Contentdiebstahl & Recht – Vorgehen gegen die Übernahme von Texten im Internet

Fasst wöchentlich liest man in Blogs aus allen möglichen thematischen Bereichen, dass einzelne Aggregatoren und Blogseiten sich kurzerhand die mühselige Arbeit ersparen, sich regelmäßig Gedanken über neue Inhalte zu machen und diese dann auch noch schreiben zu müssen, und sich deshalb kurzerhand bei anderen bedienen.

Technische Möglichkeiten wie RSS-Feeds sorgen dafür, dass man die Inhalte ja noch nicht einmal „händisch“ kopieren muss, sondern diese sozusagen frei Haus und automatisiert auf die eigene Seite setzen kann. Hinzu kommt, dass – was teilweise vermutet wird – der Urheber durch die Übernahme sogar noch unmittelbaren Schaden nehmen kann, wenn der kopierte Beitrag als Duplicate Content , aus dem Google Index genommen wird.

Ein Phänomen, welches mit dem weiteren Wachstum der Blogosphäre sicher nicht abnehmen wird.

Wie diese Fälle rechtlich zu bewerten sind und welche Möglichkeiten der Betroffene (neben technischen Hindernissen) in verschiedenen Konstellationen hat, soll nachfolgend behandelt werden.

Um allerdings gleich einer immer noch vorhandenen Fehlvorstellung vorzubeugen: Nur weil ich meine Inhalte im Internet veröffentliche oder sogar einen RSS-Feed zur Verfügung stelle, heißt das natürlich nicht, das Dritte diese Texte beliebig veröffentlichen dürfen.

1. Schutz der Inhalte bei Contentklau

a) Über das Urheberrecht

Ansprüche gegen den Übernehmer können regelmäßig begründet werden, wenn die Inhalte als solche urheberrechtlich geschützt sind.

Während Fotos immer geschützt sind, sind einzelne Texte immer nur dann schutzfähig, wenn diese die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Zieht man die üblicherweise von Gerichten angewandten Grundsätze heran, muss man wohl konstatieren, dass vielen Blogbeiträgen – ohne den jeweiligen Autoren zu nahe treten zu wollen – eine solche Schöpfungshöhe nicht zukommt. Dies würde grundsätzlich dazu führen, dass der jeweilige einzelne Text nicht geschützt ist und insofern von jedem übernommen und im Internet veröffentlicht werden könnte.

Eine bedenkliche Vorstellung…

Für die Schutzfähigkeit solcher Sprachwerke (§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG) kommt es sowohl auf die Art als auch auf den jeweiligen Umfang an. Ist der Stoff eines solchen Textes frei erfunden, so erlangt ein Sprachwerk eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff z.B. durch organisatorische Zwecke vorgegeben ist.

In bestimmten Fällen wird man möglicherweise argumentieren können, dass die Texte dennoch – jedenfalls über den Grundsatz der „kleinen Münze“ – Urheberrechtsschutz entfalten. Je mehr sich der Text auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beschränkt, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell formulierten und damit urheberrechtlich geschützten Text. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls, die hier nicht abstrakt dargestellt werden kann.

b) Über das Wettbewerbsrecht

Aber selbst wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht gegeben ist, kann man (mit entsprechender juristischer Phantasie) manchmal auch über das Wettbewerbsrecht gegen den Contentklau vorgehen.

So kann ein entsprechender Unterlassungsanspruch unter Umständen auch über § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG hergeleitet werden.

Notwendig ist zum einen natürlich, dass man sich mit dem Inhaltsübernehmer im Wettbewerb befindet. Das lässt sich bei Blogs, die einen geschäftlichen Hintergrund haben, nicht zuletzt deshalb häufig argumentieren, weil der Contentdieb ja die Inhalte genommen hat, weil er eine ähnliche Zielgruppe ansprechen will. In bestimmten Fallkonstellationen kann dann dargelegt werden, dass ein der Textübernehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das zwar nicht unter Sonderrechtsschutz steht, aber wettbewerbliche Eigenart aufweist, und dass besondere Umstände vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen.

c) Schutz als Datenbank

Und selbst wenn man über das Wettbewerbsrecht nicht weiterkommt, besteht noch die Möglichkeit Schutz zu beanspruchen, weil eine Vielzahl von Inhalten (sprich Blogbeiträgen) auch eine Datenbank- oder Sammelwerk darstellen kann. Gemäß § 4 UrhG sind Sammlungen von Werken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. Es kommt also nicht darauf an, dass jedes Einzelwerk (= Blogbeitrag) urheberrechtlichen Schutz entfaltet. Es reicht, wenn die Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Soweit man also begründen kann, dass ein Weblog eine Datenbank darstellt, sind der gesamten Inhalts als auch nur Teile davon über § 4 UrhG wohl entsprechend gegen eine Übernahme geschützt.

d) Zusammenfassung

Zusammenfassend kann man also sagen, dass es doch einige Ansätze gibt, den Schutz der eigenen Blogtexte zu begründen, auch wenn dies im Hinblick auf die einen urheberrechtlichen Schutz erst begründende Schöpfungshöhe einzelner Texte erst einmal schwierig scheint. Oft kann man über den Datenbankschutz oder die oben schon kurz angesprochenen Bilder, so denn auch solche übernommen worden sind, als Argumentationsgrundlage für die Urheberrechtsverletzungen mit heranziehen. Wichtig ist dabei natürlich, dass man selbst Urheber oder zumindest Lizenznehmer der Bilder ist.

Bei der Verwendung von Creative Commons Lizenzen, kann gegen den Textübernehmer natürlich nur vorgegangen werden, wenn die Bedingungen der konkreten Lizenz verletzt worden sind (z.B. der Urheber nicht genannt worden ist bei CC-by).

Wenn und soweit die jeweiligen Texte Schutz entfalten, nützt es grundsätzlich auch nichts, wenn und soweit der Contentübernehmer „nur“ an einer Stelle die Quelle nennt oder verlinkt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder Legitimation über das Zitatrecht (und die Erfüllung der entsprechenden formellen Voraussetzungen) ist die Veröffentlichung des kopierten Textes in der Regel nicht erlaubt.

2. Ansprüche bei Contentklau

Wenn auf Grundlage der oben stehenden Ausführungen Ansprüche begründet werden können, so kann der Anspruchsinhaber natürlich zunächst einmal die Löschung der Texte verlangen(= Beseitigungsanspruch). Darüber hinaus kann der Verletzer verpflichtet werden, entsprechende Rechtsverletzungen auch in Zukunft zu unterlassen (= Unterlassungsanspruch).

Weiterhin besteht regelmäßig ein Schadenersatzanspruch, der üblicherweise über den Grundsatz der Lizenzanalogie berechnet wird (= Schadenersatzanspruch). Das heißt, dass der Verletzer den Betrag als Schaden zu ersetzen hat, den er für eine entsprechende Lizenz für solche Inhalte hätte zahlen müssen. Hierfür gibt es Richtwerte, die von den Gerichten häufig zugrunde gelegt werden.

Da dies davon abhängt, wie viele und vor allem wie lange der Verletzer die jeweiligen Inhalte auf der eigenen Seite hatte, steht dem Rechteinhaber auch noch ein Anspruch auf entsprechende Auskunft zu (= Auskunftsanspruch).

Und schließlich hat der Verletzer auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Kosten des Anwalts, den der Anspruchsinhaber zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat (beauftragen musste), zu ersetzen (= Kostenerstattungsanspruch).

Wenn und soweit sich also über das Urheber- oder das Wettbewerbsrecht Ansprüche begründen lassen, hat der Autor bzw. Rechteinhaber eines Textes eine ganze Reihe von Möglichkeiten gegen den Übernehmer des Inhalts vorzugehen.

3. Fazit

Nachdem im Internet – nach wie vor – noch einige Unklarheit herrscht, was man als Betroffener in Fällen von Contentdiebstahl für rechtliche Möglichkeiten bestehen, soll dieser Beitrag zunächst einmal für ein wenig Aufklärung sorgen.

Auf dieser Grundlage kann dann der Betroffene in jedem Einzelfall entscheiden, ob bzw. welche Maßnahmen eingesetzt werden. Während bei privaten Blog ohne kommerzielle Interessen oder bei der Seite eines Jugendlichen der die Inhalte „aus Versehen“ übernommen hat, ein freundlicher Hinweis auf Löschung genügt, kann unter bestimmten Umständen auch eine weitergehende (rechtliche) Reaktion angemessen oder sogar notwendig erscheinen.

Bei Seiten mit gewerblichem Interesse oder solchen, die in größerem Stil Inhalte Dritter aggregieren, um darüber Geld zu verdienen oder sich ohne entsprechenden Aufwand werthaltigen Content zu besorgen, ist zu prüfen, ob man die Seite vorab lediglich privat auffordert, dieses rechtswidrige Tun zu unterlassen (ggfls. verbunden mit der Aufforderung einer kleinen Entschädigung) oder in schwerwiegenderen Fällen oder Reaktionslosigkeit anwaltlich dagegen vorgeht. Dies geschieht in der Regel zunächst mit einer Abmahnung bzw. soweit dies danach noch notwendig erscheint auch mit einem gerichtlichen Verfahren.

Leider haben Abmahnungen aufgrund einiger „schwarzer Schafe“ in der Anwaltschaft zu einem schlechten Ruf dieses Rechtsinstituts geführt. Tatsächlich hat diese Rechtsmittel aber eigentlich den Zweck, einen Streit nicht gleich vor Gericht zu tragen, sondern möglicherweise außergerichtlich zu lösen und insoweit Aufwand und Kosten zu sparen. Im übrigen hat der Schutz des eigenen geistigen Eigentums nichts gemeinsam mit unseriöser Geschäftemacherei mit Abmahnungen z.B. wegen eines nicht ganz vollständigem Impressums.

Insofern halte ich es nach wie vor für legitim bei Fällen von Contentdiebstahl – vor allem, wenn offensichtlich gewerbliche Interessen dahinter stecken und/oder der Verletzer sich uneinsichtig zeigt – gegen diesen vorzugehen. Im Bereich der Printmedien ist es gang und gäbe, dass für die Veröffentlichung von Inhalten eine Lizenzgebühr bezahlt wird. Betrachtet man die Blogosphäre, so brauchen viele Beiträge den Vergleich mit den Printmedien nicht zu scheuen (im Gegenteil). Viele Blogger die sich regelmäßig die nicht immer einfache Arbeit machen, eigene Artikel zu schreiben, sollen insofern auch das Recht haben, gegen Inhalte, die ohne ihre Zustimmung kopiert werden, vorzugehen.

Grundsätzlich bleibt es natürlich jedem selbst überlassen, ob und wie man gegen einen Contentdieb vorgeht. Allerdings ist es gut zu wissen, dass es neben etwaigen technischen Möglichkeiten den Contentklau zu unterbinden, auch rechtliche Wege gibt dem Übel zu begegnen. Nachdem Aggregatoren und Contentkopierer immer dreister werden, kann es überdies sinnvoll sein, von Zeit zu Zeit auch einmal die Grenzen aufzuzeigen.

PS.

Um das abschließend auch noch einmal deutlich zu machen: Mit diesem Beitrag sind nicht die Fälle gemeint, in denen fremde Inhalte möglicherweise nicht ganz korrekt zitiert werden oder in denen tatsächlich aus Unwissenheit einzelne Inhalte übernommen werden. Bei fortgesetzter bzw. dreister Übernahme von Inhalten halte ich eine entsprechende Reaktion nicht nur für legitim, sondern im Falle gewerblicher Interessen des Contentkopierers sogar für notwendig, um der schwindenden Sensibilität für den Umgang mit geistigem Eigentum und der Anerkennung der Urheberschaft Grenzen zu setzen.

Neben der Option interessante Inhalte zu verlinken bzw. entsprechend zu zitieren, bleibt schließlich und endlich immer noch die Möglichkeit den Urheber einfach zu fragen, ob man seine Inhalte verwenden kann.

UPDATE 08.06.2009:

Gegen die steigende Kopie-Mentalität geht nun offensichtlich auch die französische Nachrichtenggentur Agence France Presse (AFP) vor. Diese verbreitet mit Büros in 165 Ländern und knapp 2000 Mitarbeiter Neuigkeiten schon seit Jahren Nachrichten, die von ihren Kunden online wie offline eingesetzt werden. Die deutsche Tochter, die ähnlich der dpa arbeitet und als Nachrichtenagentur der gut die Hälfte aller hiesigen Zeitungen beliefert, hat kürzlich damit begonnen, Seitenbetreiber abzumahnen und Geld nachzufordern, wenn die Inhalte ohne entsprechende Nutzungslizenz veröffentlicht worde sind.

Nach eigenen Angaben hat man es nicht auf private Blogger abgesehen. Kommerzielle Seiten hingegen die Inhalte von AFP ohne entsprechende Lizenz nutzen, sollten nun in Anspruch genommen werden, um klar zu machen, dass „unser Content einen Wert hat, der bezahlt werden muss“.

Es ist davon auszugehen, dass auch anderen Newslieferanten in ZUkunft verstärkt gegen Contentdiebe vorgehen, um nicht nur die Urheberrechte sondern auch das eigene Geschäftsmodell zu verteidigen. Die Kunden werden sich schwer tun, weiter die Lizenzen zu bezahlen, wenn Dritte sich frei im Internet bedienen…

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Wie ist die Anerkennung von Creative Commons Lizenzen in der deutschen Rechtsprechung? Genügt es tatsächlich auf der Titelseite (oder an anderer Stelle) darauf per CC-Button auf die Lizenz hinzuweisen? Hat es (rechtskräftige) Urteile in Deutschland zu dieser Thematik gegeben?

    • Hallo Cem,

      Meines Wissens sind in Deutschland noch keine Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht worden, die die Wirksamkeit von Creative Commons-Lizenzen oder einzelnen Klauseln behandeln.

      Dafür gibt es aber entsprechende Entscheidungen aus Spanien und den Niederlanden, die im Grundsatz die Wirksamkeit der jeweils eingesetzten Creative Commons-Lizenz bestätigen. Aus meiner Sicht gibt es keinen durchgreifenden Grund, warum nicht auch ein deutsches Gericht die CC-Lizenzen anerkennen sollte. Eine entsprechende Entscheidung wird früher oder später auch kommen…

      Was die Anwendbarkeit der CC-Lizenzen anbetrifft, kann man auch ganz gut mit den Entscheidungen hinsichtlich der General Public Licenses (GPL) argumentieren, nach deutsche Gerichte diese bereits grundsätzlich für anwendbar erklärt und diese als AGB eingestuft haben (vgl. LG München I, MMR 2004, 693, LG Berlin, CR 2006, 735; LG München I Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07)

      Da ein Dritter urheberrechtlich geschützte Inhalte grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen darf, wird man eine entsprechenden Willensbekundung des Bloginhabers, dass für ihn eine bestimmte Creative Commons Lizenz gilt, wohl dahin auslegen können/müssen, dass er unter der jeweiligen Bedingung eine entsprechende Nutzungslizenz einräumen möchte.

      Heißt: statt restriktiv jede Nutung zu verbieten, bringt der jeweilige Urheber mit der Kennzeichnung einer bestimmten CC-Lizenz (z.B. CC-by) zum Ausdruck, dass er der Veröffentlichung ausnahmsweise zustimmt, wenn er eben als Urheber genannt wird.

      Auch wenn in diesem Bereich natürlich noch vieles ungeklärt ist, meine ich zusammenfassend also schon, dass die CC-Lizenzen unter den entsprechenden Voraussetzungen auch bei uns gelten…

  2. Peer Patent says:

    Witzig, dass die Contentdiebe selbst den Content klauen, der den Contenklau erläutert, schauen Sie mal hier: http://recht.newspick.de/story/38648
    oder auch bei Udo Vetter.

  3. Kiya Pack says:

    Mir ist es selber schon passiert, dass nicht nur mein Content, sondern gleich meine ganze Website geklaut wurde. Als Kreativer ist dies äußerst ärgerlich und ich finde, es sollte definitv Möglichkeiten geben, diese Datendiebe zur Rechenschaft zu ziehen – auch ohne ein „geistige Höhe“ der Website oder des Contents nachweisen zu müssen.

    Auf der anderen Seite, als Internet Marketing Expertin bin ich auch mit dem Konzept des RSS-Feeds vertraut. Diese RSS-Feeds sind in vielen Website-Skripten bereits standardmäßig integriert und aktiviert. Das gilt besonders für Blogging-Skripte wie WordPress.

    Das besondere am RSS-Feed ist ja gerade die Möglichkeit, OHNE AKTIVES ZUTUN den eigenen Content im Internet zu verbreiten. RSS-Feeds werden dabei automatisch von Blogging-Suchmaschinen aufgegriffen und an RSS-Aggregatoren verschickt, die wie Presseverteiler funktionieren und anderen Website-Betreibern den übermittelten Content zur Wiederveröffentlichung – bequem nach Stichworten oder Kategorien sortiert – für deren Webseiten bereitstellen. Wer diese Auto-Promotion Funktion per „Nutzungsbedingungen“ unterbindet, hat nicht verstanden, wie unglaublich machtvoll dieses Instrument sein kann.

    Bedenkt man außerdem, dass jemand der einen RSS-Feed auf seiner Website veröffentlicht, dem Content-Urheber für jeden Artikel auch noch einen Backlink gibt, die der ursprünglichen Seite zu einer besseren Position in den Suchmaschinenergebnissen verhilft, dann ist das Verbot der Content Syndication durch Re-Publishing des RSS-Feeds, einfach nur DUMM. Website-Betreiber, die dies fordern, haben wohl keine Ahnung, dass sie dadurch ihren Ferrari auf die Leistung einer Ente drosseln…

    Auch das Argument des „Duplicate Content“ greift nicht. Dies ist ein immer wieder anzutreffendes Missverständnis, denn der Duplicate Content bezieht sich nicht auf gleichlautende Texte auf VERSCHIEDENEN Webseiten, sondern auf INTERNE Strukturen EINER Website, bei der verschiedene Links zu immer der gleichen Webseite führen. Was für den User kein Problem ist (und sogar meistens unbemerkt bleibt) betrachten die Suchmaschinen als VERSCHIEDENE SEITEN, die jedoch den gleichen Inhalt haben. Daher also „Duplicate Content“ sind. Diese Seiten könnten tatsächlich unterschiedlich sein und es könnten verschiedene Inhalte z.B. unter dem Link http://www.meinedomain.de und http://meinedomain.de (also ohne www)hinterlegt sein.

    Ein „Beklauter“ dürfte also keinen Schaden durch den Diebstahl an sich nehmen. Sollte der Dieb jedoch besser darin sein, seine Seiten für die Suchmaschinen zu optimieren, dann kann es durchaus sein, dass der Dieb eine bessere Postion in den Suchergebnissen erhält, als der Urheber. Aber das könnte er mit oder ohne den „geklauten“ Content.

    Klauen ist natürlich einfacher. Ich denke die Gerichte müssen im Einzelfall entscheiden, ob es sich dabei um einen GEZIELTEN Datendiebstahl handelt – also mit dem Ziel den Content-Urheber zu übervorteilen (möglicherweise auch durch ein ähnliches Design oder Struktur der Website). Oder ob es sich hierbei um eine „Sammlung“ von Artikeln aus verschiedenen Quellen zu einem Thema handelt. Ein Kriterium zur Beurteilung dürfte sein, wie der Re-Publisher den Backlink zur Urheberseite behandelt und ob er diesen ggfs. entfernt.

    Auf der anderen Seite sollten die Website-Betreiber ihren RSS-Feed „abschalten“, nicht bewerben, ihre Skripte so einstellen, dass diese nicht zur Content-Syndikatoren (also Feed-Aggregatoren) übermittelt werden und dies auch in separaten Nutzungsbedingungen klar zum Ausdruck bringen, dass sie diese Syndikation nicht möchten. Vielleicht tut ihr Skript ja auch etwas, von dem sie gar nicht wissen, dass es im Hintergrund passiert… Den Ärger hat dann der Re-Publisher, der davon ausgegangen ist, dass die Syndikation gewollt war, wenn der Feed (vom Skript automatisch) eingereicht wurde.

    Dass die großen Nachrichtenagenturen ein besonderes Interesse daran haben, ihr Geschäftsmodell zu schützen, dürfte klar sein. Trotzdem werden Sie – egal wie viele Gesetze erlassen werden – nicht verhindern können, dass sich die Informationsverbreitung im Internet auf immer neue Plattformen verlagert. Der politische Umsturz in Ägypten, der mit Hilfe von Facebook-Usern organisiert wurde zeigt dies deutlich. Nichtsdestotrotz werden sie versuchen, möglichst viele der Felle, die ihnen gerade davonschwimmen, noch zu retten.

  4. ich bin auf der Suche nach einen Standard Vorlage (Mahnschreiben) an Content Diebe?

  5. Hallo,

    ich möchte kurz etwas zum Besten geben, bei dem andere Texterkollegen und ich nicht recht weiter wissen.
    Wir alle haben im letzten Monat von einer Dame/Agentur? Textaufträge über eine Internet-Jobbörse angenommen und nach Erledigung ordnungsgemäße Rechnungen erstellt. Bei mir ist ein Betrag von etwa 800,00 EUR zusammengekommen; bei anderen Textern in ähnlicher Höhe. Der Schaden ist bereits recht groß.
    Die Texte wurden nie bezahlt, aber bereits weiterverkauft. Ich habe in meinen Rechnungen einen entsprechenden Zusatz, dass die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftragnehmer übergehen. Wie auch immer – meine Texte wurden von mir in großen Mengen im Web gefunden.Ich habe daraufhin die Betreiber der Blogs und Websites angeschrieben und den Sachverhalt erklärt – entweder die Texte zu bezahlen oder von der Website zu entfernen. Die Betreiber möchten die Texte weder bezahlen, da sie bereits an die Agentur gezahlt haben, noch die Texte entfernen, obwohl ich sie mehrfach freundlich darum gebeten habe. So könnte ich meine Texte vielleicht noch selbst verkaufen?
    Inzwischen haben viele Texter, so auch ich, Strafanzeige gegen die Dame/Agentur? ( falscher Name, gefakte Adresse ) erstattet, da offenkundig eine Betrugsabsicht vorlag. Etliche Jobbörsen haben die Dame bereits weltweit gesperrt.
    Ich weiß – selten dämlich von mir, überhaupt solche Mengen an Texten ohne Vorkasse oder Zwischenrechnung zu schreiben. Ist aber jetzt nicht zu ändern.
    Mich würde interessieren, ob ich/wir irgendetwas tun können, damit die Betreiber wenigstens die Texte von den Websites nehmen?

    • Da es einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten nicht gibt, haben die Betreiber der Blogs und Webseiten von der Dame/Agentur in der beschriebenen Konstellation keine Nutzungsrechte erworben.

      Insoweit stellt sich die Veröffentlichung der Inhalte mangels Nutzungsrechte als Urheberrechtsverletzung dar.

      Dies löst Unterlassungs, Kostenerstattungs- und auch Schadenersatzansprüche aus.

      Die Blogs und Webseiten, für die die Urheberrechtsverletzungen wahrscheinlich nicht erkennbar waren, müssen sich dennoch an die Agentur/Dame wenden, von der sie ja auch die Texte gekauft haben, um sich wegen der Lieferung rechtsmängelhafter Texte, schadlos zu halten.

      Spätestens dann, wenn die Webseitenbetreiber nach Mitteilung der Urheberchtsverletzung nicht tätig geworden sind, scheint auch eine anwaltliches Vorgehen absolut nachvollziehbar, um die Urheberrechte auch durchzusetzen.

  6. Mal eine Frage an euch wenn ich Einen Beitrag schreibe und er wo anders nur Copy wird ohne Quelle und Autor wie Teuer kann das werden für den anderen und welches Gesetz gibt es da?

    • Es gelten die oben dargestellten urheberrechtlichen Grundlagen.

      Wie „teuer“ es werden kann, hängt vom Umfang der übernommenen Texte und auch der Dauer der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung ab. Hierfür hat der Urheber üblicherweise Schadenersatzansprüche auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie.

      Hinzu kommen die Kosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die dem Rechteinhaber im Hinblick auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entsehen.

      Die Frage nach der Höhe der Ansprüche lässt sich folglich nicht pauschal beantworten.

  7. Hallo,

    ich möchte eine App entwickeln, die Daten von einer Internetseite verwendet. Jetzt habe ich mir schon mehrere Artikel zu dem Thema Content Klau und Urheberrecht durchgelesen, nur haben mir die Artikel nicht weitergeholfen. Vielleicht kann mir jmd von Ihnen weiterhelfen. Ich habe folgendes Szenario:

    Auf einer Website werden Noten für sportliche Leistungen aus dem Profibereich vergeben. Diese Noten sind eine Berechnungsgrundlage für ein Spiel, bei dem die Noten bestimmte Punkte ergeben. Bei dem Spiel kann man kostenlos teilnehmen. Ich möchte nun die Noten von der Website auslesen und die Berechnung mit meiner App durchführen. Zudem möchte ich die berechneten Punkte für die einzelnen Spieler über die App anzeigen.

    Kann ich in diesem Fall rechtliche Probleme bekommen? Ich gebe die Daten nicht eins zu eins wieder. Aber es ist auch klar, dass ich ohne die Noten die Berechnung nicht durchführen kann.

    Viele Grüße
    Dennis

  8. Sebastian says:

    Technische Möglichkeiten gegen Textklau gibt es zwar, aber diese sind nutzlos. Mit wenig Aufwand (Sekunden) lassen sich diese einfach umgehen.

Trackbacks

  1. Probloggen sagt:

    Contentdiebstahl kommt in jüngerer Vergangenheit immer häufiger vor und hat nicht nur entsprechende Auswirkungen gegen den Dieb (wenn man ihn erwischt und zur Rechenschafft ziehen kann), sondern auch für den betroffenen Blogger bringt es unter Umst…

  2. Textblog sagt:

    Bei Biggi fand ich den Artikel zum Textklau bei Rechtzweinull. Spannender Artikel, wenn auch wieder grässlich desillusionierend. Ich verstehe es einfach nicht: Warum ist ein geklauter Text im "Worst Case" weniger wert als ein geklauter Kaugummi? Oder, um im Urheberrecht zu bleiben: weniger als eine fotografierte Zwiebel, Tomate, Erdbeere …?! Wie kann es jemals richtig und recht sein, Text zu klauen - und straffrei, sprich schadensersatzfrei auszugehen?!

  3. Content Klau ist immer ärgerlich, ist die Originalseite aber stark genug, sollte im Normalfall nichts passieren. Dennoch beschäftigen sich genügend Webmaster mit den Folgen, Auswirkungen und was man dagegen machen kann. Teilweise finde i…

  4. sumaphil.de sagt:

    yigg_url=’http://www.sumaphil.de/‘;Wir erinnern uns: Anfang des Jahres berichtete ich über den so ziemlich dämlichsten Content-Dieb den das Web je hervorgebracht hat. Er klaute einen meiner Beiträge, und schickte mir dann auch noch flei&…

  5. Seit den ersten Meldungen letzte Woche bewegt ein Thema große Teile der Internewelt: Facebook geht vor einem kalifornischen Gericht gegen StudiVZ vor, weil diese „ nicht nur Facebooks Features gestohlen, sondern auch das „Look and Feel“, das Design, groß

  6. trends sagt:

    Über Contentklau liest man manchmal in Blogs, meist jedoch erst, wenn der Diebstahl im Nachhinein festgestellt wurde. Plagiate im Internet sind inzwischen ein wirtschaftlicher Faktor, denn Webseitencontent und gute Positionen in den Suchmaschinen-…

  7. Die Masse an Informationen im Internet macht es zunehmend schwieriger sich in der Vielzahl von Angeboten zu orientieren, Relevantes von Irrelevantem zu trennen oder auch sich einfach einen Überblick zu verschaffen. Aus diesem Grund wird (wohl zu Recht

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *