Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis

Mit der Entwicklung des sogenannten Web 2.0 geht es einher, dass jedem Nutzer des Internets eine Vielzahl von Seiten zur Verfügung stehen, auf denen er alle Arten von Inhalten einstellen kann. Das sogenannte Social Web (oft auch als „Mitmachweb“ bezeichnet) eröffnet jedem die Möglichkeiten sich vom reinen Konsumenten im Internet nun auch zum Produzenten aufzuschwingen.

Seien es Fotos die auf eine Vielzahl von Bilderplattformen wie flickr hochgeladen werden können, über Videos die bei youtube, Myvideo und Co einer breiten Masse zur Verfügung gestellt werden können, bis hin zu reinen Textbeiträgen, die in Foren oder einfach als Kommentare auf Blogs oder anderen Seiten veröffentlicht werden. Dieses Phänomen des User Generated Content (UGC) – oder auf deutsch: nutzergenerierter Inhalte – beschäftigt zunehmend, vor allem im Hinblick auf eine mögliche rechtliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Plattformbetreibers, die Gerichte in Deutschland und weltweit.

Mangelndes Bewusstsein für geistiges Eigentum und die leichte Transferierbarkeit von digitalen Inhalten aller Art führt dazu, dass Nutzer oft Bilder und Videos auf diversen Plattformen einstellen, ohne dass sie hierzu vom Rechteinhaber berechtigt worden sind. In diesem Zusammenhang tritt immer wieder die Frage auf, inwieweit der Plattformbetreiber (wie die Video- oder Bilderplattformen) für die urheberrechtswidrig veröffentlichten Inhalte rechtlich auf Unterlassung oder vielleicht sogar Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.

Eine ähnliche Problematik stellt sich, wenn in Foren oder Blogkommentaren – gerne auch unter dem Deckmantel der Anonymität – Nutzer beleidigende oder geschäftsschädigende Äußerungen tätigen. Gerade aktuell hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang über die Verantwortlichkeit der Plattform für die Lehrerbewertungen auf dem Schülerportal www.spickmich.de zu entschieden. Für etwaige rechtsverletzende Inhalte kann der Forenbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, die ich nachfolgend skizzieren möchte.

Letztes Beispiel für die häufige Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für User Generated Content sind Handelsplattformen wie ebay oder jeder andere Shops, die Dritten die Möglichkeit eröffnen, dort eigene Produkte zu verkaufen. Auch hier stellt sich die Frage, wann auch der Seitenanbieter für etwaige rechtsverletzenden Angebote haftet. Bei Plattformen wie ebay geht es insbesondere um den Verkauf von Fakes, gegen die die Originalhersteller aufgrund ihrer Markenrechte vorgehen.

Aufgrund der weiter steigenden Relevanz der damit einhergehenden Rechtsfragen, beschäftige ich mich – mit zahlreichen verschiedenen Teilfragen – nunmehr seit mehr als zwei Jahren hier auf dem Weblog und in diversen gerichtlichen Verfahren mit dem Thema Haftung für User Generated Content.

Mit dem nachfolgenden Beitrag möchte ich nun einmal die haftungsrechtlichen Fragen entsprechend zusammenfassen und Plattformbetreibern, die mit User Generated Content arbeiten (wollen), aus der Praxis und meinen Erfahrungen resultierende konkrete Hinweise geben, wie Risiken einer Inanspruchnahme für fremde Inhalte minimiert werden können.

A. Übersicht über die rechtlichen Grundsätze

Die Frage nach der Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers stellt sich nicht zuletzt deshalb so häufig, weil der jeweilige Nutzer aus der Community der einen rechtswidrigen Inhalt auf der Plattform hochgeladen oder sonstwie eingestellt hat (siehe untenstehendes Schaubild), dies regelmässig nur unter einem Nickname getan hat und insoweit nicht unmittelbar zu identifizieren ist. Auch der Plattformbetreiber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres verpflichtet (und auch auch nicht berechtigt), die persönlichen Daten des jeweiligen Nutzers herauszugeben. Nachdem auch seitens der Gerichte mehrfach entschieden worden ist, dass die Inanspruchnahme des Nutzers (also des originären Störers) etwaigen Ansprüchen gegenüber der Plattform nicht vorzugehen hat, wird häufig gegen den Betreiber der Internetplattform vorgegangen.

Die häufigsten Rechtsverletzungen, die mit nutzergenerierten Inhalten einhergehen, sind Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechtsverstösse, in Foren auch häufig Eingriffe in Persönlichkeitsrechte z.B. durch Beleidigungen.

Die hieraus resultierende Geltendmachung etwaiger Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und gegebenfalls sogar Schadenersatzansprüche durch denjenigen dessen Rechte verletzt worden sind (unten als Rechteinhaber bezeichnet), ist – so diese bestehen – gegenüber dem Plattformbetreiber auch deutlich leichter, da dieser ja über das zwingend vorgeschriebene Impressum unmittelbar zu ermitteln ist.

In Deutschland hat sich zwischenzeitlich eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, nach der Plattformbetreiber für fremde Inhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen werden können.

Eine dementsprechende Haftungsprivilegierung ergibt sich für Schadenersatzansprüche und eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits direkt aus § 10 Telemediengesetz (TMG). Danach muss der Plattformbetreiber eben erst handeln, wenn er Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt (z.B. über eine E-Mail, eine Abmahnung oder zum Beispiel über eine seiteninterne Mißbrauchsfunktion) erlangt.

Unabhängig davon sind zwischenzeitlich eine Vielzahl von Entscheidungen zu der Frage ergangen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Seitenanbieter im Zusammenhang mit nutzergenerierten Inhalten gerade auch auf Unterlassung der Veröffentlichung des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen werden kann.

Bezüglich dieser sogenannten Mitstörerhaftung wird grundsätzlich angenommen, dass es dem Plattformbetreiber nicht zuzumuten ist, jeden neuen, von Dritten eingestellten Inhalt vor einer Veröffentlichung zu prüfen. Sobald er aber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt, muss er tätig werden und diesen – nach entsprechender Plausibilitätsprüfung – löschen. Nur wenn er dies nicht tut, haftet der Plattformbetreiber mit. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine Verantwortlichkeit des Nutzers (also des eigentlichen Störers) der Inanspruchnahme des Diensteanbieters nicht vorgeht (BGH Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06), sondern gegen beide unabhängig voneinander vorgegangen werden kann. Da aber die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Nutzer in Anbetracht der oft anonym oder unter einem Nickname abgegebenen Inhalte schwierig ist, wird oft der ohne weiteres über das Impressum erreichbare Plattformbetreiber in Anspruch genommen.

Zusammenfassend gilt also als Grundregel: Vor einem entsprechenden Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt haftet der Plattformbetreiber für fremde Inhalte nicht.

Elementar für die Anwendung dieser interessengerechten Grundsätze ist allerdings, dass der jeweilige nutzergenerierte Inhalt tatsächlich als fremder Content gewertet wird und kein Zueigenmachen des Plattformbetreibers vorliegt. Dann nämlich ist der jeweilige Inhalt als eigener im Sinne von § 7 TMG zu werten ist, womit die Haftungsprivilegierung nicht mehr zur Anwendung kommt, was weiter dazu führt, dass der Anbieter für die Inhalte einstehen muss, als hätte er sie selbst eingestellt. Dies sollte mit einer den Hinweisen unter C. zu entnehmenden Gestaltung unbedingt vermieden werden.

B. Der Sonderfall LG Hamburg

Die für diese Rechtsfragen zuständige Kammer des LG Hamburg hat sich durch verschiedene Urteile hervorgetan, die diese Grundsätze zuungunsten der Plattformbetreiber ein wenig anders auslegen.

Das LG Hamburg hat in Einzelfällen entschieden, dass der Plattformbetreiber nötigenfalls eben sämtliche nutzergenerierten Inhalte zunächst prüfen muss, wenn er anders eine Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht vermeiden kann. In dieser Linie steht auch die Entscheidung „Chefkoch“ in der das OLG Hamburg – zugegebenermaßen in einem besonderen Einzelfall – nutzergenerierte Inhalte dem Anbieter zurechnete und so zu dessen Verantwortlichkeit gelangt.

In diesem Zusammenhang kann Plattformbetreibern eigentlich nur der Rat gegeben werden: Nicht vor dem LG Hamburg verklagen lassen !

Und tatsächlich besteht über die sogenannte „negative Feststellungsklage“ (noch) die Möglichkeit, eine Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und die Angelegenheit über den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ an ein anderes Gericht zu geben. Ein solches Vorgehen sollte aufgrund verschiedener prozessrechtlicher Implikationen aber mit dem eigenen Anwalt geprüft und abgestimmt werden.

C. Hinweise für die Praxis

Bei Beachtung der nachfolgend aufgeführten Grundsätze kann die Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für – oft schwer zu kontrollierende – nutzergenerierte Inhalte minimiert werden:

1. Gestaltung der Nutzungsbedingungen

Die Nutzungsbestimmungen (oder AGB) sollten klar regeln, was auf der Plattform erlaubt ist und was nicht. Insofern sollten Regelungen aufgenommen werden, die bestimmen, dass nur Inhalte hochgeladen werden dürfen, an denen der User entsprechende Nutzungsrechte innehat. Auch sollte das Einstellen von sonstigen, rechtswidrigen Inhalten wie rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende oder beleidigende Inhalte verboten werden. Entsprechende Regelungen werden von Gerichten in der Regel zugunsten der Plattform gewertet.

Keinesfalls sollten die Nutzungsbedingungen einen immer wieder zu entdeckenden Hinweis beinhalten, nachdem Inhalte einer Vorabkontrolle unterzogen werden. Dieser gutgemeinte Hinweis, um Nutzer vor dem Einstellen rechtswidriger Inhalte abzuschrecken, legt nahe, dass es sich mit der Veröffentlichung eben um einen zu eigen gemachten Inhalt handelt, für den die Haftungsprivilegierung eben nicht mehr gilt. Zudem wird ein zuständiges Gericht mit der Veröffentlichung wohl von einer Kenntnisnahme ausgehen müssen, da ja alle Inhalte (was in der Regel gar nicht stimmt) vermeintlich durch eine Vorabkontrolle gegangen sind. Von einer entsprechenden Regelung wird daher dringend abgeraten.

Schließlich sollte sich der Plattformbetreiber in den AGB Nutzungsrechte an den vom User eingestellten Inhalten nur soweit einräumen lassen, wie für das eigene Geschäftsmodell nötig. Insbesondere das OLG Hamburg hat ein Zu-Eigenmachen – neben weiteren Faktoren – auch daraus abgeleitet, dass sich der Anbieter in den Nutzungsbedingungen sehr weitgehende Nutzungsrechte hat einräumen lassen.

2. Kennzeichnung fremder Inhalte

Um die Annahme eines Zu-Eigenmachens zu vermeiden, sollte auf der Seite erkennbar sein, dass es sich um User Generated Content handelt. Dies wird in aller Regel realisiert, indem der jeweilige Nutzername (ggfls mit Bild) im Zusammenhang mit dem Inhalt erscheint.

3. Kontrolle der Inhalte bei Kenntnisnahme

Die wichtigster Maßnahme um eine etwaige Haftung aus Sicht des Diensteanbieters zu vermeiden, ist die Einhaltung des „notice-and-takedown“-Grundsatzes. Sobald der Plattformbetreiber von einem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis erlangt, sollte er diesen ggfls. nach entsprechender Prüfung unverzüglich löschen.

Meinen Mandanten empfehle ich immer wieder die Integration eines Abuse- oder Mißbrauchsbuttons, über den die Meldung entsprechend rechtswidriger Inhalte kanalisiert werden kann, um entsprechend zu handeln.

4. Beachtung der Prüfungspflichten

Der BGH hat entschieden, dass den Plattformbetreiber ab Kenntnisnahme von einem rechtswidrigen Posting die Pflicht trifft, diesen nicht nur zu löschen, sondern dafür Sorge zu tragen, dass „kerngleiche“ Verstösse auf der Plattform nicht wieder auftreten.

Um dieser Pflicht genüge zu tun, hat der Anbieter die technisch möglichen und zumutbaren Prüfungsmechanismen zu installieren. Hierbei werden an einen professionellen Anbieter sicher höhere Anforderungen gestellt werden müssen, als z.B. an einen privaten Blogbetreiber. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten und unter Beachtung von Zumutbarkeitserwägungen, wird es bei vielen Anbietern nach einem solchen Fall genügen, regelmässig einen geeigneten Textfilter mit entsprechenden Keywords über die Seite laufen zu lassen. Diesbezüglich sollte aber die weitere technische Entwicklung beobachtet werden.

D. Zusammenfassung

In Deutschland haben sich (mit Ausnahme des LG Hamburg) zwischenzeitlich interessengerechte Leitlinien zur Frage der Verantwortlichkeit für User Generated Content herausgebildet.

Bei Beachtung der oben skizzierten Grundsätze und vor allem der richtigen Reaktion des Plattformbetreibers ab Kenntnis sind etwaige Risiken absolut kontrollier- und vor allem kalkulierbar.

Bei Eintreffen einer Abmahnung für User Generated Content sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. Insbesondere wenn vorher keine Kenntnis des vermeintlich rechtswidrigen Inhalts bestand, haftet der Plattformbetreiber bei Beachtung der oben stehenden Leitlinien nicht. Eine dennoch empfangene Abmahnung ist rechtswidrig.

Ist also ohne vorherige Nachricht direkt eine anwaltliche Abmahnung zugegangen, sollte die Gegenseite auf die Verantwortlichkeit ab Kenntnis hingewiesen und gegebenenfalls sogar zum Verzicht auf die geltend gemachten Rechte aufgefordert werden. Wie bereits mehrfach praktiziert, kann die Gegenseite sogar anwaltlich aufgefordert werden, die Kosten der Beiziehung des eigenen Anwalts aufgefordert werden bzw. bei Uneinsichtigkeit eben eine eigene Klage eingereicht werden, auf Feststellung, dass die Abmahnung nicht berechtigt war und die abmahnende Partei die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen hat.

Die Risiken für eine Plattformbetreiber sind also nach deutschem Recht (und auch nach europäischem Recht, welches ähnlichen Grundsätzen folgt) durchaus kontrollierbar und der Anbieter steht nicht wehrlos da, sollte einmal ein anwaltliche Abmahnung wegen „User Generated Content“ eingehen.

Dies ist sicher eine wichtige Erkenntnis, nachdem User Generated Content nicht nur in den Medien und dem E-Commerce, sondern auch in vielen anderen Bereichen eine immer wichtigere Rolle spielt.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Sehr geehrter Herr Ulbricht,
    hier vermisse ich zusätzlich ein Fazit in der Kürze und Prägnanz der CONCLUSIONS, die ich aus dem N Engl J Med gewohnt bin, z.B. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/19339719?ordinalpos=1&itool=EntrezSystem2.PEntrez.Pubmed.Pubmed_ResultsPanel.Pubmed_RVAbstract
    Mit freundlichen Grüßen,
    Michel Voss,
    Hausarzt

  2. Hallo Carsten,

    danke für den interessanten Vortrag heute auf dem Barcamp! Zusammen mit diesem Blogeintrag habe ich meine DA entsprechend angepasst 🙂

    Ich schicke Ihnen noch eine E-Mail bezüglich allgemeiner Risiken durch Cloaking, Meta Tags etc.

    Danke und viele Grüße,
    Dominik Rosenberger

  3. Martin Lawrence says:

    Hallo Herr Ulbricht,

    Danke für diesen ausserordentlich erhellenden Artikel.

    Noch eine Frage: unterscheidet sich ein Blog-Kommentar wie dieser hier rechtlich von einem Kommentar eines Nutzers auf einem Bewertungsportal? D.h. sind:
    -ein Opt-In zu Nutzungsbedingungen
    -ein Double-Opt-In via eMail
    zwingend erforderlich?

    • Vielen Dank für den freundlichen Kommentar.

      Nachdem ich mit diesem Blog ja schon zahlreiche Informationen kostenlos im Internet zur Verfügung stelle, gleichzeitig als spezialisierter Rechtsanwalt dieses Know-How und die Beratung in diesem Bereich meine wirtschaftliche Grundlage darstellt, bitte ich um Verständnis, dass ich solcherlei spezifische Auskünfte Ihnen leider nicht einfach kostenlos geben kann. Hinzu kommt, dass ich neben berufsrechtlichen Vorgaben die einer kostenlosen Rechtsberatung entgegenstehen für die Richtigkeit meiner Auskünfte ja auch hafte.

      Für weitergehende Fragen können Sie mich gerne jederzeit – zunächst einmal natürlich völlig unverbindlich – telefonisch kontaktieren.

      Es würde mich freuen, Sie zu rechtlichen Fragen aus meinem Fachgebiet rechtlich unterstützen zu können.

  4. Toller Beitrag! Er zeigt strukturiert, übersichtlich und verständlich die Problematik auf. Es sind wichtige Grundlagen für die Praxis, wenn man in Blogs und Foren aktiv ist.

    Einige Auszüge daraus werde ich für mein neues Buch verwenden: Social Media für Unternehmer: http://tinyurl.com/383c6fp.

    Gruß Claudia Hilker

  5. Wenn man das Ganze sich so durchliest wird einem ganz schlecht 🙂 Solange nicht klare Gesetze vorliegen und somit wieder, wie so oft, Auslegungen die Gerichtsbarkeit beherrschen und insbesondere Hamburg auch die Schattenseiten der Auslegung zu zelebieren scheint (aus der Ecke komme auch noch 🙁 ), muss man schon ein großes Stück finanziell selbstzerstörerische Neigungen mit sich bringen oder einfach nur komplett naiv sein, da dann noch Web 2.0 zu starten, wenn man finanziell nicht komfortabel ausgestattet ist.
    Unabhängig davon erstaunt es mich immer wieder bei dem größten Betreiber (Facebook), bei jedem einloggen, von urheberrechtlich äußerst bedenklichem Material, förmlich erschlagen zu werden. (wie machen die das nur 🙂 )
    Nun gut, inzwischen sollte Facebook so solvent sein, dass solche Fälle locker ausgesessen und zur Not auch die Kosten dafür abgeschrieben werden können.
    Für jeden anderen müsste eigentlich gelten :
    1. Vermögenswert schon mal versilbern um notfalls zahlen zu können
    2. danach hoffen das es lange genug gut geht und man auch nennenswert durch Werbeeinnahmen Geld verdient damit das Risiko zumindest kaufmännisch kalkulierbarer wird.
    3. bis dahin Nerven wie Drahtseile haben

    Lieben Gruß
    aus Hamburg

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  5. […] schon oft auf diesem Blog erläutert, haftet Facebook für nutzergenerierte Inhalte (hier die rechts…. Da Facebook urheberrechtsverletzende Videos nicht ohne weiteres identifizieren kann, ist Facebook […]

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