Seit einigen Jahren informieren die Datenschutzbehörden über die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die Webseiten bei Beachtung des Telemediengesetzes (TMG) beachten müssen.
Was lange von vielen Unternehmen wenig Beachtung fand, gewinnt aufgrund einiger aktueller Gerichtsentscheidungen zunehmend an Relevanz.
Erst kürzlich hat das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.3.2016 (Az. 12 O 151/15) einem Unternehmen die Einbindung des Facebook Like Button verboten. Damit folgen die Düsseldorfer Richter der schon lange von den Datenschutzbehörden vertretenen Linie, dass solche Social Plugins (dort der Like Button), die die IP-Adresse jedes Webseitenbesuchers automatisiert an das jeweilige Soziale Netzwerk (dort Facebook) weitergeben, nicht verwendet werden dürfen, wenn der Besucher der Weitergabe nicht zuvor aktiv zugestimmt hat (vgl. „Düsseldorfer Kreis zur datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit des Like Button“). Dieser Voraussetzung genügt die Verwendung einer Datenschutzerklärung auf der Webseite, die über die Verwendung des Social Plugins nur informiert, nicht.