalten einer Kamera durchaus aus 2,50 m Höhe fotografieren. Die Sichtschutzhecke dient zwar dem Sichtschutz, will aber wohl eher die Privatsphäre, als die Hausansicht schützen. Ich halte das Vorgehen daher für unbedenklich, andernfalls wären die aufmerksamen Datenschützer über diesen Umstand sofort gestolpert. Das ist eine Argumentation, die Empörung auslösen kann, eine echte argumentative Grundlage im Sinne eines Unterschiedes zur bisherigen Praxis kann ich aber nicht erkennen.

  9. Ich habe die Diskussion um die Panoramafreiheit bei 2,50 m nochmal zum Anlass genommen, einen extra Blogbeitrag mit tiefergehender Betrachtung zu verfassen.

    http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/aber-250-m-ist-doch-nicht-mehr.html

  10. Zwei Dinge:
    1. Gilt es als unmöglich, wenn Google zum Zweck der Entpixelung nochmal vorbeifahren müsste?
    2. Es sind nicht einzelne Parteimitglieder, sondern der Bundesvorstand der Grünen bzw. zumindest ein Bundesvorstandsmitglied, das sich über die Verpixelung beschwert.

    Das Haus in dem ich privat eine Wohnung gemietet habe, ist übrigens auch leider komplett verpixelt.

  11. Segantini says:

    Es besteht meiner Meinung nach sehr wohl ein Rechtsanspruch gegenüber Google, und zwar auf diskriminierungsfreie Darstellung. Wenn Google eine Verpixelung gewährt, auf die eigentlich kein Rechtsanspruch besteht (Panoramafreiheit), dann darf es die wirtschaftlichen Nachteile dieser Gewährung nicht einfach auf unbeteiligte Dritte abwälzen.

  12. RA Leineweber says:

    Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Ulbricht,

    ich finde gut, dass Sie sich darüber Gedanken machen. Es muss sich etwas ändern, weil zwischen Pixelbefürwortern und Pixelgegnern momentan keinerlei „Waffengleichheit“ besteht. Ich werde auch noch darüber intensiver nachdenken.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen aus München, RA Leineweber

  13. Der zweite Teil meiner Serie zu Google-Street-View ist nun ebenfalls online. Darin beschäftige ich mich auch mit dem Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümer eines verpixelten Gebäudes.

    http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/anspruch-auf-entpixelung-oder_24.html

  14. Jens Best says:

    @Segantini #7

    Lieber Herr Göttlinger,

    nicht ein Foto ihres Hauses, fotografiert vom öffentlichen Raum, führt zu einer „willkürlichen Stigmatisierung“, sondern ihre lächerlich unreflektierten Kommentare.

    PS: Bitte entfernen sie doch noch ihre Adresse Further Str. 10A, 90596 Schwanstetten aus dem Telefonbuch, denn offensichtlich wollen sie ja unbekannt bleiben. lächerlich, einfach lächerlich.

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