Workshopreihe „Web 2.0 & Recht“

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Im November bzw. Anfang Dezember gehe ich gemeinsam mit dem auf Kongresse aus den Bereichen Marketing, IT und Internet-Themen spezialisierten Anbieter kongressmedia mit einem Workshop unter dem Titel „Web 2.0 & Recht“ auf Roadshow durch mehrere deutsche Städte.

In dem Eintagesworkshop geht es – grob gesagt – um die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken für bzw. im Zusammenhang mit diversen Web 2.0 Aktivitäten. Web 2.0 schafft als „Internet der 2. Generation“ mehr Interaktion, mehr Freiräume und unter Umständen auch mehr Business. Aber auch rechtliches Neuland, mit dem sich Unternehmer auseinandersetzen sollten, um die neuen Mittel auch rechtlich abgesichert und damit letztendlich auch wirtschaftlich erfolgreich einsetzen zu können. [mehr lesen]

GEMA vs rapidshare: OLG Köln grenzt Mitstörerhaftung ein

Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte – grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07). Dieses Verbot beschränkt sich aber – und das ist insoweit neu – nach Auffassung des OLG Köln nur auf solche Urheberrechts-verletzungen, die die Betreiber nach konkreter Kenntnisnahme von einem entsprechenden Verstoß auf Grund zumutbarer Überprüfung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung. [mehr lesen]

Crowdsourcing & Recht – Wer trägt die rechtlichen Risiken ?

Eine der unter dem Begriff Web 2.0 gehandelten Trends ist das so genannte Crowdsourcing. Da im Rahmen solcher Aktionen ein erhebliches Mass an Kreativität eingesetzt wird, entstehen regelmäßig neue immaterielle Werte. Damit spielen bei Crowdsourcing Produkten nicht nur die Regelungen des „geistigen Eigentums“ (wie z.B. das Urheberrecht) eine nicht unerhebliche Rolle, sondern auch die Frage, wer eigentlich das Risiko trägt, sollte das Arbeitsergebnis (bewusst oder unbewußt) Rechte Dritter verletzen. [mehr lesen]

Crawling von Produktfotos (die zweite)

Ich möchte einen aktuellen Beitrag auf dem internetboom Blog zu meinem Eintrag „Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder … na und ?!“ aufgreifen, um kurz den Hintergrund meines Postings zu erläutern.

Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein (siehe den grundsätzlich richtigen Beitrag des Kollegen Plüschke bei förderland). [mehr lesen]

Verwendung von User Generated Content

User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.

Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind. [mehr lesen]

Der Fall Niggemeier – Haftung des Blogbetreibers für (rechtsverletzende) Kommentare

Der Fall Niggemeier schlägt – nach wie vorhohe Wellen und wird teilweise recht kontovers diskutiert.

Bei der Beurteilung des Falles kommt es auf die bereits öfters schon dargestellten Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung an.

And the winner is…. „Die Verwendung von User Generated Content“

Die Abstimmung zum 1.rechtzweinull Wunschkonzert ist abgeschlossen. Mit deutlicher Mehrheit (37 %) haben sich die Teilnehmer für „Die Verwendung von User Generated Content“ ausgesprochen.

Wie versprochen, werde ich dieses Thema also in allernächster Zeit noch einmal hier im Blog durchleuchten und juristisch etwas aufarbeiten.

Es geht dabei weniger um die haftungsrechtlichen Probleme, die hier schon öfters angesprochen wurden, sondern vielmehr um die spannende (und bisher im Internet kaum juristisch beleuchtete) Frage, was darf der Plattformbetreiber eigentlich mit den nutzer-generierten Inhalte (einzeln oder aggregiert) alles machen. Dabei interessiert insbesondere welche Regelungen dabei beachtet werden sollten, damit der Betreiber die Inhalte auch wie geplant einsetzen (ggfls auch weitergeben) kann, ohne Abmahnungen oder Regressforderungen zu fürchten. [mehr lesen]

Kommerzielle Verwertung von FLICKR-Bildern

Gerade aus dem Urlaub zurück gekehrt, bin ich über den Werbeblogger bzw. Martin Oetting auf eine interessante Geschichte gestoßen.

Virgin Mobile Australia hat unter den Motto „Are jou with us or what?“ eine Werbekampagne gestartet, bei der verschiedene Bilder von FLICKR verwendet wurden, die unter der Creative Commons CC-by gestellt wurden. Diese Lizenz erlaubt die Bearbeitung des Werkes, sowie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Einzige Bedingung, unter die eine solche Veröffentlichung gestellt wird, ist, dass der Autor/Rechteinhaber in der von ihm selbst festgelegten Weise genannt werden muss. [mehr lesen]

Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder… na und ?!

Social Commerce Projekte sind in aller Munde… Viele dieser Seiten nutzen eine Technologie, die es dem User ermöglicht Produkte und deren Beschreibungen insbesondere Produktbilder von anderen Webshops auszulesen (sog. Crawling). Der Nutzer kann über diesen Mechanismus Produkte empfehlen, die es auf einer x-beliebigen Plattform im Internet zu kaufen gibt, indem er einfach die URL des konkreten Produktangebots eingibt. Diese Seite wird dann von der Social Commerce Plattform ausgelesen und das Ergebnis dem Nutzer angezeigt, der dann regelmäßig noch die Möglichkeit erhält, Modifikationen vorzunehmen bevor die Empfehlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. [mehr lesen]

Das Ende einiger „User Generated Content“ Projekte…

…. wäre wohl gekommen, würde sich die Auffassung des Urteils des Landgerichts Hamburg in dem Fall „Supernature“ (Urteil vom 27.04.2007 – AZ: 324 O 600/06) durchsetzen. Das Risiko einer unbegrenzten Zahl von Usern die Einstellung beliebiger Inhalte zu ermöglichen, würde sich dann nämlich nicht nur als unkontrollierbar sondern auch als unkalkulierbar herausstellen.

Zum Glück beurteilen einige andere Gerichte entsprechende Fälle nicht so wie das LG Hamburg…

I. Der Sachverhalt

Wie im Rahmen des von uns begleiteten Verfahrens „Grillinsel“ war – vorliegend leider weitestgehend erfolglos – versucht worden, gegen eine Abmahnung bzw. einstweilige Verfügung im Wege der negativen Feststellungsklage vorzugehen. [mehr lesen]