Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte – grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07). Dieses Verbot beschränkt sich aber – und das ist insoweit neu – nach Auffassung des OLG Köln nur auf solche Urheberrechts-verletzungen, die die Betreiber nach konkreter Kenntnisnahme von einem entsprechenden Verstoß auf Grund zumutbarer Überprüfung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung.
Crowdsourcing & Recht – Wer trägt die rechtlichen Risiken ?
Eine der unter dem Begriff Web 2.0 gehandelten Trends ist das so genannte Crowdsourcing. Da im Rahmen solcher Aktionen ein erhebliches Mass an Kreativität eingesetzt wird, entstehen regelmäßig neue immaterielle Werte. Damit spielen bei Crowdsourcing Produkten nicht nur die Regelungen des „geistigen Eigentums“ (wie z.B. das Urheberrecht) eine nicht unerhebliche Rolle, sondern auch die Frage, wer eigentlich das Risiko trägt, sollte das Arbeitsergebnis (bewusst oder unbewußt) Rechte Dritter verletzen.
Guter Google Rank kann Urheberrechtsschutz begründen
Regelmäßig müssen sich Gerichte in Deutschland mit der Frage beschäftigen, ob Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser Themenkomplex ist nachvollziehbarerweise nicht nur für die Gestalter der Webseite von großer Bedeutung, sondern auch für den Betreiber der jeweiligen Seite.
Crawling von Produktfotos (die zweite)
Ich möchte einen aktuellen Beitrag auf dem internetboom Blog zu meinem Eintrag „Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder … na und ?!“ aufgreifen, um kurz den Hintergrund meines Postings zu erläutern.
Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein (siehe den grundsätzlich richtigen Beitrag des Kollegen Plüschke bei förderland).
Verwendung von User Generated Content
User Generated Content ist als integrativer Bestandteil der unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Entwicklungen nach wie vor von grosser Relevanz.
Während das Thema Haftung des Plattformbetreibers für User Generated Content nicht zuletzt aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen zwischenzeitlich einigermaßen bekannt ist, findet man im Internet bisher recht wenig zu den rechtlichen Voraussetzungen, die bei einer (Weiter-)verwendung der nutzergenerierten Inhalte durch den Plattformbetreiber zu beachten sind.
Der Fall Niggemeier – Haftung des Blogbetreibers für (rechtsverletzende) Kommentare
Der Fall Niggemeier schlägt – nach wie vor – hohe Wellen und wird teilweise recht kontovers diskutiert.
Bei der Beurteilung des Falles kommt es auf die bereits öfters schon dargestellten Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung an.
OFF TOPIC: Animoto – the end of slideshows
Ich habe gestern unter www.animoto.com noch ein nettes Mash-up Tool für Bilder entdeckt, mit dem man bis zu 15 Bilder hochladen und ohne großen Aufwand einen mit Musik unterlegten Film daraus machen kann.
Da habe ich beim Ausprobieren in kürzester Zeit gleich mal einen 30 Sekunden Trailer für unsere Kanzlei gebastelt….
Kostprobe gefällig ?
And the winner is…. „Die Verwendung von User Generated Content“
Die Abstimmung zum 1.rechtzweinull Wunschkonzert ist abgeschlossen. Mit deutlicher Mehrheit (37 %) haben sich die Teilnehmer für „Die Verwendung von User Generated Content“ ausgesprochen.
Wie versprochen, werde ich dieses Thema also in allernächster Zeit noch einmal hier im Blog durchleuchten und juristisch etwas aufarbeiten.
Es geht dabei weniger um die haftungsrechtlichen Probleme, die hier schon öfters angesprochen wurden, sondern vielmehr um die spannende (und bisher im Internet kaum juristisch beleuchtete) Frage, was darf der Plattformbetreiber eigentlich mit den nutzer-generierten Inhalte (einzeln oder aggregiert) alles machen. Dabei interessiert insbesondere welche Regelungen dabei beachtet werden sollten, damit der Betreiber die Inhalte auch wie geplant einsetzen (ggfls auch weitergeben) kann, ohne Abmahnungen oder Regressforderungen zu fürchten.
Kommerzielle Verwertung von FLICKR-Bildern
Gerade aus dem Urlaub zurück gekehrt, bin ich über den Werbeblogger bzw. Martin Oetting auf eine interessante Geschichte gestoßen.
Virgin Mobile Australia hat unter den Motto „Are jou with us or what?“ eine Werbekampagne gestartet, bei der verschiedene Bilder von FLICKR verwendet wurden, die unter der Creative Commons CC-by gestellt wurden. Diese Lizenz erlaubt die Bearbeitung des Werkes, sowie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Einzige Bedingung, unter die eine solche Veröffentlichung gestellt wird, ist, dass der Autor/Rechteinhaber in der von ihm selbst festgelegten Weise genannt werden muss.
Still ruht das Blog….
… jedenfalls für die nächsten zwei Wochen…
Da ich morgen für vierzehn Tage in den lang ersehnten Urlaub fahre, wird es in dieser Zeit hier ziemlich ruhig werden.
Ich verspreche aber danach mit ein paar neuen Themen zurück zu kommen und vor allem mich – wie versprochen – mal etwas detaillierter mit den Gewinnerthemen der Abstimmung zum 1.rechtzweinull Wunschkonzert auseinander zu setzen.

