Der Fall Wikileaks – Zulässige Inanspruchnahme der Pressefreiheit oder rechtswidriger Geheimnisverrat

Die Veröffentlichungen der sogenannten Diplomaten-Kabel („cables“) durch die Internetplattform Wikileaks, als typischem Phänomen des Web 2.0, bewegt im Moment die ganze Welt. Hierbei handelt es sich um teils vertrauliche Informationen unterschiedlicher Geheimhaltungsstufen, die über ein elektronisches Nachrichtensystem von den diplomatischen US-Vertretungen in aller Welt an die Zentrale in Washington gesandt werden. In diesen Depeschen finden sich persönliche Einschätzungen der Diplomaten zu Politikern ihres Gastlands, aber auch vertrauliche Absprachen und geheime Informationen. Eine große Zahl solcher Dokumente wird derzeit sukzessive auf Wikileaks veröffentlicht und führt damit zu einigen diplomatischen Verwicklungen.

Mit aller Macht gehen vor allem die USA nun gegen die Plattform Wikileaks und ihren Gründer Julian Assange (siehe auch dessen interessantes Exklusivinterview mit dem Guardian) vor. Es spricht einiges dafür, dass auch die kürzliche Aufkündigung der Zusammenarbeit mit Wikileaks seitens Amazon, die Server zur Verfügung gestellt hatten, als auch die anbieterseitige Schließung des Paypal Spendenkontos von Wikileaks nicht zuletzt aufgrund dieses Drucks erfolgt sind. Amazon wie auch Paypal haben das Verhältnis unter Hinweis auf illegale Aktivitäten, die gegen die jeweiligen Nutzungsbedingungen verstoßen sollen, beendet (was bei einigen Internetnutzern bereits zum Boykott dieser Dienste führt).

In diesem Zusammenhang stellt sich die – in der öffentlichen Diskussion bisweilen vernachlässigte – Frage, ob sich das Betreiben der Plattform Wikileaks auf Grundlage der bestehenden Rechtsgrundlagen tatsächlich als rechtswidrig darstellt oder aber im Hinblick auf die Pressefreiheit als zulässig anzusehen ist. Dabei ist auch zu diskutieren, ob man – eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung seitens Wikileaks unterstellt – dann konsequenterweise nicht auch von einer Mitverantwortlichkeit der etablierten Medien (wie aktuell Spiegel, The Guardian & Co) ausgehen müsste, die schlussendlich nichts anderes tun als Wikileaks, nämlich geheime Informationen auswerten und an die Öffentlichkeit geben.

Seit vielen Jahren ist die freie Berichterstattung nicht nur in Deutschland, sondern auch in den meisten anderen Ländern als elementares Rechtsgut anerkannt und insofern mit besonderem Schutz versehen. In Deutschland ist die Meinungs- und Medienfreiheit verfassungsmäßig in Art.5 GG verankert. Schließlich ist die Pressefreiheit von zentraler Bedeutung für das Funktionieren jeder Demokratie. Dabei gehört es nicht zuletzt zu den Aufgaben der Presse und der Medien auch den Staat und dessen Aktivitäten zu „überwachen“ und entsprechende Angelegenheiten ans Licht der Öffentlichkeit zu befördern.

Diese Freiheit steht aber seit jeher in einem unausweichlichen Spannungsverhältnis zu den Geheimhaltungs-, bisweilen sogar den Sicherheits- und Schutzinteressen des Staates. Um diese Interessen zu schützen, sehen die meisten Rechtsordnungen strenge zivil-, oft aber auch strafrechtliche Folgen vor, wenn Personen geheime Informationen an Dritte „verraten“.

Wie also ist es rechtlich zu beurteilen, wenn Personen – in der Regel anonym – Wikileaks geheime Informationen zuspielen, damit diese im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei soll nachfolgend vor allem die Frage beantwortet werden, inwieweit Wikileaks zivil- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.I. Die Verantwortlichkeit des „Geheimnisverräters“

Die Weitergabe oder Veröffentlichung geheimer Informationen wird oft auch als Whistleblowing (vom Englischen „to blow a whistle“, bedeutet „eine Pfeife blasen“) bezeichnet.

Wikipedia benennt folgende Kriterien als Kennzeichen für Whistleblowing:

1. Brisante Enthüllung: Ein Whistleblower enthüllt nicht tolerierbare Gefahren, Risiken und Fehlentwicklungen, Korruption, Verstöße gegen internationale Abkommen, die das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft oder die Umwelt bedrohen.

2. Selbstlose Motive: Er handelt nicht aus Eigennutz, sondern aus Sorge um das Wohlergehen der Mitmenschen und den Erhalt der Umwelt.

3. Alarm schlagen: Er bringt Missstände an seinem Arbeitsplatz zur Diskussion. Wenn die Firma bzw. die Behörde nicht angemessen reagiert, geht er an die Öffentlichkeit.

4. Bedrohung der Existenz: Er geht ein hohes Risiko ein, setzt seine berufliche Karriere oder gar seine Existenz aufs Spiel.

Wie in den meisten ausländischen Rechtsordnungen auch, drohen einem Geheimnissverräter, also demjenigen, der entsprechend geheime Informationen selbst weitergibt, in Deutschland nicht unerhebliche strafrechtliche Folgen.

Die zentrale Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 353 b Strafgesetzbuch, der die vorsätzliche Verletzung eines Dienstgeheimnisses mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert. In dieser Regelung ist eine Strafbarkeit derzeit also nur für einen begrenzten Personenkreis (Amtsträger u.a.) vorgesehen.

Bei der Weitergabe von Informationen wie im Fall von Wikileaks ist auch das Vorliegen weitergehender Straftatbestände wie § 94 StGB (Landesverrat), § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) oder auch § 97 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen) durchaus wahrscheinlich. Über § 5 Nr.4 StGB ist deutsches Strafrecht in diese Fällen auch anwendbar, wenn der Tatort im Ausland liegt.

Im Unternehmensumfeld folgen aus § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bei der Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht nur straf-, sondern unter Umständen auch zivilrechtliche Folgen.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Weitergabe der Diplomaten Depeschen an Wikileaks auf Grundlage deutschen Rechts jedenfalls für denjenigen, der die Informationen an Dritte weitergibt, durchaus auch hier strafbar wäre.

II. Die Verantwortlichkeit von Wikileaks

Die Betreiber von Wikileaks haben die weitergeleiteten Informationen entgegen genommen, geprüft, selektiert und schließlich veröffentlicht. Die Frage ist insofern, wie sich eine Strafbarkeit von Wikileaks unter Zugrundelegung deutschen Rechts darstellen würde.

Aus strafrechtlicher Sicht kommt hier in erster Linie eine Beihilfe zum Geheimnisverrat in Betracht. Ob und inwieweit hieraus eine Strafbarkeit abgeleitet werden kann bzw. auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen (wie z.B. eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme) gegen die Betreiber eingeleitet werden dürfen, lässt sich aus zwei bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ableiten. Sowohl in der Verfassungsgerichtsentscheidung „Spiegel“ (BVerfGE 20, 162 ff.) als auch in der Rechtssache „Cicero“ (BVerfGE 117, S. 244 ff.) haben die Verfassungsrichter unter Bezugnahme auf die Pressefreiheit staatliche Eingriffe wie Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen für unzulässig erklärt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Pressefreiheit den gesamten Bereich publizistischer Tätigkeit. Damit sind alle Handlungen von der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung von Nachrichten grundsätzlich vor dem Eindringen des Staates geschützt. Die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse bzw. Rundfunk und Informanten werden von den Gerichten ausdrücklich in diesen Schutz einbezogen. Hierbei wird der Presse eine herausgehobene Stellung beigemessen. Damit die Medien ihre in der freiheitlich demokratischen Grundordnung konstituierende Tätigkeit auch angemessen erfüllen kann und auch alle Informationsquellen ergiebig fließen können, sollen sich auch Informanten grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (vgl. BVerfGE 117, S. 244, 258 f. („Cicero“)).

Man kann daraus insgesamt ableiten, dass ein strafwürdiges Verhalten nur durch den Amtsträger oder den zur Geheimhaltung besonders Verpflichteten erfolgt, der geheime Informationen preisgibt, nicht aber durch den Medienangehörigen, der die preisgegebenen Informationen – ihrer beruflichen Aufgabenstellung entsprechend – entgegennehmen, selektieren und dann veröffentlichen.

Selbstverständlich gelten diese Grundlagen auch für Internetmedien und damit wohl auch für Plattformen wie Wikileaks. In diesem Zusammenhang könnte man allenfalls argumentieren, dass Wikileaks die Presseprivilegien nicht zugebilligt werden sollen, weil die Betreiber die Informationen vielleicht nicht ihrer beruflichen Aufgabenstellung entsprechend entgegen nehmen. Dem steht jedoch die sehr weite und entwicklungsoffene Interpretation des Anwendungsbereiches der Pressefreiheit entgegen.

In Deutschland existiert außerdem bereits ein noch nicht verabschiedeter Gesetzesentwurf (PrStG) , der im Hinblick auf sonst möglicherweise einschlägige strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften die Pressefreiheit gerade im Hinblick auf solche Beihilfehandlungen, wie die von Wikileaks, stärken soll. Nach diesem Entwurf soll eine Strafbarkeit von Medienangehörigen gerade nicht vorliegen, wenn sich die Handlung des jeweiligen Medienorgans auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses bzw. des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. Nach der Gesetzesbegründung soll auf diese Weise eine solche Tat von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und Informantenschutz gestärkt werden.

Legt man die oben skizzierte Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, kommt man – zumindest bei Anwendung deutschen Rechts – zunächst einmal zu dem Ergebnis, dass die Beihilfehandlungen von Wikileaks, jedenfalls soweit sich diese auf die Entgegennahme, Selektion und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen beschränken, unter die Pressefreiheit fallen. Eine Strafbarkeit scheidet damit zunächst einmal aus. Auch die Grenzen der Pressefreiheit dürfte jedoch dann überschritten sein, wenn die Veröffentlichungen von Informationen tatsächlich Menschen in Gefahr bringen. Das wird aber im Einzelfall zu prüfen sein.

Das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) gegenüber Wikileaks ist allerdings unabhängig von den oben genannten Ausführungen durchaus denkbar. Dies wird allerdings von den jeweiligen Inhalten abhängen und kann pauschal nicht beantwortet werden. Zudem sind etwaige Ansprüchen natürlich mit erheblichen Durchsetzungs- und Vollstreckungsproblemen verbunden.

III. Zusammenfassung und Resumee

Vereinzelt wird die staatlich verursachte Erhebung von Daten (z.B. Vorratsdatenspeicherung) mit der aktuell diskutierten Veröffentlichung von (geheimen) Informationen des Staates verglichen. Auch wenn sich aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Motivlage aus meiner Sicht jedweder Vergleich verbietet, so zeigen die aktuellen Entwicklungen doch, dass hier viele Fragen neu geordnet werden müssen, weil Informationen und Daten beider Kategorien aufgrund der zunehmenden Digitalisierung einfacher als jemals zuvor weiterverbreitet, aber auch ausgewertet werden können. Leider fehlt es vielen Politikern schon an dem notwendigen Sachverstand, um mit den neuen, komplexen Problemen umzugehen und diese vernünftigen gesetzlichen Grundlagen zuzuführen. Darüber hinaus wird es aufgrund der Ubiquität des Internet deutlich mehr internationale Abstimmung und Zusammenarbeit erfordern.

Dass dabei tiefe Gräben zu überwinden sind, zeigt die neue Gesetzesinitiative der USA. Während in Deutschland das in der Tendenz die Pressefreiheit erweiternde „Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) in der „Pipeline“ ist, wird in Amerika aufgrund des aktuellen Skandals um „Cablegate“ die Einführung des sogenannten „Shield Act“ (Securing Human Intelligence and Enforcing Lawful Dissemination) vorbereitet. Mit diesem „Anti-Wikileaks-Gesetz“ soll die Veröffentlichung oder Weitergabe von als geheim eingestuften Informationen unter Strafe gestellt werden. In diesem Spannungsfeld wird es gerade im internationalen Kontext schwierig werden eine gemeinsame Linie zu finden.

Ohne internationale Standards aber werden Länder – wie derzeit vor allem Schweden und Island – mit einer weitreichenden Interpretation der Pressefreiheit zu faktischen Schutzräumen für Plattformen wie Wikileaks. Ansonsten führen einmal weitergegebene Informationen – unabhängig davon ob es sich dabei um „gute“ oder „böse“ Daten und Informationen handelt – in unserer globalisierten Welt tatsächlich zu einem Internet ohne Grenzen.

Dabei wird es auch für „Institutionen“ wie Wikileaks gesetzliche Grenzen geben müssen.

In diesem Zusammenhang wird zum einen die Frage zu stellen sein, ob die Veröffentlichung großer Datenmengen – bei Vorliegen ganz spezifischer Umstände und natürlich nur eng umrissenen Voraussetzungen – nicht auch einmal aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit heraus fallen können. Während ein legitimes öffentliches Interesse für die aus den Dokumenten quasi als „Filtrat“ gewonnenen Informationen sicher nachvollziehbar ist, kann man die Notwendigkeit der Veröffentlichung der im vorliegenden Fall immensen Zahl von ca. 250.000 Dokumenten, deren Auswirkung auch Wikileaks letztendlich nicht überblicken kann, auch im Hinblick auf das Postulat der Pressefreiheit sicher diskutieren.

Auch wenn vorliegend jedenfalls aufgrund der bisher veröffentlichten Depeschen nicht unbedingt ausgegangen werden muss, dass dadurch elementare staatliche Sicherheitsinteressen betroffen werden, ist nicht gesagt, dass dies nicht irgendwann der Fall ist. Wenn nicht (supra-nationale) Regelungen mit erheblichen Sanktionen die Grenzen setzen, besteht eine deutlich größere Gefahr, dass nicht Wikileaks, die sicher noch ein Stück weit Verantwortung verspüren und gesteuert vorgehen, sondern vielleicht irgend eine andere Plattform Informationen veröffentlicht, die ein erheblich größeres, dann wohl auch nicht mehr durch die Pressefreiheit zu rechtfertigendes Risikopotential bergen…

Mehr zum Thema „Web 2.0, Social Media & Recht“ in meiner kürzlichen Artikelübersicht.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Erheiternd und von erstaunlicher Offenheit im Fall Wikileaks ist die sinngemäße Äußerung Murphys, die ehemalige FDJ-Sekretärin weiterhin als „Teflon“ und die Herren Niebel und Westerwelle als „schräg“ bzw. „überschäumend“ bezeichnen zu wollen, man aber in Zukunft mehr darauf achten wird, dass diese Bemerkungen nicht mehr so leicht an die Öffentlichkeit gelangen, um diesen Herrschaften die Peinlichkeit, vor ihrem Wahlvolk mit heruntergelassenen Hosen dazustehen, zu ersparen.

    Wirklich interessant an der Diskussion um Wikileaks ist die zu beobachtende Machtverschiebung innerhalb des Industriezweiges „Informationsproduktion“, nämlich weg vom Verlagshaus und hin zu Firmen, welche in diesem hochgradig differezierten und arbeitsteiligen Produktionsprozess nichts anderes als infrastrukturelle Vorleistungen erbringen.

    Also wenn plötzlich auf politischen Druck hin der Papierproduzent die Belieferung eines Verlagshauses mit der Begründung auf seine mehr als fragwürdigen Terms of Services, wonach bei Veröffentlichung eine Gefährung der nationalen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, einstellt.

    Wolfram Mikuteit

  2. Claus Peter Knoll says:

    Zur Strafbarkeit des Geheimnisverräters: Ich sehe nicht alle Tatbestände der aufgeführten Straftatbestände als verwirklicht an. Für eine Herbeiführung der „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ wie in §§ 94, 95, 97 StGB gefordert, bedürfte es m.E. mehr als die bisher veröffentlichten Depeschen.

    • Dazu müsste man die genauen Inhalte der veröffentlichten „Leaks“ mit Bezug zu Deutschland prüfen, was natürlich einiges an Aufwand bedeuten würde.

      Im übrigen ist ja noch nicht ganz sicher, was diesbezüglich noch alles veröffentlicht wird.

      Insofern ging es mir an dieser Stelle darum, darauf hinzuweisen, dass diese Straftatbestände im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen durchaus relevant werden können.

      Schlussendlich kommt es aber natürlich auf die konkreten Inhalte an.

      • C. Arnold says:

        Hallo in die muntere Runde hier,

        Für mich stellen sich folgende Fragen: Wer entscheidet darüber welche Informationen und Dokumente geheim sind und wenn geheim welchen Grades an Geheimhaltung?

        Welche Gerichtsbarkeit nimmt sich dann diesbezüglich der Verletzung der Geheimhaltungspflicht an und wer ist ursprünglich an der Verletzung der Geheimhaltung verantwortlich?
        a) Regierungsorganisation die die ‚Daten und Informationen‘ nicht ordnungsgemäß ‚geheim gehalten haben‘
        b) Mögliche Personen innerhalb dieser Regierungsorganisationen die diese Informationen an Dritte (e.g. Wikileaks) weitergeben?
        c) Dritte Personen/Stellen (e.g. Wikileaks)die diese sichtbar (was ist sichtbar?)als geheim (Stufe x-y) eingestuften Dokumente/Informationen dann erhalten?
        cc) erhalten und anderen zur Verfügung stellen?

        d) Vor welcher Gerichtsbarkeit z.B. in Deutschland würde es einen ’sachgeführten‘ Prozess geben in den weder z.B. BND noch MAD noch andere Institutionen wie BKA et al eingreifen bzw. zuvor als auch während dessen Einfluss nehmen können?

        e) wenn bekannt wäre dass in einem Land auf ein mögliches Urteil i.S. von ‚Hochverrat‘ die Todesstrafe stehen würde, dürfte dann ein Land wie aktuell GB ‚ausliefern‘ oder dürte GB auf ?§§? verweisen wonach eine Auslieferung mit Todesfolge nicht statthaft ist?

        Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und mit gespannten Grüssen verbleibend,

        Christof Arnold

  3. Ich denke einen wichtigen Aspekt wurde bei dieser rechtlichen Beurteilung meiner Meinung nach komplett vergessen:

    Urheberrecht

    vermutlich wird bei den meisten Diplomatendepeschen schon die Schöpfungshöhe erreicht werden, und wenn nicht dann greift zumindest der Urheberschutz als Datenbankwerk.

    Und wie bereits angesprochen sehe ich eine simple Veröffentlichung von Dokumenten, ohne eigene zusätzliche journalistische Arbeit nicht wirklich durch die Pressefreiheit gedeckt.

    • Danke für den Kommentar, auf den ich aber erwidern darf, dass ich mich in dem oben stehenden Blogbeitrag zunächst einmal bewußt auf strafrechtliche Aspekte fokussiert habe.

      Dass darüber hinaus auch zivilrechtliche Ansprüche (wie z.B. aufgrund eines etwaigen urheberrechtlichen Schutzes der Dokumente) eine Rolle spielen können, habe ich nicht vergessen, sondern unter anderem im letzten Satz unter II. ja ausdrücklich erwähnt.

      Dort werden aber auch schon die möglichen Probleme angesprochen:

      „Das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) gegenüber Wikileaks ist allerdings unabhängig von den oben genannten Ausführungen durchaus denkbar. Dies wird allerdings von den jeweiligen Inhalten abhängen und kann pauschal nicht beantwortet werden. Zudem sind etwaige Ansprüchen natürlich mit erheblichen Durchsetzungs- und Vollstreckungsproblemen verbunden.“

      • Ups, den Absatz hatte ich überlesen…

        Klar, in den meisten Fällen wird eine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mehr oder weniger ins Leere laufen. Aber wenn jemand aus Deutschland den wikileaks Server spiegelt, würden hier diese zivilrechtlichen Ansprüche auch gegen den Betreiber des Spiegels bestehen, und in Deutschland wäre es kein Problem diese auch durchzusetzen. Einen solchen Hinweis halte ich für angebracht, da dieser Blogbeitrag ja gerne als Beleg für die „Legalität“ eines solchen wikileaks Mirrors verlinkt wird.

  4. Darum lässt sich immer streiten, jedoch ist ja klar, wer hier am längeren Hebel sitzt!

Trackbacks

  1. Da sich seit gestern die Anfragen zu dem Thema häufen, möchte ich mich gerne auch hier zu dem Thema äußern (ich lehne mich dabei an meine Antwort an nerdfabrik.de an). Ich persönlich und damit manitu stufen Wikileaks in keiner Form als illegal ein. Ich

  2. […] Web 2.0 wäre eine Freakwave wie Wikileaks schon aus rechtlichen Gründen kaum vorstellbar. Klassische Medien können zudem aufgrund faktischer Zwänge viel besser im Zaum […]

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *