Telekommunikationsgesetz (TKG)

Hinter jedem Telefonat, das in Deutschland geführt wird, steht auch das Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG). Über den Parteivertrag hinaus gestaltet es das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Anbieter. Dem Anbieter werden dabei besondere Pflichten auferlegt. Nicht nur die Übertragung von Kommunikation über das stationäre Telefon, sondern auch der Mobilfunk und das Internet als Übertragungsmedium fallen in den Anwendungsbereich des TKG. Anbieter von Internetübertragungen können jedoch eine sogenannte Doppelfunktion einnehmen. Die Telekom besorgt beispielsweise nicht nur die Übertragung von Signalen über das Internet, sonder stellt mit t-online.de auch ein Startportal zur Verfügung, auf dem Kunden Inhalte konsumieren können. Das Unternehmen hat damit nicht nur das TKG, sondern auch das Telemediengesetz (=> Telemediengesetz) zu beachten.

Ziele des Telekommunikationsgesetzes

Das TKG hat im wesentlichen drei Stoßrichtungen:

1. Fairer Wettbewerb

2. Förderung von Telekommunikationsinfrastrukturen

3. Flächendeckende Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen.

Es zielt damit auch auf Verbraucherschutz, Wirtschaftsförderung und die Stärkung des europäischen Binnenmarktes ab.

Inhalt des Telekommunikationsgesetzes

Das TKG umfasst elf Teile. Teil Eins beschäftigt sich mit allgemeinen Vorschriften. Dem folgen Regeln zu den Formen der Marktregulierung (Verfahren, Zugangsregulierung, Entgeltregulierung, sonstigen Pflichten, Missbrauchsaufsicht), dem Kundenschutz, der Rundfunkübertragung und der Vergabe von Frequenzen, Nummern sowie Wegerechten. Für den Kunden ist besonder der sechste Teil wichtig. Hier sind die Universaldienste geregelt. Hierunter versteht man bestimmte Dienstleistungen, die der Grundversorgung dienen. Sie müssen daher zugänglich und bezahlbar sein. Dem schließen sich Normen zum Fernmeldegeheimnis, dem Datenschutz und der öffentlichen Sicherheit an. Hier ist auch das grundsätzliche Abhörverbot verankert. Der achte Teil gibt Auskunft darüber Auskunft, welche Behörde zuständig ist. Die Bundesnetzagentur hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des TKG auch eingehalten werden. Schließlich äußert sich der Gesetzgeber zu Abgaben (Teil Neun), zu Straf – und Bußgeldvorschriften (Teil Zehn) und Übergangs- und Schlussvorschriften (Teil Elf).

Keine Genehmigungspflicht im TKG

Grundsätzlich  unterliegen Telekommunikationsdienste (kurz auch: TK-Dienste) keiner Genehmigungspflicht. Damit die Bundesnetzagentur aber den Überblick über die im Markt tätigen Anbieter behält, sind die Dienste anmeldeplichtig. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gesetzliche Regelungen leer laufen. Anbieter sind zudem verpflichtet, auf Verlangen der Bundesnetzagentur Berichte über ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Weiter unterliegen Unternehmen mit einer „beträchtlichen Marktmacht“ besonderen Auflagen der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.

Wesentliches Merkmal des Telekommunikationsgesetzes

…ist die sogenannte Technologieneutralität, die unter anderem in § 3 Nr.27 TKG Ausdruck gefunden hat. Der Begriff des „Telekommunikationsnetzes“ wird dabei sehr weit verstanden, sodass es gleichgültig ist, über welches Netz Telekommunikation geführt wird, solange es nur um die Übermittlung von Signalen geht.

Gesellschaftliche Diskussion im Umfeld des Telekommunikationsgesetzes

In der Vergangenheit ist das TKG unter dem Aspekt der Vorratsdatenspeicherung ins gesellschaftliche Interesse gerückt.

Bei der Vorratsdatenspeicherung werden sogenannte Verkehrsdaten aus Festnetz- und Mobilfunkverbindungen anlasslos erhoben und gespeichert. Verkehrsdaten geben Aufschluss über den Gesprächspartner, den Zeitpunkt und den Zeitraum des Telefonats und die Art des Geräts. Auch IP-Adressen und beispielsweise Skype-Gespräche sind davon betroffen. Daten dürfen zwischen vier und zehn Wochen gespeichert werden. Während E-Mails und aufgerufene Internetseiten ausgenommen sind, werden bei SMS aufgrund eines technischen Problems nicht nur die Verbindungsdaten, sondern auch die Inhalte der Nachrichten gespeichert.

Das Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung wurde bereits 2007 erlassen. Kurz darauf wurde es jedoch vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Schließlich kippte der Europäische Gerichtshof die Richtlinie, die Grundlage des Gesetzes gewesen war. Nunmehr ist die Vorratsdatenspeicherung erneut in § 113 b TKG beheimatet.

Sie haben weitere Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausgiebig zu den Fragen rund um das Telekommunikationsgesetz. Unser Schwerpunktbereich liegt hierbei im Datenschutzrecht.

Darüber hinaus übernehmen wir gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen.

Sie haben weitergehende Fragen? Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.