Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil (Az. I ZR 65/14) mit aus der Pressemitteilung ersichtlichen, nachvollziehbaren Argumenten entschieden, dass der sogenannte Freundefinder von Facebook bzw. die durch diesen verschickten E-Mails als belästigende Werbung gegen § 7 Abs.1 und 2 Nr.3 UWG verstoßen.
Mit dieser Funktion hatte sich Facebook von neu registrierenden Nutzern E-Mailadressen geben lassen, um diese Kontakte der Nutzer in das Soziale Netzwerk einzuladen. Der Bundesgerichtshof sieht in der nachfolgenden Einladungsemail keine Handlung des Nutzers, sondern eine Werbung von Facebook. Mangels Einwilligung der nachfolgend eingeladenen Nutzer verstoßen diese Einladungsemails gegen das „Spam-Verbot“ des § 7 Abs.1 und 2 Nr.3 UWG.