In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04)
bestätigt der Bundesgerichtshof – auch nach Einführung des neuen Telemediengesetzes (TMG) – offensichtlich weitestgehend seine Rechtsprechung zur Haftung dere Portalbetreiber für „User Generated Content“ aus dem Jahr 2004 (siehe „Social Commerce zum Scheitern verurteilt…“).
Rechtsprechung zur Haftung für „User Generated Content“ bestätigt
Risiken für YouTube, MyVideo & Co und deren Nutzer – Haftung bei Videoplattformen
Videoplattformen oder Video-Hoster wie YouTube, MyVideo (und wie sie alle heißen) sind ein typisches Phänomen für eine der unter Web 2.0 gehandelten Entwicklungen. Ausführungen zu rechtlichen (das heißt vor allem urheberrechtlichen) Aspekte dieses spezifischen Themas finden sich im Internet bisher kaum. Dabei gäbe es sowohl für die die Inhalte einstellenden User als auch für die Plattformbetreiber genug Anlass sich einmal etwas intensiver mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Auf den bekannteren Plattformen werden von den Usern täglich hunderte von Videos eingestellt. Dabei fällt auf den ersten Blick auf, dass eine Vielzahl der eingestellten Videos sicher nicht von den Produzenten (und damit zunächst einmal alleinigen Rechteinhabern) hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle möglichen Inhalte wie Fernsehsendungen (wie Sportübertragungen, Nachrichtensendungen, Comedy-Shows etc.), Musikvideos, Filme und Filmtrailer
Werbespots etc.).