Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)

Ein aktueller Fall eines im Internet nicht ganz unbekannten Mandanten (mehr dazu im Beitrag am Mittwoch) zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass zahlreiche rechtliche Grundsätze nicht (mehr) zu der Welt der Sozialen Medien passen bzw. einige Problemstellungen nicht wirklich interessengerecht lösen . Hinzu kommt, dass sehr vielen Nutzern von Plattformen wie Facebook, Google Plus & Co die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gänzlich unbekannt sind und – nach wie vor – auch viele falsche Interpretationen kursieren.

Auch wenn hinsichtlich der Haftungsrisiken beim Thema „Weiterverbreiten von Inhalten“, also dem sogenannten „Sharing“, rechtlich einiges noch nicht abschließend geklärt ist, lassen sich mit der entsprechenden Sachkenntnis doch einige rechtliche Probleme vermeiden.

Tatsächlich stellen sich im Hinblick auf das weit verbreitete Sharing von Inhalten einige urheberrechtliche Fragen, wenn man fremde Inhalte (z.B. Fotos) auf Facebook ohne Zustimmung des Urhebers teilt. Problematisch kann auch das Weiterverbreiten von rechtsverletzenden Aussagen sein.

Der nachfolgende Beitrag soll deshalb darüber aufklären, inwieweit ein Nutzer für das „Sharen“ fremder Inhalte haftbar gemacht werden kann und wie entsprechende Risiken reduziert werden können.

I. Haftungsrisiken beim Sharing von Inhalten über Facebook, Google Plus & Co ?

Plattformen wie Facebook oder Google Plus sind dafür angelegt, interessante Inhalte anderer Webseiten oder Blogs einfach und ohne weitergehende technologische Hürden an den begrenzten Kreis eigener Kontakte („Freunde“) oder öffentlich weiterzugeben. Oft genügt ein Klick um fremde Texte, Bilder und Videos zu teilen.

Was bei dieser praktischen „Sharing“ Funktion oft nicht bedacht wird, ist die rechtliche Perspektive.

Ein zentraler Aspekt, der auf Grundlage der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu Haftungsrisiken führen kann, ist die urheberrechtliche Fragestellung, ob der jeweilige Inhalt – problematisch vor allem bei Bildern und/oder Videos – überhaupt an anderer Stelle veröffentlicht werden dürfen. Dienste wie Facebook oder Google Plus übernehmen bei Empfehlung einer interessanten Webseite in der Regel auch Bilder oder Videos – oft in Form von Miniaturansichten (sogenannte „Thumbnails“). Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist dies auf Grundlage der herrschenden Rechtsprechung in Deutschland – jedenfalls bei Bildern und Videos – urheberrechtlich durchaus problembehaftet.

Problematisch kann auch die Frage werden, inwieweit der „teilende“ Nutzer, für die Weiterverbreitung haftbar gemacht werden kann, wenn der jeweilige Inhalt selbst – z.B. bei Beleidigungen oder anderen Persönlichkeitsrechtverletzungen – Rechte Dritter verletzt. Die Frage, ob das Weiterverbreiten von schädigenden Aussagen Dritter über Personen im Rahmen der Werkzeuge der Sozialen Medien nicht auch eine Verantwortlichkeit des „Verbreiters“ nach sich ziehen soll, ist durchaus virulent. Hiermit setzt sich der zweite Teil dieser Beitragsreihe auseinander.

Im Gegensatz zu Aussagen einzelner Anwaltskollegen, die die damit einhergehenden Risiken in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich überzeichnet darstellen, soll es nachfolgend nicht darum gehen, eine unnötige Verunsicherung auszulösen. Das Risiko allein wegen des „Sharings“ in Anspruch genommen zu werden, ist faktisch relativ gering, weil entsprechende Rechtsverletzungen (jedenfalls derzeit) oft nicht verfolgt werden.

Dennoch kommen in der Praxis einzelne rechtliche Auseinandersetzungen immer wieder vor. Darüber hinaus zeigen die diskutierten Fragen, wie – gerade im urheberrechtlichen Bereich – die gesetzlichen Grundlagen und die Lebenswirklichkeit vieler Internetnutzer auseinanderfallen.

II. Urheberrechtsverletzung durch das Teilen bei Facebook

Zahlreiche Inhalte im Internet sind urheberrechtlich geschützt. Während bei Texten erst das Vorliegen der notwendigen Schöpfungshöhe zu entsprechendem Schutz des Inhalts führt, sind Fotos per Gesetz immer urheberrechtlich geschützt. Auch bei Videos wird man in aller Regel von entsprechendem Schutz ausgehen können.

Dies führt dazu, dass allein dem Urheber die wesentlichen Verwertungsrechte zustehen und dessen Inhalte auch grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung im Internet veröffentlicht werden können.

Was gilt also, wenn durch das Teilen auf Facebook das Bild eines Fotografen ohne dessen Zustimmung auf der Plattform veröffentlicht wird ?

Während Facebook, Google Plus & Co beim „Sharing“ von Texten nur kurze Auszüge übernehmen, denen jedenfalls im Regelfall für sich alleine keine Schutzfähigkeit mehr zukommen dürfte (Ausnahmen sind denkbar), stellen sich bei der Veröffentlichung fremder Bilder oder Videos z.B. in der eigenen „Timeline“ bei Facebook durchaus einige urheberrechtliche Fragen.

Legt man nämlich den Beschluss des LG Berlin (Az. 15 O 103/11) vom 15.03.2008 zugrunde, wird man davon ausgehen müssen, dass der teilende Nutzer als „Herr des Angebots“ der eigenen Facebookseite angesehen wird und insoweit grundsätzlich für selbst eingestellte Inhalte unmittelbar verantwortlich gemacht werden kann. Das LG Berlin hatte in einer insoweit vergleichbaren Konstellation geurteilt, dass sich der Einbindende das streitgegenständliche Bild „zu eigen mache“ und damit das Exklusivrecht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletze. In diesem Zusammenhang haben die Berliner Richter auch festgestellt, dass etwaige Haftungsprivilegierungen aus dem Telemediengesetz (TMG) in entsprechenden Fällen nicht eingreifen.

Und tatsächlich wird man auch eine legitimierende Zustimmung des Urhebers zum Teilen „seiner“ Inhalte auf Facebook & Co nicht ohne weiteres annehmen können. Die reine Veröffentlichung im Internet führt wohl nicht dazu, dass deshalb jeder Nutzer einer Social Media Plattform geschützte Inhalte x-beliebig weiter veröffentlichen darf. Ob man die diskutable Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur „Google Bildersuche“ hier entsprechend anwenden kann, erscheint mehr als fraglich.

Die Tatsache, dass viele Facebook Nutzer dieses Risiko nicht sehen, resultiert häufig aus dem Irrglauben, die Veröffentlichung sei ja nur so etwas wie ein „Zitat“. Teilweise wird auch einfach der US-amerikanische Rechtsgedanke des „Fair Use“ übertragen, der so in Deutschland nicht existiert.

Leider wird die Einbindung entsprechender Texte, Bilder oder Videos nur in den seltensten Fällen den gesetzlichen Vorgaben eines Zitats (§ 51 UrhG) nach deutschem Urheberrecht gerecht. Ein Zitat erfordert einen spezifischen Zitatzweck, z.B. durch eine eigene geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Inhalt. Überdies dürfte der Linkhinweis bei Google Plus, Facebook & Co den Anforderungen an eine hinreichende Quellenangabe nicht genügen.

Festzuhalten bleibt damit, dass das Anzeigen fremder Bilder oder Videos /aber auch schutzfähiger Textteile) im eigenen „Stream“ bei Facebook, Google Plus & Co durchaus urheberrechtliche Relevanz besitzt, in den allermeisten Fällen aber bis dato kaum verfolgt wird und deshalb bei Einzelfragen gerichtlich noch relativ ungeklärt ist. In Zukunft wird von den Gerichten insbesondere zu klären sein, ob das übliche „Sharing“ von Inhalten überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung ist, was kontrovers diskutiert wird und derzeit wohl von der individuellen technischen Gestaltung abhängig gemacht wird. Aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer hierauf aber ohnehin keinen Einfluss hat und in Ansehung einiger entsprechender Gerichtsentscheidungen (siehe oben LG Berlin) ist eine urheberrechtliches Risikopotenzial durchaus gegeben.

III. Praxistipps und Fazit

Auch wenn an dieser Stelle keine unnötige Unruhe ausgelöst werden soll, muss man konstatieren, dass mangels klarer rechtlicher Grundlage die Risiken einer urheberrechtlichen Inanspruchnahme beim Teilen von entsprechend geschützten Inhalten (vor allem Bilder und Videos) nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

Auch wenn die nachfolgenden Praxistipps die Bedienerfreundlichkeit und komfortable Nutzung der „Sharing“ Funktionalitäten einschränken, so kann man bestehende rechtliche Risiken damit doch substantiell reduzieren.

1. Einfacher Link statt unmittelbare Einbindung
Immer mehr Gerichte neigen der Auffassung zu, dass einfache Verlinkungen, also ohne (grafische) Einbindung eines Inhaltes – im Grundsatz keine urheberrechtliche Relevanz haben. Da bei einfachen Links in der Regel kein Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (mehr) angenommen wird.

2. Ergänzen eigener Anmerkungen
Wer auf das unmittelbare Einbinden fremder Inhalte nicht verzichten will, eröffnet sich eine weitere Verteidigungslinie gegen etwaige urheberrechtliche Ansprüche, wenn er dem geteilten Inhalt eigene Ausführungen hinzufügt und die Quelle entsprechend angibt, um – im Fall der Fälle – sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen zu können.

3. Posten von Webseiten mit Sharing Button
Wer Inhalte von Webseiten einbindet, die z.B. eine Facbook Like Button vorhalten, wird das Argument vorbringen können, dass man durch das Anbieten der Funktionalität ja gerade zum Ausdruck bringt, dass man das „Sharing“ auf Facebook ja gerade möchte. Gleiches gilt natürlich auch für die Buttons von Google Plus, Twitter & Co.

Auch wenn gerade im Hinblick auf die (neuen) Möglichkeiten der Sozialen Medien urheberrechtlich einiges im Argen liegt und – nach wie vor – rechtlich sehr umstritten ist, sollten „teilende“ Nutzer mögliche Rechte an den geteilten Inhalten nicht aus dem Blick verlieren. Auch wenn die oben stehenden Hinweise aufgrund der dargestellten Unwägbarkeiten natürlich keine absolute Rechtssicherheit bedeuten, können urheberrechtliche Risiken bei Beachtung der Grundsätze doch erheblich reduziert werden.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei einer der nächsten Novellen des Urhberrechts die angedeuteten Probleme der tatsächlichen Nutzung des Internet interessengerechteren Lösungen zuführt. Markus Beckedahl hatte diesen Problemkreis vor einiger Zeit mit den Worten „Jeder, der das Internet aktiv benutzt, begeht die ganze Zeit Urheberrechtsverletzungen“ adressiert. Auch wenn diese plakative Aussage einige Kritik geerntet hat und die Problemstellung sicher deutlich überzeichnet, so bedarf es tatsächlich erheblicher weiterer Diskussionen um dringend erforderliche, praxistaugliche gesetzliche Änderungen. Deren Ziel sollte es sein, alltägliche private Nutzungen großer Teile der Internetnutzerschaft, die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber eben nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen, nicht mehr als Urheberrechtsverstoß zu werten. Bis dahin dürfte es aber noch ein weiter Weg sein…

Diese Ausführungen werden ergänzt durch den weiteren Beitrag „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht)“, in dem die inhaltlich angrenzenden Fragen einer Haftung für das Weiterverbreiten von sonstigen Rechtsverletzungen (wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen o.ä) durch das Teilen fremder Inhalte vorgestellt werden.

Update 28.11.2011:

Auf netzwertig werden mit dem heutigen Artikel „Kuratieren, Modularisieren und Remixen des Webs: Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte“ ebenfalls die urheberrechtlichen Probleme beim „Teilen“ über die verschiedenen Karatierungsdienste wie Storify, Pinterest & Co aufgegriffen.

Update 18.01.2013: In meinem aktuellen Beitrag „Social Media Sharing Policy“ habe ich die wesentlichen rechtlichen „Stolpersteine“ beim Teilen in Sozialen Netzwerken aufgeführt und im Rahmen einer Ampel-Systematik (sog. „Sharing-Ampel“) nach deren Risikopotential bewertet.

Weiterführend:
Video Embedding & Co – Rechtliche Probleme bei der Einbindung von fremden Inhalten
Contentdiebstahl & Recht – Vorgehen gegen die Übernahme von Texten im Internet

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Darf ich diesen Artikel teilen?

  2. Werter Kollege Dr. Ulbricht,

    Sie nehmen mir das Wort aus dem Mund. Ich kam zu dem Thema über die Sharing-Funktion bei Google+. Wenn Sie hier einen Link weiter verbreiten möchten, wird in der Regel auch ein Bild mit einbezogen, das zur Illustration des Textes dient. Oftmals sind das wiederum Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind.

    Der Nutzer von Google+ hat jedoch eine Möglichkeit, diese Veröffentlichung des Bildes – und damit eine mögliche Urheberrechtsverletzung – zu umgehen: Er kann nämlich auf das „Schließen“-Kreuz auf dem Bild selbst klicken und es so aus dem Posting löschen.

    Ob diese Möglichkeit der Einflussnahme die rechtliche Bewertung durch die Gerichte beeinflussen wird, ist noch nicht geklärt. Ich halte es jedoch durchaus für möglich, dass es für den Nutzer negativ ausgelegt werden könnte, wenn er diesen einfachen Schutzmechanismus nicht verwendet. (Ich erinnere nur an das Filesharing-Urteil, in dem verkürzt steht, dass der wirksamste Schutz gegen einen Missbrauch des WLAN-Anschlusses sei, diesen abzustellen: OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11).

    Sebastian Dosch
    Rechtsanwalt
    kLAWtext

  3. Guten Tag,

    ein Anbieter, der womöglich mit die größte Reichweite besitzt, wurde leider vergessen: Youtube.

    Bei Youtube findet man sogar einen verkürzten Link, sowie weiteren Code um fremde Inhalte direkt in die Homepage einzubinden.
    YT distanziert sich zwar von jeder Verantwortung für die Inhalte, aber wie sieht es denn für Webseitenbetreiber aus oder Menschen, die eben diese Inhalte in den sozialen Netzwerken posten. Schließlich teilen sie den Inhalt von Youtube und haben keine Ahnung, wer der eigentliche Rechteinhaber ist.

    mfG

    Marc Nemitz

    • Vergessen habe ich Youtube natürlich nicht. Hatte das Thema schon vor langer Zeit hier im Blog behandelt.

      In den weiterführenden Links verweise ich auch auf einen entsprechenden Beitrag, der das Thema sehr ausführlich abhandelt.

      siehe http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

    • http://www.youtube.com/t/terms

      10. Rechte, die Sie einräumen
      10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

      YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;

      — Es ist schön, dass sich YouTube die Sublizenzierung einräumt, ich kenne nur keinen einzigen Verleger in DE, der das gestattet, nicht einmal dann, wenn ich eine Royality Free von Bild/Ton/Sound in meinem eigenen Video verwende.

      Wie kann dann überhaupt jemand rechtssicher ein Video auf YouTube hochladen. Imo nur noch dann, wenn der Lizenzgeber eine spezielle YouTube-Lizenz anbietet bzw. die entsprechende Lizenz ausdrücklich das Hochladen auf YouTube erlaubt. Oder sehe ich das zwischenzeitlich alles völlig falsch?!?

  4. Ich denke, man kann die (in der Tat im Detail zweifelahfte aber bestehende) Rspr. des BGH durchaus anwenden. Im Hinblick auf eine „protestatio facto contraria“ wurde (nur) gesagt, dass man nicht den Quellcode für Suchmaschinen optimieren kann und dann anders behaupten, man wolle nicht, dass Suchmaschinen darauf zugreifen.

    Man kann dies wohl auch anders sehen, doch denke ich, dass das auch weiterhin nicht bedeutet, dass im Internet veröffentlichte Inhalte von jedem weiterverbreitet werden dürfen.

    Dazu auch: http://www.rechtambild.de/2010/05/keine-rechtswidrige-urheberrechtsverletzung-durch-google-bildersuche/

    • Die Übertragung der Entscheidung zur Google Bildersuche halte ich aus drei Gründen für sehr zweifelhaft:

      Zum einen wird Suchmaschinen eine besondere Rolle zugebilligt. Wenn dann jemand seine Seite suchmaschinenoptimiert, aber nicht über entsprechende technische Möglichkeiten das „Auslesen“ von Bildern verhindert, der soll – laut BGH – nicht gegen die Veröffentlichung in entsprechenden Bildersuchmaschinen vorgehen können.

      Zum einen ist schon fraglich, ob man der Sharing Funktion aller beliebigen Social Media Plattformen eine vergleichbare Bedeutung wird zumessen können. Vor allem aber bedeutet, die Veröffentlichung im Internet nicht, dass ich auch mit dem Sharing einverstanden bin. Darüber hinaus, stellt sich die Frage, ob man das Sharing auch über entsprechende technische Möglichkeiten (so wie über die Metadaten bei Bildern) nachhaltig verhindern kann.

      Da sich die vorliegende Konstellation also grundsätzlich von der Google Bildersuche unterscheidet, halte ich eine Übertragung der Grundsätze für sehr fragwürdig.

  5. Jens Best says:

    *Ein* *Geständnis*

    Ich habe heute morgen von der Titelseite der BILD eine synapsen-basierte *Kopie* angefertigt. Die direkte Einbindunge erfolgte über meine Augen. Diese Kopie trage ich weiterhin in mir _OHNE_ an den Springer-Verlag eine Zahlung gemacht zu haben.

    Darüber hinaus habe ich sowohl die Schlagzeile als auch das Titelfoto gegenüber Dritten sehr genau mit Hilfe von Worten (Ausgabemodul Mund) dargestellt.

    Ich habe also die Titelseite der Bild _GETEILT_ !! Obwohl ich dies mit und über analoge statt digitale Sinnesorgane gemacht habe, bekenne ich mich hiermit schuldig im Sinne der Anklage des Obersten Gerichtes der Deutschen Michelschaft.

    Ich erwarte und akzeptiere jede Strafe für diese kommerziell unzulässige soziale zwischenmenschliche Aktion.

    PS: Ich gestehe zusätzlich, dass ich zum KOMMANDO „SHARING IS CARING“ gehöre. Im Laufe der letzten Jahre habe ich über Hyperlinks, direkte Verlinkungen und Einbindung Wissen gefördert, indem ich anderen Menschen Informationen durch vorgenannte illegale Teilungsvorgänge zur Verfügung gestellt habe.

    Ich bin ein Terrorist des Teilens. Datensparsamkeit als Strafe wird nicht reichen. Ich erwarte, dass man meine Sinnesorgane ihren teilenden Funktionen berauben wird.

    Ich entschuldige mich bei allen, die jemals einen Link oder gar eine eingebettete Information erhalten haben. Ich habe sie alle zu MitWISSENden gemacht. Ich bin ein Bit&Bytes-Verschwender, jede Strafe ist gerecht.

    • Eine Novellierung des deutschen Urheberrechts ist im Hinblick auf die verbreitete Nutzung des modernen Internet natürlich dringend erforderlich.

      Mit extremen Posititionen, wie der Forderungen nach einer urheberrechtliche „Freigabe“ sämtlicher ins Internet gestellter Inhalte kommt man aber IMHO nicht weiter. Es geht nicht allein um die Freiheit von Informationen, die natürlich gewährleistet werden muss, sondern darum dass derjenige, der ein schätzenswertes Werk geschaffen hat, darüber verfügen können soll, wie dieses verwendet werden darf und wie nicht. Die Veröffentlichung im Internet sollte nicht zwingend dazu führen, dass damit jeder alles machen können soll, was technisch möglich ist. Diesbezüglich gibt es einiges an Nachbesserungsbedarf. Was ist sinnvollerweise als schutzfähig anzusehen und was nicht ? Welche Nutzungen sollten lizenzpflichtig sein und welche lizenzfrei, weil sie nicht in hinreichendem Masse in schützenswerte Interessen des Urhebers eingreifen ? So wäre denkbar, dass man das private Teilen von Inhalten unter bestimmten Rahmenbedingungen als zulässig ansieht usw.

      Letztendlich geht es um einen sinnvollen Interessenausgleich, bei dem extreme Positionen sowohl in die eine als auch die andere Richtung wenig Sinn machen. Es ist IMHO auch ein grundsätzlicher Unterschied, ob ich Informationen teile (im Sinne von weitererzählen) oder sinnvollerweise geschützte Werke im Internet (z.B. Musikwerke) weiterverbreite, ohne dass der Urheber einzubeziehen ist. Sicherlich ist der status quo nicht befriedigend, uneingeschränkte Freiheit digitalisierter Inhalte aber sicher auch nicht.

      Der oben stehende Beitrag sollte die aktuellen Probleme mit diesenm Themenkomplex aufzeigen.

      Das ganze ist übrigens kein rein deutsches Problem, sondern führt in vielen Ländern zu vergleichbaren Diskussionen, was schlussendlich auch die Komplexität deutlich macht.

  6. MirkoBrunner says:

    Als „Endnutzer“ Interessiert mich das eigentlich sehr wenig.

    Also philosophisch Betrachtet, im Geiste der ersten Stunde des Internet, war jede Information die im Web verfügbar und frei Zugänglich war auch Frei (also auch kopierbar). Das zeigt leider das viele das Internet nicht verstehen oder nicht verstehen wollen. Das Interent ist eine virtuelle Informationswelt. Wer nicht möchte das etwas frei verfügbar und, in alter philosophischer Manier kopierbar ist, sollte es auch nicht frei veröffentlichen. Hier haben die Urheber noch Nachholbedarf. Aber diese Gattung Menschen leben oft auch noch im 19.Jh…..

    Wer Wert legt darauf das sein Bilder/Texte oder andere Werke nicht geteilt werden sollen, hat und MUSS sorge tragen das diese nicht geteilt werden können. Warum in der DE-Rechtsprechung auch hier anscheinend alles auf den „Endnutzer“ und nicht dem Urheber verfrachtet wird verstehe ich nicht.
    Der Urheber hat sorge zu tragen das „Sharen“ techn. zu unterbinden. Das ist techn. leicht möglich und wurde von mir/uns bei Kunden auch schon umgesetzt.

    Bei der üblen Nachrede oder vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung (davon kann man beim „sharing“ nur in 0.01% und weit weniger der Fälle ausgehen, sollte der Urheber schnell zu seinem recht.

    Jeder der als Urheber Sachen frei ins Netz stellt ist dafür voll und ganz selbst generell Haftbar zu machen. Warum soll der unbeholfene Nutzer entscheiden ob es Ok ist oder nicht? Kann er das überhaupt?

    Gruß aus Berlin

    • Michael Lucan says:

      Hi Mirko,

      tja, der Urheber soll das sharen verhindern.
      Ich bin Urheber. Leute nehmen meine Bilder (unter einhaltung meiner CC-Lizenzen, teilw. auch GDFL) auf Ihre Homepage. Geben also Lizenz und Namen an.
      Und dann neuerdings immer öfter einen Share-Button.
      Oh. Oh.
      Und dann finde ich mein Bilder 10 x, 20x, 30x (usw.) auf Facebook-Seiten, Pinnwänden, alles öffentlich OHNE Namen, OHNE Lizenz.
      Als Werbung für diese Leute, die den Share-Button zur Verfügung gestellt haben.

      Bin jetzt etwa ich schuld?

      Nein.

      Mir hat es ein Anwalt mit diesen Worten erklärt: „Was die verschiedenen Rechtsverletzer untereinander ausmachen, kann Ihnen (also mir) völlig gleichgültig sein“ (bezog sich u.a. auch auf die Facebook-Upload-Lizenz, s. Facebook AGB).
      Weiter der Anwalt: „Die sind alle schadenersatzpflichtig“. Weil sie nämlich ihre Prüfungspflich verletzt haben.

      Die Quintessenz ist doch eigentlich: Ich kann es nur verhindern, indem ich abmahne und klage. Letzen Endes ist es das, was Sie sagen. Dass Sie es so nicht gemeint haben, weiß ich.

      Was ich sagen will ist, ob der Urheber das Sharen nun zu verhindern sucht oder nicht. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, es werden alle Urheber ausgenutzt und Ihre Rechte missachtet.
      Derjenigen, die es zu verhindern suchen, wie auch derjenigen, die noch an das Gute im Menschen glauben.

      • >>tja, der Urheber soll das sharen verhindern.

        Falsch: Mirko hat den internetten Ursprung beschrieben und das Fazit gezogen aus dem 20 Jahre langen Weg seiner Kommerzialisierung:

        >>Wer nicht möchte das etwas frei verfügbar und, in alter philosophischer Manier kopierbar ist, sollte es auch nicht frei veröffentlichen.

        Wenn sich daran alle hielten, wäre die Spreu vom Weizen zweifelsfrei – auch für den normal sterblichen User – zu trennen.

        Was hindert denn bitte einen Fotografen daran, sein Bild mit seinen Angaben zu taggen? Audio-Samples lassen sich ebenfalls dementsprechend präparieren. Nur beim geschriebenen Wort – das ist nun wirklich ein Problem. Copy&Paste wird auch juristisch anders bewertet als eine Bearbeitung.

        >>es werden alle Urheber ausgenutzt und Ihre Rechte missachtet.

        Das halte ich für grundlegend falsch, weil damit der Urheber, der selbst im Rahmen einer Community bzw. im heutigen untereinander vernetzten Web 2.0 ‚unfrei‘ einspielt, die Grundzüge vom Networking nicht einhält, sondern lediglich darauf aus ist, dessen Struktur für sich auszunutzen, um so zum Beispiel einen gewissen Bekanntheitsgrad zu erreichen. Er hat für meine Begriffe in solchen Netzwerken nichts verloren, sollte sich eine eigene Domaine auf einem eigenen Server zulegen, die er für Spider und Crawler abzuschotten hat.

        Aber ich kenne GsD genügend Zeichner, Illustratoren und Fotografen, die das Web 2.0 in ihrem eigenen Interesse einer vernünftigen Honorierung sehr gut sehr gut für sich nutzen können. Vielleicht doch eher eine Frage der Selbstvermarktung?

        Mit Gruß aus dem Norden

  7. Lieber Herr Kollege Dr. Ulbricht,

    ich teile Ihre Hoffnung, dass „der Gesetzgeber bei einer der nächsten Novellen des Urheberrechts die angedeuteten Probleme der tatsächlichen Nutzung des Internet interessengerechteren Lösungen zuführt.“

    Meinen ganz persönlichen Beitrag hierzu inkl. Formulierungsvorschlag einer neuen Schrankenregelung für „Nutzergenerierte Medieninhalte“ in §52c UrhG habe ich hier veröffentlicht:

    http://www.springer.com/law/book/978-3-642-20067-0

    Vielleicht kann sich ja die „Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ für meinen ihr übermittelten Vorschlag erwärmen und der Bundesregierung eine entsprechende Empfehlung aussprechen? Es wäre zu wünschen, da das Problem des UGC von der Rechtsprechung mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden Instrumenten jedenfalls nicht (interessengerecht) gelöst werden kann.

    Viele Grüße aus München

    Dr. Christian Alexander Bauer
    Rechtsanwalt

  8. Hallo,

    ich sehe diese Seite heute zum erstenmal. Meine Frage:
    Wenn ein Homepagebetreiber einen solchen Link zum teilen anbietet, gibt er dann nicht auch sein Einverständnis zur Veröfentlichung des Inhaltes? Er weiß doch was passiert, wenn man diesen Link nutzt.

    bernd

  9. Nun habe ich schon einiges über die rechtlichen Hinweise zum Like-Button gelesen…hier wollte ich auch noch erfahren was es mit dem Share-Button auf sich hat.
    Es sind jede Menge Informationen zu lesen… leider bin ich immer noch nicht sicher ob ich den Share-Button nun verwenden darf oder nicht.
    Ich frage mich, warum haben Sie den noch den Like-Button auf Ihrer Webseite wenn es rechtlich nicht in Ordnung ist? Ist er nun verboten oder nicht?
    Es verwirrt mich, daß Anwälte darüber berichten das Like-Buttons verboten worden sind, aber dennoch einen auf der eigenen Webseite anbiete. Reicht es das Impressum dahingehend anzupassen?

    Lg. Susanne

  10. ZDThaiOxfficial says:

    Ich wollte fragen.. ich hab ja viele Filme hochgeladen so Malaysia FIlme da ich in vielen Gruppen bin und es auch gemacht wird.. so tat ich es und es passiert nichts aber als ich letzte 2 neue hochgeladen habe wurde es entfernt vom eigentümer wegen Copyright. und nach 5 Tagen bekam ich wieder eins wegen einem alten Video danach hab ich alle Videos gelöscht und durfte 3 Tage nichts posten aber am nächsten Tag teilte mir Facebook mit das ich fürs Video hochladen geblockt wurde. Und ich hatte 3 entfernte Filme…. Ich wollte jz ma so fragen ob ich Ruhig bleiben kann oder muss ich was befürchten? Als ich auf Youtube 2 Filme hochgeladen hatte so alte ..wurde es gelöscht und ich bekam 1 Strike und mehr nicht , ist das bei Facebook genauso also das jz nichts passiert? Oder soll ich am besten mein Facebook Account löschen damit die keine Daten haben.. und mit löschen meine ich wirklich löschen und nicht deaktivieren. https://www.facebook.com/help/delete_account?rdrhc – also es sind schon 8 Tage vorbei erst heute um 10 bekam ich die mitteilung das ich nichts hochladen mehr darf.

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