Infografik Urheberrecht – Checkliste zum rechtssicheren Umgang mit Inhalten im Internet und Social Media

Immer wieder kollidiert das Urheberrecht mit den sich ständig fortentwickelnden Möglichkeiten des Internet. Social Media hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen eigene und fremde Inhalte im Internet hochladen, teilen, einbetten oder anderweitig „verteilen“. Diese Entwicklungen und die einfachen Möglichkeiten des Sharing und Embedding führen dazu, dass auch der „normale“ Privatnutzer mit dem Urheberrecht und dessen Grenzen – wie z.B. durch Abmahnungen der jeweiligen Rechteinhaber – in Berührung kommt.

Auf zahlreichen Veranstaltungen predige ich deshalb, dass eigentlich jeder Nutzer, der Inhalte im Internet einstellt oder weiter trägt, zumindest eine grundsätzliche Vorstellung von den Rahmenbedingungen des Urheberrechtes haben sollte. So wie vor der Teilnahme im Straßenverkehr die wesentlichen Verkehrsregeln bekannt sein sollten, so wichtig ist es, dass aktive Nutzer des Internet, die wesentlichen Verhaltensregeln und damit auch die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Hierfür ist es notwendig, dass entsprechende Medienkompetenz nicht nur in Schulen gelernt wird, sondern von den Unternehmen im Zuge der voranschreitenden Digitalen Transformation auch den eigenen Mitarbeitern näher gebracht werden.

Tatsächlich ist es als aktiver Nutzer des Internet, vor allem auch der Sozialen Medien nicht immer einfach, rechtliche Risiken vollständig zu vermeiden. Die urheberrechtlichen Grundsätze passen teilweise nicht mehr zum modernen Nutzungsverhalten im Internet.

Zugleich schützt die Idee des Urheberrechtes legitime Interessen desjenigen, der ein werthaltiges Werk geschaffen hat. Hinzu kommt, dass die urheberrechtlichen Grundlagen sich von Land zu Land unterscheiden. Richtigerweise plant die Europäische Union ein einheitliches Urheberrecht. Die Geltung dieser neuen Regeln wird aber wohl noch ein paar Jahre dauern.

A. Checkliste „Urheberrecht im Internet“

Da es für juristische Laien nicht immer einfach ist, im „Gewirr“ urheberrechtlicher Vorgaben den Durchblick zu bewahren, habe ich versucht, mit der nachfolgenden Checkliste die wesentlichen urheberrechtlichen Rechtsfragen in einem Prüfungsschema abzubilden.

Infografik Urheberrecht Checkliste

Zum Download im Kurz- und im Langformat. In diesem Zusammenhang auch noch einmal vielen Dank an die Internetagentur Verdure für das Erstellen der Infografik.

Wer Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte im Internet hochladen, teilen oder „embedden“ will, kann durch Beantwortung der im Schema systematisch angeordneten Fragen die wesentlichen urheberrechtlichen Risiken vermeiden. Auch wenn das Schema natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben kann, führt dessen Anwendung doch dazu, dass Internetnutzer (z.B. auch die Mitarbeiter im eigenen Unternehmen) vor der Veröffentlichung und Verbreitung von Inhalten die wesentlichen urheberrechtlichen Fragen beantworten (müssen).

In der Hoffnung, dass die oben stehende Infografik den ein oder anderen bei der Einschätzung urheberrechtlicher Fragen unterstützen kann, darf diese Grafik gerne im Internet oder Print vervielfältigt oder verbreitet werden, wenn jeweils der Hinweis „Quelle: „Infografik Urheberrecht“ von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht / Bartsch Rechtsanwälte“ beigefügt und – bei Veröffentlichungen im Internet – ein Link auf diesen Blog www.rechtzweinull.de gesetzt wird.

B. Zusammenfassung: Urheberrecht bei Youtube, Facebook & Co

Die weit überwiegende Zahl an Internetnutzern nutzt Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte in urheberrechtlich relevanter Art und Weise. Wie ein öffentlich gewordener Abmahnfall von Jan Böhmernmann zeigt, fehlt es sogar einigen „Medienmenschen“ an dem notwendigen Verständnis urheberrechtlicher Grundlagen. Die Beachtung der Checkliste hätte Herrn Böhmermann, der ein bekanntes Foto auf Twitter hochgeladen hatte, wohl vor der Urheberrechtsverletzung bewahrt.

Fraglos bedarf das teils schwer verständliche Urheberrechtes angesichts des modernen Nutzungsverhaltens einiger Anpassungen. Der sehr lesenwerte Report von Julia Reda, die als Berichterstatterin die Urheberrechtsrefom der EU vorbereitet hat, beinhaltet dazu einige interessante Ansätze.

Bis die Urheberrechtsreform umgesetzt wird und für ganz Europa hoffentlich ein moderneres Urheberrecht gilt, werden wohl noch einige Jahre ins Land gehen. Solange haben sich Nutzer des Internet an den geltenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes zu orientieren.

Der Initiator des Blog www.netzpolitik.org hatte vor einiger beklagt, dass „jeder, der das Internet aktiv nutzt und Medienkompetenz zeigt, die ganze Zeit Urheberrechtsverletzungen begeht“. Dieser etwas provokativ formulierten Aussage möchte ich mit einigen Rechtsanwaltskollegen  widersprechen und entgegenhalten, dass die Förderung der notwendigen Medienkompetenz trotz zunehmender Komplexität genau solche Urheberrechtsverletzungen verhindern kann.

Die rasant voranschreitende Digitalisierung und die zunehmende Bedeutung des Internet erfordert insofern daher auch eine Förderung der Medienkompetenz der privaten Nutzer, aber auch der Mitarbeiter in den Unternehmen. Dies schließt die Vermittlung einiger wesentlicher (urheber-)rechtlicher Rahmenbedingungen mit ein.

Zahlreiche Unternehmen haben bereits mit Internet und Social Media Guidelines die ersten Schritte getan. Einige Unternehmen beginnen mit Präsenzveranstaltungen, „Web Based Trainings“ oder Webinaren die Mitarbeiterschaft auf breiterer Basis zu digitalen Themen „fit zu machen“. Die Medienkompetenz der Mitarbeiter wird zukünftig eine Schlüsselqualifikation sein, um mit der Digitalen Transformation Schritt zu halten und die Veränderungen der Funktionen und Prozesse, im Bereich der Produktion und Services und möglicher neue digitaler Geschäftsmodelle vorantreiben zu können.

Vielleicht kann das obige Schaubild im Teilbereich urheberrechtlicher Fragen, die im Internet weiter von erheblicher Relvanz bleiben, einen Beitrag dazu leisten. Insofern kann dieses Schaubild unter den oben skizzierten Voraussetzungen gerne verwendet werden.

Bei weitergehendem urheberrechtlichen Fragen oder Interesse an einer Inhouseschulung stehen wir mit diversen Workshopformaten, die die rechtlichen Problemstellungen mit zahlreichen Praxisbeispielen veranschaulichen und genug Zeit für individuelle Fragen lassen, natürlich gerne zur Verfügung.

Weiterführend:

Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing verursacht (irrtümliche) Panikwelle – Der Versuch einer rechtlichen Aufklärung

Twitter & Urheberrecht – Ist die Übernahme fremder Tweets rechtlich zulässig ?

Kuratierung und Recht – Rechtliche Grenzen für Newsrooms und Content Curation im Internet

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Ich habe den Artikel jetzt nicht gelesen, sondern nur die Grafik angesehen, aber sicher steht dort alles fachlich korrekt drinnen. Lassen Sie mich eine fachliche Anmerkung aus Sicht eines Gestalters machen: Die Infografik benutzt für den Nein-Fall jeweils Stopp-Schilder als Symbol. Was widersinnig und -sprüchlich ist, weil eben hier kein Halt! i.S. der Nutzung von Inhalten symbolisiert wird, sondern nur ein „neutraler“ Zweig innerhalb des Wegediagramms. Bei den Stoppschildern, die nach rechts in die „zulässig“-Box zeigen, ist das sehr verwirrend, weil hier ja eben kein Stopp der Verwendung vorliegt. Besser wäre ja und nein als neutrale Zweige auszuführen und nur die Zielcontainer bspw. mit rot und grün zu markieren.

  2. Super Artikel. Dann darf ich das mit eurer Zustimmung auf meiner Fanpage teilen? Gerne würde ich die Grafik auch mit Angabe eurer Kontaktdaten in meine Seminare einbauen. Ist das okay?

  3. mein-urheberrecht.de says:

    Eine schöne Übersicht. Der Laie wird wohl nicht alles verstehen, aber zumindest hat er eine gute Orientierungshilfe. Was auf jeden Fall noch fehlt, ist ein Verweis auf Schutzfristen (der Urheber sowie der ausübenden Künstler und sonstiger Leistungsschutzberechtigter). Nur weil ein Werk schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG ist, bedeutet nicht, dass es noch geschützt ist.

    R.K.

  4. Heidi Magyar says:

    Vielen Dank für diese hilfreiche Information! Können Sie eine Auskunft dazu geben, ob diese Rechtsausführungen auch für Österreich zutreffen bzw. ob es Überschneidungen zwischen der Gesetzeslage in Österreich und Deutschland gibt? Danke & beste Grüße, Heidi Magyar

  5. Danke für die Infografik!

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