Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen (Teil 1)

Online-Communities werden bei Wikipedia als Netzgemeinschaften definiert, in denen sich Menschen via Internet begegnen und sich dort austauschen. Wenn die Kommunikation in einem Sozialen Netzwerk stattfindet, das als Plattform zum gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dient (oft in Form von User Generated Content), spricht man laut Wikipedia auch von Sozialen Medien.

Diese doch recht simple Definition enthält wichtige Hinweise auf einen fundamentalen Wandel in der (Online-)kommunikation und damit immer weitreichenderen Auswirkungen im privaten wie auch dem geschäftlichen Umfeld. Internet Communities oder Soziale Netzwerke leisten im Rahmen dieser Entwicklungen maßgebliche Impulse. Unter dem Stichwort „Enterprise 2.0“ halten diese Werkzeuge der Sozialen Medien zwischenzeitlich auch innerhalb der unternehmensinternen Kommunikation Einzug. Entweder über Intranet-Werkzeuge, aber auch im (halboffenen) Austausch mit Geschäftspartnern kann damit die Projektkoordination, das Wissensmanagement aber auch die Innen- und Außenkommunikation sinnvoll unterstützt werden. [mehr lesen]

Videovortrag „Social Media & Recht – Twitter in der Unternehmenskommunikation“

Das Social Web bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Kommunikation und das Marketing von Unternehmen. Obwohl sich zwischenzeitlich viele Unternehmen und Agenturen mit diesen Werkzeugen und deren Folgen für die eigene Organisation beschäftigen, herrscht gerade bei rechtlichen Fragestellungen eine große Unsicherheit. Schon beim Einsatz von Twitter stellen sich zahlreiche Fragen – angefangen von urheberrechtlichen Problemen, über Linkhaftung bis hin zum Spamming über Direktnachrichten. [mehr lesen]

LG Hamburg: Youtube haftet wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadenersatz auch für Inhalte Dritter

Die Haftung des Plattformbetreibers für nutzergenerierte Inhalte (User Generated Content) ist und bleibt im Social Web ein wichtiges Thema. Die Grundsätze zur Verantwortlichkeit solcher Intermediäre ist nicht nur für Betreiber entsprechender Plattformen von entscheidender Bedeutung, sondern auch für diejenigen die gegen entsprechend rechtsverletzende Inhalte auf solchen Internetplattformen vorgehen wollen, z.B. weil diese deren Urheber-, Marken- oder auch Persönlichkeitsrechte verletzen.

In einem aktuellen Urteil hat das LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010 Az. 308 O 27/09) – im Gegensatz zu früheren Entscheidungen – eine unmittelbare Verantwortlichkeit der Videoplattform Youtube (und dessen Alleingesellschafter der Google Inc.) für die Veröffentlichung urheberrechtlicher Inhalte angenommen. Diese Inhalte waren von Nutzern der Plattform auf www.youtube.de hochgeladen worden. [mehr lesen]