Mit Urteil vom 21.09.2007 hat das Oberlandesgericht Köln dem Webhoster rapidshare zwar – was kaum verwunderlich sein dürfte – grundsätzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07). Dieses Verbot beschränkt sich aber – und das ist insoweit neu – nach Auffassung des OLG Köln nur auf solche Urheberrechts-verletzungen, die die Betreiber nach konkreter Kenntnisnahme von einem entsprechenden Verstoß auf Grund zumutbarer Überprüfung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung.
Crowdsourcing & Recht – Wer trägt die rechtlichen Risiken ?
Eine der unter dem Begriff Web 2.0 gehandelten Trends ist das so genannte Crowdsourcing. Da im Rahmen solcher Aktionen ein erhebliches Mass an Kreativität eingesetzt wird, entstehen regelmäßig neue immaterielle Werte. Damit spielen bei Crowdsourcing Produkten nicht nur die Regelungen des „geistigen Eigentums“ (wie z.B. das Urheberrecht) eine nicht unerhebliche Rolle, sondern auch die Frage, wer eigentlich das Risiko trägt, sollte das Arbeitsergebnis (bewusst oder unbewußt) Rechte Dritter verletzen.
Guter Google Rank kann Urheberrechtsschutz begründen
Regelmäßig müssen sich Gerichte in Deutschland mit der Frage beschäftigen, ob Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser Themenkomplex ist nachvollziehbarerweise nicht nur für die Gestalter der Webseite von großer Bedeutung, sondern auch für den Betreiber der jeweiligen Seite.
Crawling von Produktfotos (die zweite)
Ich möchte einen aktuellen Beitrag auf dem internetboom Blog zu meinem Eintrag „Crawling urheberrechtlich geschützter Bilder … na und ?!“ aufgreifen, um kurz den Hintergrund meines Postings zu erläutern.
Dass die Nutzung von Produktfotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, dürfte für interessierte Kreise nun wirklich keine Neuigkeit mehr sein (siehe den grundsätzlich richtigen Beitrag des Kollegen Plüschke bei förderland).