Whatsapp & Recht – FAQ zur Zulässigkeit der Kundenkommunikation über Mobile Messenger

Whatsapp hat als nutzerfreundlicher Instant Messenger, mit dem man einfach und kostengünstig Texte, aber auch Bilder und Videos an andere Smartphone-Besitzer versenden kann, die mobile Kommunikation revolutioniert. Zwischenzeitlich zählt Whatsapp offensichtlich 32 Millionen Nutzer in Deutschland und 700 Millionen weltweit. Wieder einmal ein Beleg dafür, dass etablierte „Player“ es verpasst haben, die Veränderungen durch die Digitale Transformation rechtzeitig zu erkennen und dem Kunden entsprechende Produkte anzubieten. So kommt es, dass Startups sich weit offene Märkte durch entsprechende Einfachheit, Benutzerfreundlichkeit und sozialer Vernetzung innewohnende Dynamiken erobern. WhatsApp ist also zunächst einmal ein beeindruckendes Phänomen, dass kürzlich von Facebook für – sage und schreibe – 19 Milliarden Dollar übernommen worden ist.

Gleichzeitig ist Whatsapp aus teils nachvollziehbaren Gründen wegen der Mißachtung datenschutzrechtlicher Standards und unterschiedlichen Sicherheitsrisiken in der Kritik, auf die Whatsapp so langsam auch zu reagieren scheint. Teilweise verabschieden sich erste Nutzer aus genau diesen Gründen wieder von dem Dienst. So ist Whatsapp auch bereits vom LG Berlin (Az. 15 O 44/13) wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und eines unzureichenden Impressum verurteilt worden.

Trotz datenschutzrechtlicher Bedenken, die durch die Übernahme von Facebook noch verstärkt worden sind, nutzen immer mehr Menschen auch in Deutschland den Dienst mehrmals täglich. Immer mehr Unternehmen sehen diese Entwicklung hin zu mobiler Kommunikation und erwägen, Kanäle wie Whatsapp für das eigene Marketing bzw. entsprechende Kundenkommunikation und –support zu nutzen. Da solche Mobile Messenger tatsächlich einen neuen und direkten Zugang zum Kunden bieten, häufen sich die Berichte im Internet über erste Gehversuche von Unternehmen mit Whatsapp (siehe Streikinfo des Flughafen Hamburg oder News über Whatsapp von got2be) über potentielle Einsatzgebiete (vor allem Kundensupport und -service).

Nachdem – gerade auch wegen der angedeuteten datenschutzrechtlichen Fragen – bei deutschen Unternehmen zwar großes Interesse an der Kommunikation über Whatsapp besteht, sollen nachfolgend einige der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen unternehmerischen Einsatz beantwortet werden.

 A. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Whatsapp

Welche datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten, wenn Unternehmen Whatsapp einsetzen ?

Diese einfach anmutende Frage stellt sich für Juristen schon insoweit als durchaus komplex dar, weil intensiv diskutiert wird, ob auf Mobile Messenger wie Whatsapp das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Telemediengesetz (TMG) mit jeweils unterschiedlichen Regelungen anwendbar ist. Nachdem die Übertragung der Signale der Messenger eher Aufgabe der Internetzugangsanbieter als von Whatsapp sind, lässt sich rein von technischer Seite ein Messenger-Dienst nur schwierig als Telekommunikationsdienst einordnen. Insoweit werden nachfolgend die eher aus meiner Sicht passenderen Vorschriften des Telemediengesetzes zugrunde gelegt.

Darf ein deutsche Unternehmen mit (potentiellen) Kunden über Whatsapp kommunizieren ?

Ob und wie deutsche Unternehmen Whatsapp zur Kundenkommunikation einsetzen dürfen, hängt zentral von der Frage ab, ob das deutsche Unternehmen gegebenenfalls für die Datenverarbeitung von Whatsapp, die den deutschen Datenschutzvorschriften wohl nicht entspricht, verantwortlich ist oder rechtlich eben allein die Whatsapp Inc als Diensteanbieter für die Rechtskonformität zu sorgen hat.

Relevant ist hier vor allem das Urteil des OVG Schleswig vom 09.10.2013, Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12 und 8 A 218/11), dass eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebookseite abgelehnt hat, weil allein Facebook über die Datenverarbeitung entscheide. Das entscheidende Argument, dass das Unternehmen weder rechtlich noch faktisch Einfluss auf die Datenverarbeitung von Facebook habe, ist weitgehend auf Whatsapp übertragbar. Unternehmen, die über den Mobilen Messenger mit anderen Nutzern kommunizieren haben nämlich keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung. Da das ULD mit langer, aber lesenswerter Begründung Revision gegen das Urteil eingelegt hat, ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Unter Berufung auf das Urteil des OVG Schleswig ließe sich derzeit aber begründen, dass Unternehmen für die Datenverarbeitung seitens Whatsapp schlicht nicht verantwortlich sind und insoweit bei der Nutzung von Whatsapp natürlich auch nicht gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen können. Zentraler „Ansprechpartner“ für die Datenschutzkonformität des Dientes ist danach allein die Whatsapp Inc in den USA.

Da im Datenschutzrecht zahlreiche Positionen umstritten sind, lässt sich bei Nutzung von Whatsapp aber auch eine datenschutzrechtliche (Mit-)verantwortlichkeit des jeweiligen Unternehmens begründen. So weist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein in der Revisionsbegründung gegen das Urteil des OVG Schleswig darauf hin, dass unter Zugrundelegung einer ökonomischen Sichtweise durchaus mehrere verantwortliche Stellen für Datenverarbeitungsvorgängen angenommen werden können (siehe etwa Ziff. 2.1.4.1. der Revisionsbegründung gegen das Urteil des OVG Schleswig).

Geht man mit der entsprechenden Argumentation von einer datenschutzrechtliche Mitverantwortlichkeit bzw. einer Mitstörerhaftung (vgl. Mantz ZD 2014, S. 62 ff.) des Unternehmens bei der Nutzung von Whatsapp aus, ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen der Dienst überhaupt rechtskonform für die Kundenkommunikation eingesetzt werden kann. Folgt man dieser Position erscheint es für deutsche Unternehmen vorzugswürdig, eigene Messenger für Service und Support aufzubauen oder alternative Anbieter auszuwählen, die deutschem Datenschutzrecht genügen.

Zusammenfassend bleibt zunächst die Feststellung, dass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Whatsapp für deutsche Unternehmen bisher nicht abschließend geklärt und in der Literatur auch kaum diskutiert worden ist. Unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes sollten Unternehmen zumindest die wesentlichen Regelungen des TMG beachten, also z.B. ein ordentliches Impressum vorsehen (§ 5 TMG) und eine Datenschutzerklärung integrieren, die über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG informieren (§ 13 TMG).

Wie bei vielen neuen Möglichkeiten, die die Digitale Transformation bietet, muss jedes Unternehmen für das jeweilige Anwendungsszenario unter individueller Abwägung der Chancen und Risiken über die Nutzung entscheiden. Dabei sind einzelne Szenarien denkbar (z.B. mit aufgeklärter Einwilligung) bei denen sich der Einsatz von Whatsapp durch Unternehmen rechtskonform aufsetzen lässt. Der unkontrollierte Einsatz von Whatsapp erscheint derzeit im Hinblick auf die „gefühlte“ Vertraulichkeit der direkten Kommunikation und der anhaltenden Sicherheitsbedenken eher bedenklich.

B. Zulässigkeit von Werbung und Kundenansprache über Whatsapp

Welche Vorgaben sind bei der Ansprache von (potentiellen) Kunden über Whatsapp zu beachten ?

Ob andere Whatsapp Nutzer über den Messenger angesprochen werden, richtet sich im Wesentlichen nach § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach liegt eine unzumutbare Belästigung immer dann vor, wenn Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post versandt wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Unter Zugrundelegung der Definition von „elektronischer Post“ in der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt diese Regelung für jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. Damit fallen wohl auch Nachrichten an Whatsapp als Mobilen Messenger unter diese Vorschrift.

Aufgrund der Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf solche direkten Nachrichten dürfte jede ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten entsprechend zugeschickte Werbenachricht stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung darstellen. Konsequenterweise gelten diesbezüglich dann auch die Verbote des § 7 Abs.2 Nr.4 UWG für Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Erforderlich ist also eine aufgeklärte und ausdrückliche Einwilligung seitens des Nutzers in die Kontaktaufnahme des Unternehmens. Die Einwilligung stellt sich insoweit also unproblematisch dar, als der jeweilige Nutzer die Kontaktaufnahme in und über den Messenger selbst zulassen muss. Um auch eine aufgeklärte Einwilligung zu gewährleisten, sollten Unternehmen bei Aufforderung der Kontaktaufnahme bzw. auch innerhalb des Dienstes die notwendigen Informationen vorsehen, wie und wozu der Whatsapp Kontakt genutzt werden soll bzw. aufklären, wie sich von der Kommunikation mit dem Unternehmen wieder „abmelden“ kann.

C. Zulässigkeit der Einbindung eines Whatsapp Sharing Button

Unter welchen Voraussetzungen kann der Whatsapp Sharing Button zum einfachen Teilen im Mobilen Messenger eingebaut werden ?

Wie bereits vom geschätzten Kollegen Schwenke ausgeführt, erscheint der Einbau des Sharing Button, der das Teilen von Internetinhalten mit anderen Whatsapp-Nutzern erleichtert, bei Beachtung einiger weniger rechtlicher Vorgaben unbedenklich.Bei entsprechendem Einbau des Sharing Buttons  als reiner Referrer Link, findet bei der verweisenden Webseite keinerlei Verwendung personenbezogener Daten statt. Der Vorgang ist damit datenschutzrechtlich unproblematisch.

Kann das Unternehmen bei Einbau des Sharing Button für unzulässigen Spam abgemahnt werden ?

Der Bundesgerichtshof hat die Nutzung einer sogenannte Tell-A-Friendfunktion in einem Urteil im Jahr 2013 (BGH – I ZR 208/12) unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn ein konkreter (wirtschaftlicher) Anreiz zur Weiterempfehlung gegeben als unzulässigen Spam im Sinnes des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG des verantwortlichen Unternehmens angesehen (siehe auch Empfehlungsmarketing im Internet – Tell-a-Friend Funktion nur unter engen Grenzen rechtlich zulässig).

Auch wenn das Teilen von (kommerzieller) Inhalten in und über Mobile Messenger, die derzeit eher für private Kommunikation genutzt werden, teilweise als störend empfunden werden könnte, lassen sich die Grundsätze des oben genannten BGH Urteils aus meiner Sicht nicht auf das Teilen über den Whatsapp Sharing Button übertragen. Zum einen weil sich in entsprechenden Fällen allein der teilende Nutzer als Absender darstellt, zum anderen greifen die Argumente des Risikos massenhaften Mißbrauches beim Teilen über Whatsapp nicht so wie bei E-Mail Spam.Zusammenfassend stellt sich die Integration des Whatsapp Sharing Button als grundsätzlich zulässig dar.

D. Nutzungsbedingungen von Whatsapp

Inwieweit stehen die Nutzungsbedingungen der Nutzung durch Unternehmen entgegen ?

Die Terms of Service von Whatsapp erlauben ausdrücklich nur die private Nutzung des Dienstes und untersagen eine geschäftliche Verwendung, insbesondere zur Kundenwerbung (z.B. Nr.3 C).Erfahrungsgemäß wird Whatsapp aber nur in den wenigsten Fällen von Verstößen gegen die Terms of Service tätig. In einzelnen bekannt gewordenen Fällen in den USA kam es bisher allenfalls zu einer Sperrung des jeweiligen Whatsapp Accounts.

Nach den Terms of Service sollte Folgendes unterlassen werden:

  • Das Versenden von Werbung oder kommerzieller Kundenansprache
  • Das Versenden von Spam und unaufgeforderten Nachrichten
  • Die Übermittlung rechtsverletzender und unangemessener Inhalte
  • Die (werbliche) Belästigung anderer Nutzer
  • Wiederholte Verstöße gegen die Terms of Service
  • Die Versendung von Nachrichten über ein automatisiertes System oder eine unauthorisierte Applikation

Da einer Sperrung üblicherweise eine Verwarnung vorausgeht, scheint das Risiko unmittelbarer Folgen seitens Whatsapp gering.

E. Zusammenfassung Whatsapp & Recht

Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Whatsapp für die Kundenkommunikation, insbesondere im Bereich Service und Support, hängt stark vom konkreten Szenario ab. Während sich das Angebot einer Erreichbarkeit über Whatsapp bei Beachtung der aufgeführten Voraussetzungen durchaus rechtskonform aufsetzen lassen dürfte, ist etwa die werbliche Ansprache von Kunden auf Whatsapp bzw. das Verlagern der kompletten Kommunikation mit einzelnen Kunden auf einen entsprechenden Kanal, der in datenschutzrechtlicher Hinsicht immer wieder diskutiert wird, durchaus problematisch. Entsprechende Einsatzszenarien wären zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbtsbestimmung gegebenenfalls zumindest von einer umfassenden Aufklärung des Kunden über die Datenverarbeitung einschließlich einer aktiven Einwilligung des jeweiligen Nutzers abhängig zu machen.

Unternehmen, die sich trotz der anhaltenden Zweifel an der Rechtskonformität und Sicherheit von Whatsapp die spannenden Möglichkeiten der Kundenkommunikation über Mobile Messenger nicht nehmen lassen wollen, sollten sich nach alternativen Anbietern umsehen, die nicht nur den Anforderungen an das deutsche Datenschutzrecht genügen, sondern den Unternehmen auch die anzustrebende Kontrolle über die Verarbeitung und Nutzung der Daten einräumen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Wie schnell rutscht man als Unternehmer z.B. auch über seine Mitarbeiter in eine Kommunikation über WhatsApp ab. Ohne darüber nachzudenken, ob „auf Mobile Messenger wie Whatsapp das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Telemediengesetz (TMG) mit jeweils unterschiedlichen Regelungen anwendbar ist“ oder über die vielen anderen Probleme, die Sie ansprechen.

    Wenn aber die Kommunikation über WhatsApp auch nur im Ansatz für deutsche Unternehmer problematischer ist als für Mitbewerber, muss man sich auch Gedanken über Wettbewerbsverzarrungen machen, die dadurch ausgelöst werden.

    Vielen Dank für die komplexe Zusammenfassung der Rechtslage.

    • culbricht says:

      Vielen Dank für den Kommentar. Tatsächlich unterschätzen zahlreiche Unternehmen wohl die rechtliche Relevanz der Kommunikation über Whatsapp. Ob mögliche Datenschutzverstösse auch wettbewerbsrechtliche Relvanz haben wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wurde im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorschriften entschieden, dass ein hinreichender Marktbezug besteht, wenn der Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck erfolgt ist, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen, insbesondere wenn personenbezogene Daten von Verbrauchern ohne hinreichende Zustimmung zu kommerziellen Zwecken genutzt oder übermittelt worden sind (OLG Naumburg NJW 2003, 3566 (3568); OLG Stuttgart GRUR-RR 2007, 330 (331); KG GRUR-RR 2010, 34 (35)). Teilweise wurde eine wettbewerbsrechtliche Relevanz von Datenschutzverstößen aber auch verneint (vgl. etwa OLG München (Az. 29 U 3926/11)).

      Wenn man Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße versteht, sind entsprechende Abmahnungen also durchaus denkbar. Man wird also beobachten müssen, wie sich das Thema weiter entwickelt.

      • „insbesondere wenn personenbezogene Daten von Verbrauchern ohne hinreichende Zustimmung zu kommerziellen Zwecken genutzt oder übermittelt worden sind“

        Wenn ich als Kunde einen kommerziellen Anbieter per WhatsApp kontaktiere, um z.B. einen Termin, eine Reservierung oder die Verfügbarkeit eines Produktes anzufragen, möchte ich doch eine Antwort darauf erhalten. Genauso, als ob ich direkt anrufe (da erfolgt auch keine Aufklärung vorab)?

        Warum kann dann eine einfache Antwort auf meine Frage schon ein Verstoß sein?

        Problematisch würde es natürlich dann, wenn der Anbieter ohne Zustimmung meine Daten darüber hinaus speichert und mir vielleicht daraufhin regelmäßig unverlangte Werbung sendet.

        Warum soll mich das Unternehmen nochmals auf die AGB & Dateschnutzbestimmungen von WhatsApp verweisen, wenn ich diese doch selbst schon bei meiner Registrierung bei WhatsApp akzeptiert habe?

        • culbricht says:

          Wenn das Unternehmen personenbezogene Daten (Telnr, konkretes Anliegen, konkrete Kommunikation) speichern oder verarbeiten will, muss es grundsätzlich die Vorgaben des TMG bzw. BDSG beachten. Wenn ich mich dabei eines Dienstes bediene, bei dem die Konformität mit deutschem Datenschutzrecht zumindest diskutiert werden kann, ist das natürlich nicht ganz unproblematisch. Es sei denn man vertritt die in dem Artikel dargestellte Rechtsansicht, dass das Unternehmen mangels Einfluss auf die Datenverarbeitung keinerlei datenschutzrechtliche Veranmtwortlichkeit trifft.

          Der Hinweis auf die Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung von Whatsapp hilft da nur bedingt weiter, weil diese an Transparenz und Darstellung eben nicht den Anforderungen des TMG genügen. Wie diverse Meldungen immer wieder zeigen, kann man wohl auch nicht davon ausgehen, dass man nach Kenntnisnahme der Dokumente tatsächlich weiß, wie Whatsapp welche Daten zu welchen Zwecken speichert bzw. verarbeitet. Genau dies fordert aber das TMG.

          Faktisch ist es natürlich stets ein valides Argument, dass der Nutzer sich ja selbst für Whatsapp und die Kontaktaufnahme über diesen Messenger entschieden hat. Ob das auch rechtlich greift, hängt aber von den vorgenannten Faktoren, insbesondere der generellen Frage der Verantwortlichkeit des Unternehmens für die Datenschutzkonformität des Dienstes ab.

  2. F: Der gesunde Menschenverstand
    Einem Unternehmen Kundenbeziehungen und Kundendaten offenzulegen, welches bekanntlich die über den Dienst gesammelten Daten (GPS-Position, Beziehungen von Personen untereinander, sämtliche kommunizierte Inhalte, geöffnete Programme im Hintergrund, Akkulaufzeit, Zeitpunkt der letzten Aufladung, Speicherverbrauch, Anzahl der installierten Programme und deren Name, allgemeine Nutzungsdaten des Gerätes, WLAN & Provider Status inkl. Feldstärke, Name und Identifikationsweg) zum Profiling und Weiterverkauf an Dritte verarbeitet, sollte einem der gesunde Menschenverstand verbieten, bevor man sich Gedanken zur rechtlichen Lage macht.

    Seine Kunden durch das Bewerben eines schnelleren Service & Supports durch Whatsapp vorsätzlich zum Opfer von Datensammlern zu machen, widerspricht mindestens dem gesunden Menschenverstand.

    • „Bekanntlich“? Ist das so bestätigt? Oder eine Vermutung? (War das nicht eher beim Facebook Client das Thema?)
      Sollen Unternehmen Ihre Kunden bevormunden, die sich selbst für die Nutzung von WhatsApp entschieden haben?

  3. Gesunder Menschenverstand ist das eine. Ein Handwerker, der auf die Schnelle per WhattsApp einen Termin bestätigt, das andere. Der macht sich keine Gedanken über einen „gesunden Menschenverstand“.

  4. Vielen Dank für den umfassenden Artikel! Mir ist kein anderer Artikel bekannt, der das Thema so umfangreich aus der juristischen Perspektive beleuchtet. Ist sehr hilfreich, die Sicht eines Juristen auf das Thema zu kennen, insbesondere von jemandem, der die Welt der neuen Medien kennt. Als wir unser Unternehmen (smoope GmbH) im Oktober 2013 gegründet haben, war genau diese „unklare“ Situation der Nutzung von Messengern im B2C-Umfeld der Grund, wieso wir einen eigenen Messenger gebaut haben. Wir wollten eine saubere Lösung schaffen, die den mobilen Chat-Kanal auch für Unternehmen und Ihre Kunden nutzbar macht. Eine Plattform für reines B2C-Messaging – keine Vermischung von privaten und geschäftlichen Themen und auf Basis dt. Datenschutz-Gesetze/EU-Richtlinien. Aus heutiger Sicht betrachtet war dies wohl die richtige Entscheidung – zumindest im Falle von Unternehmen, die gesamtheitlich denken und im Rahmen Ihrer Multi-/Omni-Channel Strategien auch diese Kontaktmöglichkeit anbieten möchten. Ich kann verstehen, dass Klein- und Kleinstunternehmen (Handwerker, Nagelstudio), z.B. WhatsApp einsetzen oder darüber nachdenken – meistens kümmert sich der Chef/die Chefin persönlich um die Kunden und ist viel unterwegs, es gibt keine wirklichen Service-Strukturen, etc… Man kann es Ihnen daher nicht übel nehmen, dass sie das einfach tun, ohne über Risiken nachzudenken. Ab einer gewissen Größe sehe ich jedoch auf jeden Fall die Verantwortung auf Seiten der Unternehmen, eine Gewisse Qualität sicherzustellen und rechtliche Prüfung zugrunde zu legen. Ich empfehle mit einer Strategie ranzugehen, die grundlegende Fragen beantwortet: Was möchte ich erreichen, welche Themen sollen darüber abgewickelt werden, wie kritisch sind die Inhalte, mit wem werde ich darüber kommunizieren, etc… Beantwortet man sich diese Fragen, wird auch schnell klar, welcher Weg der richtige ist und welche Lösung am besten passt. Für alle die B2C-Messaging richtig machen möchten und Datenschutz ernst nehmen, haben wir smoope „Service To Go“ geschaffen – und zwar made and hosted in Germany!

  5. la shexel says:

    Hallo zusammen und an dieser Stelle ein großes Dankeschön über diesen ausführlichen Artikel!
    Was ich leider trotz weitreichender Suche bisher nie konkret beantwortet finden konnte wäre, wie die rechtliche Lage aussieht, wenn ich einer in Deutschland ansässigen und nach dt. Datenschutzgesetz arbeitenden Firma, von der ich weiß, dass diese meine Mobilnummer, Email- und Privatadresse hat und Whatsapp verwendet eine Aufforderung nach BDSG zukommen lasse, alle meine von mir gespeicherten/verwendeten Daten offen zu legen und ebenfalls deren Speicherung/Verwendung bei Dritten zu untersagen und die Löschung der Daten zu beauftragen.
    Theoretisch würde ich damit wohl einige in eine brenzlige Situation bringen, da Daten ja nachweislich an Whatsapp weitergegeben wurden und keine Kontrolle über deren Weiterverwendung gegeben ist.

    Um der vielleicht aufkommenden Frage vorwegzugreiffen, ich weiß, dass mein Kontakt dort auf dieversen Firmenhandys mit allen Daten abgelegt ist und die Mitarbeiter untereinander Whatsapp zur Kommunikation verwenden.
    Da ich selber kein Whatsapp nutze, habe ich daher auch niemals den entsprechenden AGB zugestimmt.

    Besten Dank schonmal im Voraus!

  6. Manuel Jordi says:

    Danke für die detaillierte Aufstellung. Uns stellt sich noch die Frage, inwiefern Bilder, welche unsere Hörer uns zustellen von uns weiter veröffentlicht werden dürfen. Oft lässt sich deren Herkunft nicht mehr klären. Sie wurden zu oft geteilt. Was ist beispielsweise mit dem Bild eines brennenden Hauses, oder mit einem entsprechenden Video? Dürfen wir dieses auf unserer Facebookseite weiter veröffentlichen – oder sogar auf unserer Internetseite.

    • culbricht says:

      Bilder unterliegen in der Regel dem Urheberrecht des Fotografen. Wer diese anderweitig veröffentlichen will, muss sich also entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen. Die Frage ist, ob der Whatsapp-Nutzer durch die Übersendung konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) Nutzungsrechte einräumt. Wenn das aber nicht irgendwo sinnvoll angezeigt oder gereglt ist, wird man davon grundsätzlich nicht ausgehen können. Ohne entsprechende Regelung wird also wohl eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn das Bild anderweitiug veröffentlicht wird.

      Eine Ausnahme bieten (zumindest nach deutschem Recht) allerdings etwa die Schranken des Zitatrechts (§ 51 UrhG) oder der Veröffentlichung eines Tagesereignisses (§ 50 UrhG). Im Falle einer Veröffentlichung müssen dann aber auch die Voraussetzungen der jeweiligen Schrankenregelungen genau eingehalten werden.

  7. Hallo Dr. Ulbricht,

    angenommen ich möchte WhatsApp zur Unternehmenskommunikation einsetzen:

    Wie sollte das Impressum integriert werden? Ist es hier ausreichend das Impressum in das Feld „Status“ (-meldung) zu integrieren? Denkbar wäre zusätzlich das Impressum zusätzlich als Profilbild zu integrieren.

    Wenn ich das korrekt verstanden habe, ist es notwendig, eine schriftliche Einwilligung des Nutzers zu erhalten, indem er auf eine Datenschutzerklärung sowie auf die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs hingewiesen wird, bevor ich den Kunden per WhatsApp kontaktieren kann.

    Wie ist die Regelung, wenn ich auf meiner Website eine WhatsApp-Service-Nummer integriere und der Kunde eine allgemeine Anfrage z.B. eine Terminvereinbarung an mich sendet. Kann hier für die für Frage erforderliche Antwort gegeben werden (ohne separate schriftliche Einwilligung)?

  8. Mich würde mehr interessieren, wieso ein Kommunikationsdienst unter das Telemediengesetz fällt und nicht unter das Telekommunikationsgesetz. Es ist dient ja zur Kommunikation. Es ist ja in dem Sinne kein Medium. Was würde sich dann für die Nutzung ändern, wenn sich überhaupt etwas ändert.

  9. Sebahabu says:

    Diese Diskussion ist so 1965.

    Wer whatsapp nutzt, wer ein Smartphone nutzt muss wissen was er tut.
    Wer sich nicht fragt warum man soviel Service bekommt…. Nichts ist umsonst.
    Wenn ich sensible Daten austauschen muss, vom Handy, dann muss ich MMS meines deutschen Providers nehmen. Dort greifen obige Sicherheitsregelungen, nach deutschem Recht.
    Wenn ich Whatsapp nutze, weiß ich nicht was mit den Daten passiert. Also sende ich zum Beispiel keine Bankdaten, komplette Adressen etc.
    Anders ausgedrückt, man geht nicht mit dem Bankberater in die UBahn.

    Wenn ein Unternehmen an mich herantritt per WA und nur so kommunizieren will, nein Danke.

    Das ist kein Fall für ein Datenschutzgesetz.
    Das ist ein Fall für die Politik. Ein Lehrfach in der Grundschule zum Umgang mit digitaler Kommunikation.

  10. Arno Nym says:

    Die WP 29 spricht sich in ihrer aktuellen Stellungnahme jedenfalls auch für eine Gleichbehandlung der OTT-Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2016/wp240_en.pdf

  11. Sebastian says:

    Mir fehlt in jeder Situation die Zweiseitigkeit. Niemand ist gezwungen Whatsapp zu nutzen.

    Wenn ich sehe das die Person gegenüber Whatsapp benutzt sehe ich damit das Einverständnis begründet diese Person, sei Sie natürlich oder nicht, anzuschreiben. Soweit dies nicht automatisiert erfolgt (SPAM – und nicht der Schinken).

    Mittlerweile haben wir 2016 die Chats auf Whatsapp sind inhaltlich End to End verschlüsselt und die deutschen! sammeln nach Beschluss Nutzungsdaten auf Vorrat….

    • Ein Datenschutzproblem liegt m.E. nicht bei den Whatsappnutzern, die haben ihre Daten ja mit der Nutzung von Whatsapp freigegeben. Sondern mit den Adresseinträgen von Nicht Whattsappnutzern die in den Adressbüchern von Smartphones gespeichert sind und Whattsapp in seinen AGB’s sich den Zugriff auf diese Daten sichert. Installiert man Whattsapp werden diese personenbezogene Daten, meist ohne Genehmigung derer deren Daten weitergegeben werden, an einen dritten ( Whattsapp ) weitergeleitet. Dies stellt das eigentliche Datenschutzproblem dar.

      • An anderer Stelle wurde diskutiert, dass WhatsApp zwar auf die Kontaktdaten der Nicht-WhatsApp-Nutzer im Adressbuch zugreifen kann, aber tatsächlich ausschließlich die Mobilfunknummer weitergeleitet wird (also nicht der Name, Adresse, eMail, ect des Nicht-Nutzers), um dem Nutzer anzeigen zu können, welcher seiner Kontakte ebenfalls WA Nutzer ist. Ist diese Übermittlung einer Telefonnummer ohne weiteren Personenbezug ohne Genehmigung des Betroffenen Ihrer Ansicht nach bereits eine unzulässige Datenweitergabe personenbezogener Daten an Dritte?

  12. Hallo, vielen Dank für den ausführlichen Bericht.
    Ich stehe aktuell vor der Frage, in wie weit WhatsApp (die App und die Brand Resources) im Bereich NGO verwendet dürfen. Wir sind ein gemeinnütziger Verein und möchten mit unseren Mitgliedern und Volunteers in Zukunft verstärkt per WhatsApp kommunizieren. Im konkreten Fall wollen wir das Icon auf unserer Homepage (und auf fb) zusammen mit einer Handynummer einbinden. Wer zu dieser Nummer eine Nachricht sendet wird in unsere Supportergruppe aufgenommen.
    Was sagt die Rechtslage dazu?

    Viele Grüße
    Dominik

  13. Es gibt mittlerweile ein sicheres „Whatsapp für Unternehmen“ names Teamwire von einem deutschen Anbieter. Die sichere Enterprise Messaging App ist primär für die interne Teamkommunikation gedacht, und ist für alle Plattformen verfügbar. Wichtig dabei: Teamwire basiert auf starkem deutschen Datenschutz, bietet unternehmensweite Administrations- und Compliance-Features, und ist als Private Cloud wie On-Premise verfügbar. http://www.teamwire.eu

  14. Marc-Philipp says:

    Hallo Herr Ulbricht,

    ist das dann So mit einfachen Worten zu beschreiben:

    WhatsApp ist Grundsätzlich nicht nicht erlaubt?
    Denn es gibt ja nun WhatsApp Business?

    Aber ich darf WhatsApp nicht auf meinem Privaten Telefon auch Geschäftlich nutzen da WhatsApp ja die Daten aus meinem Telefonbuch abgleicht und dies ist ja nicht erlaubt da keine EInwilligung meiner „Privaten“ Kontakte da ist.

    Aber gehen wir mal davon aus ich hätte ein Geschäftliches Handy und da ist WhatsApp drauf.
    Kunden können mir nun schreiben aber ich dürfte nicht zurück schreiben. Korrekt?

    Ich gehe jetzt in diesem Beispiel von einem Handwerker aus, wo ja WhatsApp mittlerweile gang und gebe ist.

    Ebenso die Frage die hier dazu passt. Im Handwerksbereich ist es offt auch so das Mitarbeiter auf der Baustelle Photos beim Kunden machen und dem VOrgesetzten per WhatsApp senden. Dies ist ja Theoretisch erlaubt wenn der Kunde seine Einwilligung gibt das er das erlaubt. Aber ….. nun sind es Ja wieder Privat Handys der Mitarbeiter.

    Ich hoffe sie können uns daher etwas aufklären.

    Vielen Herzlichen Dank

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