LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

Das LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber die Frage zu entscheiden, ob auch in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.

Dass diese Frage irgendwann auftritt und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, war eigentlich zu erwarten. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten und auf Vorträgen schon seit Jahren diesbezüglich einfach auf „Nummer Sicher“ zu gehen und auch bei Facebook, Youtube & Co die notwendigen Pflichtangaben entsprechend vorzuhalten.

Und tatsächlich hat nun das LG Aschaffenburg in seinem Schlussurteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) – nicht ganz überraschend – entschieden, dass auch Nutzer von Social Media Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen.

1. Das Urteil des LG Aschaffenburg

Die Beklagte hatte in einem zu Marketingzwecken genutzten Facebook Account nur Angaben zu Anschrift und Telefonnummer angegeben. Desweiteren fand sich unter der Rubrik „Info“ ein Link af die eigene Internetseite.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG, der eben vorsieht, dass ganz spezifische Informationen (die sogenannten Pflichtangaben) auch auf der Facebook Seite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden müssten.Das LG Aschaffenburg stellt zunächst fest, dass die Angaben auf der Facebookseite selbst nicht ausreichend seien, weil Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG eben mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssten. Auch die Erreichbarkeit eines Links über die Rubrik „Info“ auf die Webseite ändere nichts an dem Rechtsverstoß, da die Pflichtangaben eben einfach und effektiv optisch so wahrnehmbar sein müssten, dass sie ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Da man unter „Info“ diese Angaben nicht ohne weiters vermute, genüge die Gestaltung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Letzteres kann man durchaus in Frage stellen. Nach dem Leitbild des EuGH des „augeklärten Verbrauchers“ und der Üblichkeit bei Facebook könnte man schon auch argumentieren, dass Nutzer gerade unter „Info“ entsprechende Anbieterangaben suchen.

Insgesamt sei nach Auffassung der Richter nicht deutlich und hinreichend detailliert angegeben, wer für die Facebookseite, als geschäftsmäßig genutztes Telemedium, verantwortlich sei.

Deshalb kam das LG Aschaffenburg zu dem Ergebnis:

Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

2. Praxishinweise

Sollte die Notwendigkeit eines Impressums auch im Rahmen von Social Media Accounts noch nicht zu den Unternehmen gedrungen sein, sollte spätestens die Entscheidung des LG Aschaffenburg dazu führen, ein leicht auffindbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorzusehen.

Als ausreichender Hinweis werden Bezeichnungen wie „Impressum“ und „Kontakt“ ausreichend sein. Darüber hinaus sollte das Impressum dann auch wirklich alle notwendigen Pflichtangaben enthalten:

Nach § 5 TMG sind das zumindest:

1. Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Spannend wird es sein, sinnvolle Lösungen für Twitter zu gestalten. Hier sind zunächst einmal Angaben in der Hintergrundgrafik denkbar. Ansonsten bleibt noch ein möglicher Link in den Profilangaben. Nach den Ausführungen des LG Aschaffenburg wäre hier ein hinreichender Hinweis aufzunehmen, dass der Link zum Impressum führt.

Alles nicht optimal, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LG Aschaffenburg aber wohl erforderlich…

Wenn man auf den „aufgeklärten Verbraucher“ abstellt, so lässt sich zumindest bei Twitter grundsätzlich auch argumentieren, dass das Verlinken auf die eigene Webseite bzw. direkt das Impressum reicht, weil interessierte Nutzer wohl genau dort nachschauen werden, wer der Anbieter ist. Dieser Weg kann – je nach Risikobereitschaft des jeweiligen Anbieters – auch beschritten werden.

Update 27.10.2011 13.00 Uhr: Leider hatte sich in dem obenstehenden Artikel ein Fehler eingeschlichen, der nun korrigiert worden ist. Die Entscheidung stammt vom LG Aschaffenburg und nicht vom LG Augsburg. Ich bitte den Fehler zu entschuldigen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Ein Deep-Link zum Impressum dürfte auch ausreichen, oder? Zumindest wenn man den Link unter „Impressum“ platzierte. Das entspräche der Zwei-Klick-Regel. Die Frage ist, ob so ein Deeplink auch unter „info“ stehen kann. Nach meiner Kenntnis ist unklar, worüber das LG entscheiden hat. Womöglich stand in dem Fall unter „Info“ nur ein Link zur Website, und kein Deeplink zum Impressum. Und das würde tatsächlich nicht genügen.

    • Hallo Mirko,

      Ich habe den Volltext des Urteils gelesen. insoweit kann ich den Sachverhalt entsprechend wiedergeben.

      Nach dem Urteil gab es unter der Rubrik „Info“ einen Link auf die Homepage auf der sich dann wohl auch ein Impressum gefunden hat.

      Das LG Aschaffenburg hat das aber nicht für ausreichend erachtet, weil man unter „Info“ nicht unbedingt nach dem Impressum sucht. Auch die von Dir angesprochene Zwei-Klick Regel hätte hier angeführt werden können. wurde aber nicht ausdrücklich erwähnt.

      Wie Du richtig schreibst, dürfte die von Dir dargestellte Gestaltung all diesen Vorgaben genügen. So müßte also eigentlich gehen…

      Viele Grüsse ins kalte München

      Carsten

      • Danke, Carsten,
        In meiner persönlichen Einschätzung unterscheide ich zwei Dinge.

        Erstens: Es reicht grundsätzlich einen Deeplink zum Impressum setzen. Das ist platzsparend, man vermeidet redundanten Content, und das ließe sich auch auf Twitter & Co. leicht machen.

        Zweitens: Wenn man sicher gehen will, sollte man auf Facebook einen Tab „Impressum“ anlegen, und den Link dort platzieren. Wenn man sonst keine Tabs hat, ist das auch völlig okay. Wenn man aber schon viele Tabs hat, dann ist das ein Problem. Ich würde dann darauf verzichten. Denn ich glaube nicht, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg durchsetzen wird. „Info“ dürfte (zumindest auf Sicht) ein ausreichender Hinweis sein, dass man dort weitere Informationen (= Infos) zum Unternehmen findet. Das hängt auch ein wenig davon ab, wie jetzt alle reagieren. Wenn alle jetzt ihr Impressum in „Info“ einstellen, dann lernt das der User ja, und das muss auch die Rechtsprechung anerkennen 😉

  2. Danke für den aufschlussreichen Hinweis.
    Allerdings stellt sich die Frage, wie dieses Urteil den Unterschied zwischen einem privaten und einem geschäftlich genutzten Profil definiert.
    Facebook erlaubt bei Profilen eigentlich ausschließlich die private Nutzung.
    Für die geschäftliche Nutzung gibt es das Instrument Fanpage.
    Wurde denn auch berücksichtigt, dass man bspw. in das dafür zuständige Feld Webseiten keinen Text/Namen eingeben kann und man deshalb keinen Link benennen kann.
    Was ist, wenn der Link zum Impressum bswp. imprint.html oder ueber-uns.html heisst?

    Dieses Urteil ist meines Erachtens mal wieder aus Regulierungswahn zusammen mit mangelndem Sachverstand entstanden.

  3. Marc Schnier says:

    Hallo Dr. Ulbricht,
    was für ein Zufall, dass jetzt die Entscheidung des LG Aschaffenburg veröffentlicht wurde. Mir war sie vergangenen Dienstag bei der Veranstaltung in München noch unbekannt. ME ist es auch nachvollziehbar, soweit dort festgestellt wird, dass der Reiter „Info“ nicht ausreicht, da dort das Impressum nicht vermutet wird. Schließlich muss man nicht Mitglied bei Facebook sein, um Facebook-Seiten aufzurufen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass jeder weiß, wo sich das Impressum verbirgt. Vielleicht steht es bei Google+ wieder woanders – von den anderen WEB 2.0 Anbietern ganz zu schweigen.
    Viele Grüße
    Marc Schnier

  4. Ich wage zu wetten, dass die Entscheidung, dass der Internetnutzer die INFOrmationspflichten gemäß § 5 TMG nicht unter INFO sucht, wieder mal aus dem Richterbauch heraus entschieden wurde, und dass dem kein fachlich fundiertes Gutachten eines Meinungsforschers zugrundeliegt.

    Wo sollte man INFOrmationspflichten besser erfüllen als im standardmäßig vorhandenen, unter allen Umständen sichtbaren INFO-Tab? Wieder einmal eine Entscheidung, die so keinen Sinn macht.

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