Eine aktuelle einstweilige Verfügung des LG Hamburg (Az. 310 O 402/16) und die nachfolgende Berichterstattung zahlreicher Medien zu einer Verschärfung der Haftung für Links hat letzte Woche große Verunsicherung ausgelöst. Viele Berichte, die man dazu lesen konnte, verkürzen die Gerichtsentscheidung und die daraus erwachsenden Folgen aus meiner Sicht in nicht immer sachgerechter Art und Weise.
Auch wenn die letzten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vor allem das Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) – GS Media) zur Haftung für Links einige Ausführungen enthalten, die man kritisch hinterfragen muss, so sollte man bei der vorliegenden Entscheidung des LG Hamburg in jedem Fall berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung unter besonderen Umständen zustande gekommen ist und eine spezifische Konstellation betrifft, die in vielen anderen Fällen einer Verlinkung nicht vorliegen bzw. bei anderer Argumentation des Linksetzers eine Verurteilung durchaus hätten vermeiden können.