Ein aktueller Fall eines im Internet nicht ganz unbekannten Mandanten (mehr dazu im Beitrag am Mittwoch) zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass zahlreiche rechtliche Grundsätze nicht (mehr) zu der Welt der Sozialen Medien passen bzw. einige Problemstellungen nicht wirklich interessengerecht lösen . Hinzu kommt, dass sehr vielen Nutzern von Plattformen wie Facebook, Google Plus & Co die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gänzlich unbekannt sind und – nach wie vor – auch viele falsche Interpretationen kursieren.
LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen
Das LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber die Frage zu entscheiden, ob auch in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.
Dass diese Frage irgendwann auftritt und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, war eigentlich zu erwarten. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten und auf Vorträgen schon seit Jahren diesbezüglich einfach auf „Nummer Sicher“ zu gehen und auch bei Facebook, Youtube & Co die notwendigen Pflichtangaben entsprechend vorzuhalten.
Gefälschte Fans bei Weleda ? – Rechtliche Bewertung falscher Profile in Sozialen Netzwerken
Ende letzter Woche rumorte eine Geschichte um die Facebook Fanpage von Weleda durch Teile der deutschsprachigen Internetlandschaft. Auf dem Blog www.dialogtexte.com hat Susanne Popp aufgrund eines konkreten Verdachtes eine Vielzahl von Recherchen angestellt, die sie zu dem Ergebnis kommen lassen, dass zahlreiche der „Kundenprofile“ auf der Weleda Fanpage reine Fakes sind.
In dem nachfolgenden Artikel „Chronologie – der Stich ins Wespennest bei Weleda“ beschreibt Susanne Popp, welche Reaktionen auf ihre Berichtserstattung im Blog bzw. Ansprache des Themas auf der Weleda Fanpage erfolgt sind.
Datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics nun (auch nach Auffassung der Datenschutzbehörden) möglich und die Erkenntnisse für den Facebook Like Button
Vor fast zwei Jahren hatte der sogenannte Düsseldorfer Kreis, als Zusammenkunft der Datenschutzbeauftragten der Länder, beschlossen, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind (weiterführend Entscheidung der Datenschutzbehörden: Nutzung von Google Analytics ohne Zustimmung der Besucher unzulässig. Diese Interpretation führte dazu, dass man davon ausgehen musste, dass Analysewerkzeuge, die IP-Adressen erheben und an den jeweiligen Diensteanbieter weitergeben – wie z.B. der weit verbreitete Dienst Google Analytics – ohne ausdrückliche Einwilligung des „getrackten“ Nutzers rechtswidrig sind (weiterführend Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?).
Datenschutzbehörden (ULD) halten Facebook Plugins für datenschutzwidrig – Unterlassungsverfügungen und Bussgeld möglich
Jetzt ist es also passiert… Wie ich gerade über netzpolitik.org lese, warnt das Unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig Holstein (ULD) Webseitenbetreiber in seiner aktuellen Pressemitteilung ausdrücklich vor Social Plugins von Facebook & Co, weil diese gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.
Webseitenbetreiber, die diesen Dienst eingebunden haben, werden ausdrücklich aufgefordert, die Weitergabe der Daten ihrer Nutzer an Facebook in die USA einzustellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Bis Ende September 2011 räumen die Datenschützer in Schleswig-Holstein noch Schonfrist ein, danach können Unterlassungsverfügungen und Bussgelder drohen.
Apple vs. Samsung – Rechtliche Einschätzung zum gerichtlichen Vertriebsverbot
Das LG Düsseldorf hat der Firma Samsung (koreanische Muttergesellschaft und deutsche Vertriebstochtergesellschaft) auf einen entsprechenden Antrag der Apple Inc wegen unzulässiger Nachahmung des Designs des iPad im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, den Tablet PC Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union (bis auf die Niederlande) zu vertreiben.
Diese gerichtliche Entscheidung, die von einigen Medien aufgegriffen worden ist, hat einiges an Unverständnis ausgelöst. Teilweise wird es als absurd angesehen, dass Apple gerichtlich so das vermeintliche Monopol auf entsprechend gestaltete Tablet PC eingeräumt wird.

