Vor einiger Zeit hatte ich über mein Verfahren gegen Rechtsanwalt Winter berichtet, der mich und einige andere Kollegen wegen unzureichender Impressen bei XING & Co abgemahnt hatte.
Um die Berechtigung der Abmahnung zu klären, hatte ich seinerzeit eine negative Feststellungsklage gegen RA Winter erhoben. In diesem Verfahren ist am 27.06.2014 ein Urteil des LG Stuttgart (Az.: 11 O 51/14) ergangen, in dem entschieden wird, dass das Fehlen einiger weniger spezifischer Inhalte in meinem XING Profil einen abmahnfähigen Verstoß gegen die Impressumspflicht darstellt und auch ein Link in dem von XING vorgesehenen Impressumsfeld den Anforderungen an § 5 TMG nicht genügt, weil der Hinweis am unteren Rand des Profils in zu kleiner Schriftgröße gehalten sei. Nach Auffassung des LG Stuttgart ist der Hinweis von XING nicht hinreichend optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar.