Verantwortlichkeit einer Online Anzeigenplattform für das fehlende Impressum innerhalb der Angebote Dritter

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 139/08) entschieden, dass den Betreiber einer so genannten Online Anzeigenplattform gewisse Pflichten treffen, dafür zu sorgen, dass Dritte die auf der Plattform eigene Anzeigen schalten die Impressumspflicht erfüllen. Mit Online Anzeigenplattform sind Seiten wie ebay, tradoria, zlio etc gemeint, die es Dritten ermöglichen, eigene (Verkaufs-)anzeigen auf der Plattform einzustellen und so Gegenstände zum Verkauf anbieten.

Konkret heißt das also, dass eine Anzeigenplattform unter bestimmten Voraussetzungen dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn im Rahmen gewerblichen Anzeigen Dritter auf der Plattform das Impressum fehlt.

Damit schafft das OLG Frankfurt eine weitere (bedenklich weitreichende) Verpflichtung von Anzeigenplattformen und entsprechenden Web 2.0 Angeboten. Neben einer detaillierteren Auseinandersetzung mit der Entscheidung, die wieder einmal zeigt welch wichtige Bedeutung den Nutzungsbedingungen (oder AGB) im Hinblick auf die Vermeidung von Risiken zukommt, möchte ich auch ein paar Praxistipps geben, mit denen betroffene Plattformbetreiber entsprechenden Haftungsrisiken begegnen können.

I. Der Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall hatte der Plattformbetreiber den Nutzern der Seite ermöglicht, anonyme Kleinanzeigen einzustellen. Dies hat dazu geführt, dass bei einigen Angeboten gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs.1 Nr.1 TMG verstoßen worden ist. Offensichtlich ist ein Wettbewerber der Internetplattform dagegen gerichtlich vorgegangen, weil er der Auffassung war, dass der Portalbetreiber der Verletzung der Impressumspflicht mit seiner Webseite Vorschub leistet. In diesem Zusammenhang der kurze Hinweis, dass entsprechende Verstösse nur von Wettbewerbern des vermeintlichen Rechtsverletzers geltend gemacht werden können und nicht von jedem beliebigen Dritten.

Die gesetzliche Pflicht aus § 5 Abs.1. Nr.1 TMG ein Impressum für das konkrete Angebot vorzuhalten, greift grundsätzlich nur bei gewerblichen Angeboten und trifft naturgemäß zunächst einmal den Anbietenden selbst, vorliegend also die Nutzer der Plattform.

Nun hat aber das OLG Frankfurt entschieden, dass auch den Plattformbetreiber gewisse Pflichten treffen, dafür zu sorgen, dass sich die Nutzer an die geltende Rechtslage halten. Damit liegt eine neue obergerichtliche Entscheidung vor, die für solche Web 2.0 Plattformen neben dem ganzen Komplex der (inhaltlichen) Haftung für User Generated Content auch darüber hinausgehende Pflichten zur Verhinderung von Rechtsverstößen feststellen.

II. Urteilsgründe

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass

durch die Einrichtung und den Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen insoweit eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 5 I Nr. 1 TMG geschaffen, als ein solches Portal auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt werden kann und in diesem Zusammenhang typischerweise die nach den Gesamtumständen nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit – aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen, aus Nachlässigkeit oder zur Verschleierung ihrer gewerblichen Tätigkeit – entgegen § 5 I Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen.

Hierbei lehnt sich das Oberlandesgericht an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Az.: I ZR 18/04) an, mit der entschieden wurde, dass ebay mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen hat, dass auf der Plattform keine jugendgefährdenden Schriften angeboten werden.

Bei der Frage, ob vorliegend tatsächlich eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Sinne des § 3 UWG verletzt worden ist und welche Sicherungsmaßnahmen insoweit zumutbar sind, wägt das Gericht die Bedeutung der Impressumspflicht mit dem Aufwand für etwaige Sicherungsmaßnahmen ab.

Dabei ist zunächst das nicht unerhebliche Allgemeininteresse zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsverkehr nur mit Hilfe des Impressums über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit verschaffen kann. Insoweit ist die Impressumspflicht doch von einiger Bedeutung. Noch höhere Bedeutung misst das OLG ausdrücklich zum Beispiel den Regelungen des Jugendschutzes zu.

Danach widmet sich das Gericht der Frage, ob bzw welche Sicherungsmaßnahmen Plattformbetreibern unter Berücksichtigung der Bedeutung der Impressumspflicht zumutbar sind.

Auch wenn das Gericht danach ausdrücklich feststellt,

dass angesichts der bereits angesprochenen Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr besteht, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden,

kommen die Richter am Ende doch zu dem Ergebnis, dass der Portalbetreiber aufgrund des überschaubaren Aufwandes für die genannten Sicherungsmaßnahmen zumindest dann für das fehlende Impressum bei gewerblichen Angeboten verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Möglichkeit anonym Anzeigen aufzugeben, jegliche Maßnahmen zur Verhinderung entsprechender Verstöße unterlassen hat.

Für vorwerfbar halten die Frankfurter Richter:

Die Antragsgegnerinnen sind bisher der sie treffenden Verkehrspflicht im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG nicht nachgekommen. Sowohl die als Anlage AS 31 vorgelegte Anmeldemaske als auch die Nutzungsbedingungen (Anlage AS 32) lassen sämtliche Hinweise und Maßnahmen, die nach den obigen Ausführungen im Bereich der „Vorsorge“ zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden beitragen könnten, vermissen. Auch im Bereich der „Nachsorge“ haben die Antragsgegnerinnen selbst keinerlei Kontrollmaßnahmen ergriffen.

III. Praxistipps

Nachdem das OLG Frankfurt festgestellt hat, dass den Portalbetreiber gewisse Verkehrspflichten zur Eindämmung von Gesetzesverstössen treffen, kommen für betroffene Portalbetreibern folgende Vor- und Nachsorgemaßnahmen in Frage:

1. Hinweise in der Anmeldemaske und am besten auch den Nutzungsbedingungen auf die Geltung und Einhaltung der Impressumspflicht von gewerblichen Anzeigenkunden.

2. Stichprobenkontrolle und gegebenenfalls Prüfung auf Gewerbsmäßigkeit.

Dabei weißt das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass nicht unbedingt alle genannten Maßnahmen eingehalten werden müssen, sondern dass hier eine Wechselwirkung besteht, das heißt dass man mit effektiven Maßnahmen der Vorsorge gegebenenfalls auf Nachsorgemaßnahmen verzichten kann und umgekehrt. Problematisch im vorliegenden Fall war aber eben, dass der Portalbetreiber eben nicht vortragen konnte, welche Maßnahmen zur Vermeidung entsprechender Verstöße unternommen worden sind und dass Gericht also zum Ergebnis gekommen ist, er hat sich überhaupt nicht darum gekümmert. Dies sollte auf Grundlage der vorliegenden Entscheidung vermieden werden.

Entscheidend ist dabei, welche konkreten Maßnahmen man vor Gericht glaubhaft vortragen kann. Da entsprechende schriftliche Aufklärung im Rahmen der Anmeldemaske bzw. in den Nutzungsbedingungen sich leicht nachweisen lässt, ist bei der Gestaltung eines entsprechenden Angebots zumindest zur Integration einer aufklärenden Hinweise zu raten.

In diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht nur die Einhaltung der Impressumspflicht, sondern auch einige andere mögliche Rechtsverstösse (wie z.B. die Einhaltung der Jugendschutzregeln) betreffen können.

IV. Resumee

Auch wenn die Tendenz dazu, Portale mit User Generated Content dazu anzuhalten, in gewissem Maße Rechtsverstösse zu entgegenzuwirken sicher sinnvoll ist, kann es meines Erachtens nicht sein, dass mit immer weiter ausufernden Verpflichtungen das Geschäft solcher spannender und zukunftsweisender Web 2.0 Angebote immer schwieriger beziehungsweise gerade für ein junges Startup fast nicht mehr zu überschauen und damit zu bewältigen ist. Ohne Frage lässt sich für jede einzelne Verkehrs- oder Überwachungspflicht ein legitimes Interesse begründen. In ihrer Summe sorgen die zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten geforderten Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen aber dafür, dass entsprechende Unternehmen eben doch erhebliche in Einzelfällen sogar die Existenz in Frage stellende Verpflichtungen auferlegt werden.

Besser wäre es auch hier – ähnlich der herrschenden Rechtsprechung im Bereich der (inhaltlichen) Haftung für User Generated Content – eine Art „notice and takedown“ Grundsatz anzunehmen, der dazu führt, dass der Plattformbetreiber für rechtsverletzende Angebote Dritte erst verantwortlich gemacht werden kann, wenn er nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung nicht entsprechend reagiert beziehungsweise spätestens dann entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die Zukunft trifft.

Solange sich eine entsprechende Rechtsprechungslinie aber nicht durchsetzt, ist Plattformbetreibern die mit nutzergenerierten Inhalten arbeiten zu raten, sich mit den aktuellen Maßgaben der Gerichte auseinanderzusetzen und zum Beispiel in den Nutzungsbedingungen entsprechende Regelungen zur Risikovermeidung aufzunehmen.

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Trackbacks

  1. E-Commerce, also der Elektronische Handel , wird immer wichtiger. Das gilt natürlich für Deutschland, aber ebenso für andere EU-Staaten, wie Frankreich wo laut Angaben der Textilwirtschaft die Umsätze mit E-Commerce in den ersten drei Monaten des Jahres

Speak Your Mind

*

Sicherheitsfrage *