Rechtliche Probleme beim Verkauf eines Blogs (Weblogs & Recht)

Robert Basic, einer der bekanntesten Blogger Deutschlands, hat angekündigt, sein Weblog „Basic Thinking“ zu verkaufen. Diese Meldung bewegt im Moment die deutsche Internetszene, hat eine Vielzahl von unterschiedlichen Reaktionen ausgelöst und ist zwischenzeitlich auch von „etablierten“ Medien wie Spiegel Online, FAZ, BILD aufgegriffen worden.

Einmal unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit des Verkaufs eines so gut eingeführten und häufig besuchten Blogs oder Spekulationen über einen möglichen Preis, handelt es sich in jedem Fall um einen spannenden Vorgang, an dem – dank der grossen Transparenz, mit der Robert auch dieses Projekt angeht – alle teilhaben dürfen.

Seit gestern steht das Weblog also nun bei ebay verifizierten Bietern zum Verkauf.

Auch aus juristischer Sicht ergeben sich beim Blogverkauf ein paar spannende Fragen, mit denen ich mich – unabhängig vom konkreten Anlass und den heißen Diskussionen – nachfolgend einmal grundsätzlich auseinandersetzen möchte. Sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gibt es wichtige Punkte, die im Vorfeld (vor allem für den Verkäufer) als auch beim eigentlichen Verkaufsprozess beachtet werden sollten.

Hierzu gleich der Hinweis, dass ich naturgemäß nur den Regelfall untersuchen kann, der möglicherweise im Einzelfall anders zu bewerten ist.

1. Was wird beim Blogverkauf eigentlich verkauft ?

In aller Regel kommen

– die Domain
– die Artikel
– das Design
– die Kommentare
– die von den Kommentatoren angegebenen Daten
– andere Daten der Besucher (z.B. Datenbank mit e-Mailadressen zum Newsletterversand)
– Sonstiges

als Verkaufsobjekte in Frage.

2. Wie werden die einzelnen Verkaufsobjekte auf den Käufer übertragen ?

a) Domain

Die Übertragung der Domain ist relativ unproblematisch und kann mit einer entsprechenden Vertragsklausel auf den Käufer übergeleitet werden.

In diesem Zusammenhang sollte sich der Verkäufer bewußt sein, dass ihn die Gewährleistung dafür trifft, dass der Domainname frei von Rechten Dritter ist. Darüberhinaus sollte der Vertrag aus Käufersicht eine Regelung vorsehen, aus der man eine Mitwirkungspflicht des Verkäufers (z.B. bei Erklärungen gegenüber der DENIC) herleiten kann.

b) Artikel

Sofern diese vom Blogger erstellt worden sind, genießen diese als so genannte Schriftwerke im einzelnen (die entsprechende Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG vorausgesetzt) oder zumindest als Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) oder Datenbank (§ 87a Abs. 1 UrhG) urheberrechtlichen Schutz.

Der Blogger kann aber natürlich einem Dritten (sprich den Käufer) die Nutzungs- und wirtschaftlichen Verwertungsrechte an dieser Datenbank übertragen.

Solche Nutzungsrechte werden üblicherweise in einem Lizenzvertrag eingeräumt, in dem spezifisch geregelt werden kann, wie weit die Rechteeinräumung reichen soll.

Bei einem Verkauf, bei dem die Rechte natürlich möglichst weitgehend übertragen werden sollen, werden die Nutzungsrechte für die Blogbeiträge wohl exklusiv, weltweit und zeitlich unbefristet eingeräumt werden müssen. Dies heißt natürlich auch, dass der Blogger seine Beiträge auch selbst nicht mehr entsprechend nutzen darf.

In jedem Fall sollte der Kaufvertrag eine spezifische Klausel enthalten, in der die Reichweite der Rechteeinräumung festgehalten wird.

c) Design

Webseitendesign ist in aller Regel mangels hinreichender Schöpfungshöhe nicht geschützt. Insofern ergeben sich hier keine Probleme.

Soweit ausnahmsweise doch einmal von einer Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann, gilt das unter b) Geschriebene. Um etwaigen Unwägbarkeiten vorzubeugen, kann man das Design auch ausdrücklich in die Klausel über die Blogbeiträge integrieren.

d) Kommentare

Das Thema scheint vermeintlich schwierig, wie auch die Kommentare in einem älteren Blogbeitrag bei Basic Thinking (mit dem sich der Blogverkauf vielleicht schon angedeutet hat) zeigen.

Kommentare erzeugen nur dann ein Problem, wenn sie urheberrechtlich geschützt sind. Dies wird in aller Regel nicht der Fall sein, weil sie eben nicht die (ominöse) erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Rechtsprechung nimmt dies für Texte immer nur an, wenn sie eine gewisse Individualität im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung aufweisen. Dies wird unter Zugrundelegung der von den Gerichten angenommenen Voraussetzungen wohl bei 99% der Kommentare nicht der Fall sein.

Um auch die letzten Zweifel auszuräumen kann ein deutlich sichtbarer Hinweis auf dem Blog Sinn machen, dass etwaige Kommentare durch die Speicherung einer bestimmten Lizenz unterstellt werden, die eine Weitergabe erlauben (z.B. eine geeignete Creative Commons Lizenz).

Eine bestimmte Klausel im Kaufvertrag ist dann nicht unbedingt notwendig, da sich das Recht des Käufers zur Veröffentlichung ja direkt aus der CC-Lizenz ergibt.

e) personenbezogene Daten der Kommentatoren

Üblicherweise kann man im Rahmen einer Kommentierung personenbezogene Daten wie Namen, eigene Webseite, E-Mailadresse angeben.

Fraglich ist, ob auch diese an den Käufer weitergegeben werden dürfen.

Die Weitergabe solch personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, unterliegt aber einem Erlaubnisvorbehalt. Man darf sie also weitergeben, wenn das Gesetz im Einzelfall eine Weitergabe ausdrücklich erlaubt oder der entsprechend aufgeklärte Betroffene der Weitergabe zugestimmt hat (dies Grundsätze könnten sich mit den anstehenden Änderungen des Datenschutzrechts aber noch einmal verschärfen).

Für den vorliegenden Fall ist kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ersichtlich. Da die allermeisten Blogs auch keine entsprechende Datenschutzerklärung haben, mit der die Kommentatoren hinreichend aufgeklärt und vor allem wirksam einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zustimmen, wäre diese im Rahmen eines Verkaufs wohl unzulässig.

Um dieses Problem für beide Kaufparteien sinnvoll zu lösen, könnte man beispielsweise vor der Übergabe – soweit technisch möglich – alle personenbezogenen Daten der Kommentatoren löschen. Auch wenn damit natürlich auch das Blog ein wenig an Wert verliert, ist das wohl der sicherste Weg.

f) andere Daten der Besucher (z.B. Datenbank mit e-Mailadressen zum Newsletterversand)

Auch insofern gilt wohl die Ausführungen unter e).

Soweit es sich bei den Daten nicht um solche mit Personenbezug handelt, dürfte die Weitergabe unproblematisch sein.

Bei personenbezogenen Daten (wie z.B. den für den Käufer regelmäßig interessanten E-Mailadressen) ist eine Weitergabe eben nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Diese kann aber eben nur mit einer hinreichenden Datenschutzerklärung, der der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat, eingeholt werden.

g) Sonstiges (Server, Blogsoftware)

Sollte Sonstiges wie der Server oder auch die Blogsoftware auch Bestandteil des Kaufvertrages sein, müssten auch hierfür besondere Regelungen getroffen werden.

Bei Servern kann dies über Kauf oder Miete geregelt werden.

Die Blogsoftware ließe sich ebenfalls mit einem Softwarekaufvertrag übertragen, soweit der Verkäufer Rechteinhaber ist und zur Weiterveräußerung befugt. Bei einer Open Source Software wie beispielsweise WordPress könnte sich der Käufer auch eine eigene Lizenz besorgen.

UPDATE: Auf den freundlichen Hinweis in den Kommentaren möchte ich hier noch das Unternehmenskennzeichen und einen möglichen Werktitelschutz als mögliche Kaufgegenstände aufnehmen. Die Relevanz dieser Kaufgegenstände wird allerdings vom konkreten Einzelfall abhängen.

3. Wie wäre ein solcher Kaufvertrag zu gestalten ?

Die oben genannten Punkte sollten neben dem Preis in einem Kaufvertrag geregelt werden.

Insbesondere die Frage der Einräumung der Nutzungsrechte und deren Reichweite sollten beide Parteien im Eigeninteresse schriftlich niederlegen.

Ein weiterer wichtiger Punkt über den sich die Vertragsparteien Gedanken machen sollten, ist die Gewährleistung.

Der Verkäufer hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass das was er verkauft (und damit natürlich auch das Blog) frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 433 Abs.1 Satz 2 BGB).

Hinsichtlich der Rechtsmängel treffen den Käufer grundsätzlich dann die Gewährleistungsvorschriften, wenn Dritte im Bezug auf den Kaufgegenstand keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte geltend machen können (§ 435 BGB). Vereinfacht gesagt heißt, dass das der Domain und den eingeräumten Nutzungsrechten keine Rechte Dritter (d.h. Urheber- oder Markenrechte) entgegen stehen dürfen.

Schließlich sollte auch die Haftung des Käufers geregelt werden.

Resumee

Zusammenfassend ist also zu erkennen, dass es sich beim Verkauf eines Blogs (wie auch bei anderen Webseiten) doch um einen recht komplexen Vorgang handelt. Sollte der Preis nicht völlig unerheblich sein, macht eine ausdrücklich vertragliche Regelung Sinn.

Der Verkäufer sollte neben Punkten wie dem Preis und Zahlungsmodalitäten u.a. ein vitales Interesse haben, seine Gewährleistung klar zu regeln. Sollte der Verkäufer den künftigen Einsatz des Blogs für bestimmte Zwecke ausschließen wollen (z.B. Glückspiel etc.), so könnte er sich insofern ein Rücktrittsrecht einräumen lassen oder eine Vertragsstrafe vorsehen.

Für den Käufer ist es auch im Hinblick auf zukünftige Urheberrechtsfragen wichtig, dass die Nutzungsrechte klar und umfassend übertragen werden. Auch ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verkäufer für etwaige Ansprüche Dritter wegen Marken- oder Urheberrechtsverletzungen kann Sinn machen.

Abschließend vielleicht noch der Hinweis, dass sich zum Thema Blogverkauf noch keine übliche Rechtspraxis entwickelt hat – geschweige denn eine gesicherte Rechtsprechung. Da sich hierzu außerdem weder in der gängigen Literatur noch im Internet etwas ausführliches findet, habe ich mich mit obigen Beitrag einigen der wesentlichen Fragen genähert. Vor diesem Hintergrund freue ich mich auf weitere Diskussionen zu diesem spannenden Thema.

Robert wünsche ich viel Erfolg beim Verkauf und einen guten Preis…

Hier der aktuelle Stand der Auktion:

UPDATE 15.1.2009:

Es ist vollbracht. Das Blog von Robert Basic ist soeben zu einem Preis von € 46.902 an die Firma serverloft verkauft worden. Den ersten Beitrag vom neuen Eigentümer gibt es hier.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Sie haben bei der Aufzählung der Kaufobjekte den Namen des BLOGs „Basic Thinking“ als Unternehmenskennzeichen und evtl. auch Werktitel nicht genannt.

    • Hallo Herr Kollege,

      Im konkreten Einzelfall haben Sie natürlich Recht. Genauso wäre es, wenn der Blogbetreiber eine Marke eingetragen hätte.

      Ob auch im Regelfall, den ich ja unabhängig vom konkreten Verkauf des Basic Blogs, untersucht habe, immer von einem Werktitelschutz auszugehen ist, kann man sicher diskutieren.

      Dennoch Danke für den freundlichen Hinweis, den ich bei Sonstiges aufgenommen habe.

      Mit besten Grüssn

      CU

      • Das ist ein durchaus interessantes Thema. Wann erreicht ein Blog die (ich glaube vom BGH vorgegebene) nötige Qualität, damit sein Titel zum Werktitel mit entsprechenden Schutzrechten wird?

        Theoretisch müsste doch bei fast allen Blogartikeln die entspr. Schöpfungshöhe für Urheberrecht erreicht werden – und dies ist lt. BGH, wenn ich mich richtig erinnere, ein nötiges Merkmal.

  2. Klaus Mayer says:

    Ergänzend zu der juristischen Würdigung ist aber auch v.a. die steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs zu diskutieren.

    Zum einen könnte vom zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkauf (auch noch nachträglich) festgestellt werden. Herr Basic arbeitet seit Jahren ja gewerblich in diesem Bereich.

    Ausserdem ist die ertragssteuerliche Beurteilung von einer gewissen Relevanz, denn diese scheint im Vorfeld nicht genügend geplant worden zu sein.

    Der Verkauf eines Blogs ist sicherlich kein steuerfreier Spekulationsgewinn.

    Alternativ hätte Herr Basic durch die Gründung und den Verkauf einer Kapitalgesellschaft als Eigentümerin des Blogs eine Besteuerung zum persönlichen Einkommenssteuersatz (Steuerprogression!) ggf. vermeiden können.

    Dies ist nun aber nicht mehr möglich, da über den Kaufpreis und dessen Zahlung auf eBay entsprechendes dem Käufer zugesichert wurde.

    Ich denke Herr Basic hat diesen Verkauf dementsprechend besser gestalten können.

    • Hallo Herr Mayer,

      vielen Dank für Ihre hilfreichen steuerlichen Ausführungen.

      Mal abgesehen davon, dass zukünftige Verkäufer dieses Know-How sicher gut verwenden können, bin ich wieder einmal begeistert von den Kollaborationsmöglichkeiten des Internets.

      Das ist Web 2.0 „at its best“, wenn mein Blogbeitrag nun durch andere Spezialisten (wie hier Herrn Mayer) ergänzt wird und so ein (frei im Internet zugänglicher) Mehrwert entsteht.

      Beste Grüsse

      CU

  3. Beim Unternehmenskauf muss noch darauf geachtet werden, dass die einzelnen Kaufgegenstände im Kaufvertrag ausreichend konkret bezeichnet werden. Zu den genannten Assets kommt hier ja noch der good will, eventuell ein Wettbewerbsverbot für Robert Basic, Vertragsbeziehungen zu Dritten, etc. Diese müssen im Kaufvertrag eigentlich genau bezeichnet sein:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2004/7_O_87_04urteil20040402.html

  4. Mal wieder ein sehr aufschlussreicher und interssanter Artikel. Vielen Dank dafür!

  5. Warum sollten die persönlichen Daten der Benutzer gelöscht werden? Hier handelt es sich ja um eine Übernahme, solange die Daten nicht mit dem Wissen von Robert nach dem Verkauf für etwas anderes missbraucht werden, muss er sich darüber wohl keine Gedanken machen. Alles andere ist wohl Sache des neuen Inhabers.

    Wie soll Facebook mal StudiVZ kaufen, wenn die vorher die Daten löschen? 😉

    btw: Als Anwalt für Datenschutzrecht, wie wäre es da, wenn Sie die E-Mail-Adressen ihrer Kommentatoren nicht maschinell auslesbar anbieten würden? s9y kann das sicherlich.

    • Nur kurz zur Erläuterung:

      Wenn personenbezogene Daten (wie z.B. Name, E-Mailadressen) weitergegeben werden (mit oder ohne Webseite) dann muss der Betroffene grundsätzlich zugestimmt haben. Dies kann man als Webseitenbetreiber grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Datenschutzerklärung sicherstellen. Hat man diese nicht, ist das mit der Weitergabe nicht erlaubt, unabhängig davon was der Käufer vorhat oder nicht. So sieht es das deutsche Datenschutzrecht eindeutig vor.

      Was einen möglichen Kauf von StudiVZ durch Facebook anbetrifft, liegt die Sache ein wenig anders, weil wohl nicht die Webseite nebst Domain usw verkauft wird wie bei Basic Thinking, sondern wohl nur die Gesellschafter der StudiVZ Ltd wechseln, indem Facebook entsprechende (Mehrheits-)anteile an StudiVZ erwirbt. Eigentlich wechselt also nicht der „Inhaber“ der Daten (bleibt in dem genannten Beispiel nämlich die StudiVZ Ltd), sondern nur die Geselleschafter dieser Limited.

      Die beiden Konstellationen sind also nicht gleich zu bewerten.

      Um das mit der Auslesbarkeit der Mailadressen werde ich mich einmal kümmern. Ich hoffe ich bekomme das hin (schließlich bin ich nur Jurist und kein Techniker 😉

      Beste Grüsse

      CU

      • Danke für die Erläuterung! Faktisch bleibt es aber das Gleiche, ob da jetzt ein Gesellschafter oder ein Blogbetreiber wechselt, die personenbezogenen Daten wechseln auch, nur sind sie im Falle des Gesellschafterwechsels halt hübscher verpackt.

        Müsste in der Datenschutzerklärung schon der Hinweis auf einen späteren Verkauf stehen oder reicht es aus, wenn man erklärt, was gespeichert wird.

        • Ein toller Artikel Carsten, sehr erschöpfend und wahrscheinlich die erste Behandlung eines Blogverkaufs.

          @Klaus Mayer:
          Was die Planung haben Sie Recht, aber so wie ich Robert kennen gelernt habe, wird er schon vorgesorgt haben.
          Was den Spekulationsgewinn im § 23 EStG angeht, so setzt er eine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Privatvermögen voraus, die beim Robert wohl nicht vorlag. Zum einen hat er hat das Blog eher „hergestellt“ und nicht angeschafft. Zum anderen wird er mit dem Blog ein Gewerbe betreiben (Werbefläche vermieten, etc.), so dass der Verkauf sowieso als ein gewerblicher Vorgang besteuert wird. Ferner wird er bei Umsätzen über 30.000 Euro längst umsatzsteuerpflichtig sein (Kleinunternehmer §19 UStG geht nur bis 17.500 Euro).

          Ob die Gründung einer Kapitalgesellschaft (für diesen einen Fall) günstiger wäre… das könnte man jetzt durchspielen, müsste aber um die sonstige Vermögens- und Einkommenslage des Herrn Basic wissen. 😉

        • „Faktisch bleibt es aber das Gleiche, ob da jetzt ein Gesellschafter oder ein Blogbetreiber wechselt …“

          Es mag so erscheinen, juristisch ist es nicht das gleiche. Es wäre evt. was anderes, wenn die jur. Person die eine Webseite betreibt, insgesamt übernommen wird, nicht aber die Webseite an sich, da hier persb. Daten an Dritte veräußert werden. Ich stimme insofern RA Ulbricht zu.

          Wer es nicht glaubt, der sei auf den BGH verwiesen:
          http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/weitergabe-von-patientenakten-bei-verkauf-einer-arztpraxis/

          Was für den Verkauf einer Arztpraxis gilt, wird wohl auch für den Verkauf einer Webseite gelten…

          • Nach der Argumentation wäre eine Umfirmierung ebenfalls die Weitergabe von Daten.

            Und ich habe noch nie davon gehört, dass ein Unternehmen seine Kunden-Datenbank gelöscht hätte nur weil sich die Gesellschaftsform geändert hat, geschweige den die Kunden gefragt wurden.

            Ich denke hier muss zwischen Rechtsnachfolger und Weitergabe differenziert werden.

            P.S. beim Arzt ging es um die Schweigepflicht. Das ist ein Unterschied.

        • Nach der Argumentation wäre eine Umfirmierung ebenfalls die Weitergabe von Daten.

          Und ich habe noch nie davon gehört, dass ein Unternehmen seine Kunden-Datenbank gelöscht hätte nur weil sich die Gesellschaftsform geändert hat, geschweige den die Kunden gefragt wurden.

          Ich denke hier muss zwischen Rechtsnachfolger und Weitergabe differenziert werden.

  6. Ein sehr aufschlussreicher Artikel was zu beachten ist beim Blogverkauf danke dafür! 🙂

  7. Erich Schmidt says:

    Der ganze Vorgang wirft noch viele weitere Fragen auf, z.B. sind Kommentare einfach so verkäuflich oder gilt bei längeren Kommentaren (wie diesem …) nicht sogar das Miturheberrecht? Dann könnte nämlich ggf. nicht nur der Verkauf durch die Miturheber verhindert, sondern am Ende noch ein Anteil am Kaufpreis durch Vielkommentierer verlangt werden. Eine Situation die zusammen mit der fehlenden Einwilligung zur Weitergabe der Daten den Kaufgegenstand auf ein paar Grafiken und von Robert Basic geschriebene Texte minimieren könnte …
    Ich denke auch der Käufer sollte sich da vorsehen, denn Rechte und Pflichten gehen beim Kauf auf ihn über.
    Besonders pikant wäre der Fall, wenn der neue Eigentümer direkt Konkurrenz durch Robert Basic gemacht bekommt – da ist die Idee des Wettbewerbsverbots schon gar nicht so schlecht.

    • Das meinst du aber jetzt nicht ernsthaft, dass dein Kommentar ein Beispiel für einen „urheberrechtlich geschützten“ Kommentar darstellen soll?

      • Über Michaels Kommentar kann man streiten,
        aber die Kreativität lässt sich doch ausweiten!
        Jedenfalls dieser kleine Reim
        müsste auch schutzfähig sein!

        Würde Carsten Ulricht nun sein Blog verkaufen
        müssten wir uns vorher zusammenraufen,
        denn ich habe nun auch ein Urheberrecht
        an „Web2.0 & Recht“!

        (Angesichts meiner schäbigen Reimkünste könnte man darüber allerdings sicher noch streiten. Prinzipiell halte ich des durchaus für möglich, Kommentare als schutzfähig einzustufen. Zur Schutzfähigkeit von Weblogs allgemein vgl.
        http://www.telemedicus.info/article/963-Blogs-als-Kunst-Werke.html )

        • @Michael
          @Erich Schmidt

          Ich glaube ehrlich gesagt, dass sich die Gericht schwer tun würden, eine hinreichende Schöpfungshöhe bei solchen Kommentaren (auch wenn sie etwas länger sind) anzunehmen. Insofern wird (mit allem Respekt) auch der Kommentar von Erich Schmidt wohl eher keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründen.

          @Simon

          anders könnte der künstlerich anmutende Kommentar von Simon zu bewerten sein, weil er einen gar tiefgreifenden Reim enthält ;-)))

          weiter @ Simon:

          Sollen wir diesen Beitrag eigentlich in die Reihe“Blogs & Urheberrecht“ aufnehmen ? Würde durchaus Sinn machen, oder ???

          Beste Grüsse

          CU

          • Ich hab´s mal verlinkt! Für „Blogs & Urheberrecht“ finde ich es schon etwas spät – die Reihe ist ja eigentlich schon eine ganze Weile abgeschlossen…

  8. Vielen Dank für diesen Beitrag. Ich lese Rechtzweinull schon länger und bin immer wieder begeistert von den aktuellen und stets mit Blick auf die geneigte Leserschaft ausgerichteten Beiträgen.

    Super und weiter so.
    Vg malte

    • @MalteD

      vielen Dank für die Blumen 😉

      Auch in Zukunft werde ich natürlich versuchen, aktuelle Themen aufzugreifen und ein wenig (in möglichst auch juristischen Laien verständlicher Art und Weise) zu durchleuchten und – im Gegensatz zu manch anderen juristischen Blogs – nicht lediglich die Urteile zu kopieren.

      Für etwaige Kritik, Anregungen, Themevorschläge etc. bin ich ansonsten aber natürlich jederzeit dankbar…

      Beste Grüsse

      CU

  9. Sehr schöner Artikel. Für mich ist nur der Punkt „Kommentare“ zu schnell abgehandelt worden. Ist es theoretisch möglich das einen jeder der einen Kommentar geschrieben hat verklagt. Das würde ja ein unkalkulierbares Risiko darstellen. Ist man dann als neuer Besitzer nur angehalten diesen Kommentar zu löschen oder kann dies auch finanzielle Ausmaße annehmen? Gruß

    • Diesbezüglich muss man – wie oben beschrieben – trennen, zwischen etwaigen urheberrechtlichen Ansprüchen wegen des konkreten Inhalts des Kommentars und eben datenschutzrechlichen Einflüssen, wenn der Kommentator seine persönlichen Daten (Name, E-Mailadresse usw) hinterlassen hat.

      Während das erst unproblematisch ist, weil die Kommentare eigentlich nie urheberrechtlichen Schutz auslösen, sieht das für den Datenschutz anders aus. Hier kann bei einer Weitergabe der Daten die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Betroffenen nicht ausgeschlossen werden (auch wenn ich sie für recht unwahrscheinlich halte). Eigentlich dürfen die daten schon garnicht an den Käufer weitergegeben werden. Neben entsprechenden Löschungsansprüchen kann die Geltendmachung solcher datenschutzrechtlich begründeter Ansprüche auch finanzielle Folgen haben (z.B. Übernahme der Abmahnungskosten etc.).

      Wer sich als Käufer aber absichern will, sollte entsprechende Freistellungsklauseln in den Kaufvertrag aufnehmen.

      Beste Grüsse

      CU

  10. sehr interessanter artikel – habe eigentlich nach was ganz anderem gesucht, zufällig draufgestoßen und hängen geblieben. dank an den autor 😉

  11. Sehr interessant!

  12. guter beitrag zu diesem thema. vielen dank

  13. Echt coole Infos…weiter so!

  14. Danke für die ausführliche Analyse; ein sehr interessantes Thema. Das es hier bei den personenbezogenen Kommentatorendaten rechtlich so eng gesehen wird, war mir auch neu.
    Ich bin mal gespannt, wie sich der Blog auf lange Sicht unter serverloft entwickeln wird und ob sich die Investition gelohnt hat.
    Viele Grüße..SB

  15. Ein sehr schöner Artikel und sehr interessant.
    Ich wusste bisher nicht, dass es dort so viele Probleme geben kann. Aber wenn man es von vorher drauf anlegt, könnte man sich da sicher auch absichern.

    Gruß Gerd

  16. Danach hatte ich gesucht…
    Danke für den Artikel!

  17. Ich würde auch gerne einen Blog zum Thema Rezepte verkaufen. Was muss man bei Rezepten genau beachten?

    Viele Grüße
    Vanessa Ferreira

  18. Sehr guter Bericht. Als „Nicht Rechtsanwalt“ kann man ja schnell in rechtliche Falltüren tappen. Danke nochmals für den Artikel, weiter so.

  19. Interessanter Artikel – vor allem für Blogbetreiber und solche die es werden wollen – so wie wir. Vielen Dank dafür!

  20. Danke für die tolle Analyse dieses rechtlichen Problems.

  21. Sehr interessanter Beitrag, vielen lieben Dank für die Bereitstellung.

  22. Echt Cooler Betrag hat mir sehr gut gefallen.

  23. Ein sehr schöner Beitrag. Ist zwar schon ein wenig älter, aber es war schön Ihn zu lesen. Hat nützliche Informationen, die einem weiterhelfen können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Reino

  24. Vielen lieben Dank für diesen äußerst interessanten Artikel, ich hätte nicht gedacht das es so Kompliziert ist einen Blog zu verkaufen.

    LG
    Anton

Trackbacks

  1. Telemedicus sagt:

    Was ist ein Blog im Sinn des Kaufrechts?: Eine Sache, ein Recht, oder ein sonstiger Gegenstand (§ 453 BGB)? RA Dr. Carsten Ulbricht benennt die wesentlichen Kaufgegenstände:

    – die Domain
    – die Artikel
    – das Design
    – die Kommentare
    – die von den Kom

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