Hate Speech & Recht – Rechtliche Bewertung und Handlungsmöglichkeiten bei Hetz- und Hasskommentaren auf Facebook & Co

Während Facebook vor einiger Zeit noch der Vorwurf gemacht wurde, unberechtigte Zensur vorzunehmen, geht die aktuelle Diskussion in eine andere Richtung. In der Flüchtlingsdiskussion und bei einigen anderen politischen Themen wird vor allem beklagt, dass Facebook nur unzureichend gegen ausländerfeindliche Hetz- und Hasskommentare der Nutzer vorgehe.

Aktuell wird mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt, ob durch die vom Justizminister Heiko Maas gegründete Task Force und die recht unverbindlichen Gespräche mit Vertretern von Facebook hier in absehbarer Zeit Abhilfe schaffen. Da die insoweit zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Deutschland existieren, scheint es – statt Einrichtung einer Task Force mit ungewissen Möglichkeiten und Kompetenzen – vorzugswürdig Polizei und/oder Staatsanwaltschaften mit den erforderlichen zusätzlichen Ressourcen bzw. dem insoweit notwendigen Know-How auszustatten.

Aufgrund mehrerer Interviewanfragen zu der rechtlichen Verantwortlichkeit des postenden Nutzers und der jeweiligen Internetplattform bzw. den Möglichkeiten, gegen entsprechende Postings rechtlich vorzugehen (siehe aktuelles Interview in der Stuttgarter Zeitung), sollen im nachfolgenden Beitrag die wesentlichen Grundsätze noch einmal etwas ausführlicher zusammengefasst werden.

A. Rechtliche Grenzen für Kommentare bei Facebook

Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit als hohes Gut in Art. 5 GG sehr weitreichend geschützt. Kommentare, die bisweilen als ethisch oder moralisch zweifelhaft anzusehen sind, sich aber eben noch im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegen, sind aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen freilich in verschiedenen gesetzlichen Normen. Erfüllen solche Hasskommentare etwa die Tatbestände der Beleidigung (§ 186 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Volksverhetzung (§ 130 StGB), so drohen dem jeweiligen Autor des Hasskommentars die entsprechende Geld- oder Freiheitsstrafen.

Dabei wird aktuell vor allem der Tatbestand der Volksverhetzung diskutiert, der vorliegt, wenn im Sinne des § 130 Abs.1 StGB

  1. Äußerungen gegen Personen einer national, rassisch, religiös oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder
  2. Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe in die Menschenwürde verachtender Weise beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Erforderlich ist danach, dass sich die Äußerungen gegen eine unterscheidbare Gruppe von Personen richtet. Nicht ausreichend ist, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH Urteil vom 3.April 2008 Az. 3 StR 394/07). Wie das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 93, 266) zu der Aussage „Soldaten sind Mörder“ zeigt, kommt es gerade bei „Sammel- oder Kollektivbeleidigungen“ bezüglich der Frage der Strafbarkeit auf die genaue Formulierung an.

Erfüllt eine Äußerung auf Facebook jedoch die Voraussetzungen einer Strafnorm, so ist der Autor insofern strafrechtlich verantwortlich.

B. Handlungsmöglichkeiten gegen den Autor von Hasskommentaren

1. Strafrechtliche Handungsmöglichkeiten

Bei einer entsprechenden Strafbarkeit kann jeder Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.

Dieser grundsätzlich sinnvolle Weg stellt sich bisweilen als schwierig dar, weil es bei der Polizei für die weiteren Ermittlungen nicht selten an Kapazitäten, vor allem aber an notwendigen technischen Know-How und Möglichkeiten fehlt. Gerade bezüglich der zuverlässigen Identifizierung eines Täters fehlt es den Ermittlungsbehörden bisweilen an der nötigen Digitalkompetenz.

2. Zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten

Bei konkreten Beleidigungen auf Facebook & Co besteht für die Betroffenen  (siehe etwa den Fall der Grünen-Abgeordneten Katrin Göring-Eckart) die weitere Möglichkeit, die postenden Nutzer (soweit identifizierbar) über eine anwaltliche Abmahnung zur Löschung bzw. Unterlassung der rechtsverletzenden Äußerungen aufzufordern. Zu der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann von dem jeweiligen Autor der Rechtsverletzungen auch Erstattung der Anwaltskosten verlangt werden.

Dieses Vorgehen führt oft schneller und effektiver zu einer Löschung von Postings als der Anstoß von strafrechtlichen Ermittlungen durch eine Anzeige bei der Polizei.

3. Meldung beim Arbeitgeber

Bei öffentlichen rechtsverletzenden Postings kann auch die Meldung des jeweiligen Autors rechtsverletzender Hasskommentare beim seinem Arbeitgeber ein opportunes Mittel sein. Ist der Poster identifizierbar, lässt sich über das Internet oft auch der Arbeitgeber identifizieren. Wie ein konkreter Fall aus Thüringen zeigt, haben entsprechende Postings auch schon zu Kündigungen geführt.

Aufgrund der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung bzw. Kündigung des Arbeitnehmer aussprechen. Vor entsprechenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen sollte die Zulässigkeit deshalb seitens des Arbeitgebers genau geprüft werden (vgl Meinungsfreiheit vs. Dientspflicht – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlässt Mitarbeiter wegen rassistischen Äußerungen auf Facebook bzw. Meinungsfreiheit vs Dienstpflicht – Düsseldorfer Oberbürgermeister suspendiert Feuerwehrleute wegen Kritik auf Facebook).

Eine Verwarnung oder Abmahnung des Arbeitgebers dürfte freilich in jedem Fall Eindruck bei dem Autor von Hasskommentaren hinterlassen und wohl auch zu einer Löschung führen.

C. Rechtliche Verantwortlichkeit von Facebook

Neben der Verantwortlichkeit der jeweiligen Nutzer stellt sich natürlich auch die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen denn auch Facebook selbst rechtlich für nutzergenerierte Inhalte zur Verantwortung gezogen kann.

1. Anwendbarkeit deutschen Rechts

Trotz Sitzes der die Plattform betreibenden Facebook Ltd ist bei deutschsprachigen Postings deutscher Nutzer wohl auch von der Anwendbarkeit deutschen (Straf-)rechts auszugehen, da der Handlungsort solcher Hetzkommentare regelmässig im Inland liegt und auch Taterfolg hier in Deutschland eintritt (BGH NJW 2004, 2158 – Schöner Wetten; BGHST 46, 212 zur Auschwitzlüge).

2. Haftung von Facebook erst ab Kenntnis

Auch für strafrechtlich relevante Aussagen gilt für den Betreiber solcher Internetplattformen die Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG). Danach gibt es keine Verpflichtung nutzergenerierte Inhalte vorab zu prüfen oder proaktiv nach Rechtsverletzungen zu suchen.

Eine (straf-)rechtliche Verantwortlichkeit von Facebook ist jedoch nicht mehr ausgeschlossen, wenn Rechtsverletzungen hinreichend konkret gemeldet werden (sog. notice and takedown Grundsatz) . Mit positiver Kenntnisnahme entfällt nämlich richtigerweise das Haftungsprivileg des § 10 TMG (KG Beschluss vom 25.08.2014 Az. 4 Ws 71/14).

Folglich ist eine konkrete Meldung des Rechtsverstoßes, in bestem Fall unter Nennung der jeweiligen Rechtsnormen, zwingende Voraussetzung einer rechtlichen Inanspruchnahme des jeweiligen Plattformbetreibers (weiterführend „Haftung für nutzergenerierte Inhalte“).

3. Verpflichtung zur Löschung

Wie hier schon mehrfach erläutert, bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB auch gegenüber Facebook, wenn das Soziale Netzwerk Rechtsverletzungen aufgrund einer hinreichend konkreten Meldung nach Kenntnisnahme nicht löscht.

Entsprechende zivilrechtlich begründete Ansprüche kann gegebenenfalls nur derjenige geltend machen, der in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Dies ist bei Facebooknutzern, die möglicherweise direkt angegangen und beleidigt werden  durchaus denkbar.

Bei Sammelbeleidigungen werden sich entsprechende zivilrechtlich begründete Ansprüche gegen Facebook mangels Eingriff in subjektive Rechte nur schwer argumentieren lassen.

4. Strafrechtliche Verantwortung von „Facebook“

Schlussendlich verbleibt die Frage, ob Facebook möglicherweise strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Da sich Gesellschaften (hier die Facebook Ltd) grundsätzlich nicht strafbar machen können, bleibt nur eine etwaige Strafbarkeit der Geschäftsführung der Facebook Ltd.

Da die Geschäftsführer im Zusammenhang mit rechtsverletzenden Nutzerkommentaren selbst nicht tätig geworden sind, ist nur eine Begehung durch Unterlassung im Sinne des § 13 StGB denkbar. Nach dieser Vorschrift kann eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung nur dann begründet werden, wenn diese trotz einer Garantenstellung eine mögliche und rechtlich gebotene Handlung (hier Löschung gemeldeter Inhalte) nicht vorgenommen hat.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung wegen Beihilfe zu oder sogar Begehung einer der genannten Straftaten denkbar.Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass sich ein entsprechendes Strafverfahren mangels einschlägiger Rechtsprechung  im Bereich der Rechtsfortbildung bewegt. Insofern scheint das Ergebnis unsicher, selbst wenn eine Anzeige hinreichend konkret begründet und rechtlich begründet würde. Eine einfache, nicht näher rechtlich begründete Anzeige gegen Facebook bei der Polizei wird angesichts der Komplexität wohl kaum Ergebnisse bringen.

D. Zusammenfassung und Empfehlungen

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Meinungsfreiheit in einer freiheitlichen Demokratie ein unerlässlicher Bestandteil ist. Zu Recht hat der englische Philosoph Bertrand Russell deshalb betont, dass es von besonderer Bedeutung ist, dass„größere Gruppen Toleranz gegenüber abweichenden Gruppierungen üben, wie klein diese immer sein mögen und wie groß die Empörung der großen Gruppen und Mehrheiten auch sein mag. In einer Demokratie ist es notwendig, dass die Bürger lernen, solche Empörungen auszuhalten.“

Bei der vorliegenden Auseinandersetzung mit Hasskommentaren geht es also nicht um kritische oder auch teils polemische Aussagen zu (politischen) Themen. All dies muss von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und insoweit „ausgehalten“ werden.

Stellen sich Kommentare in Sozialen Netzwerken aber als klare Verstöße gegen das Strafgesetzbuch dar, ist es hingegen nur legitim und angesichts der aktuellen Entwicklungen der „Kommentarkultur“ auf Facebook & Co wohl auch erforderlich, die rechtlichen Grenzen durchzusetzen. Dieser Beitrag bezieht sich insoweit nur auf solche Kommentare, die die dargestellten rechtlichen Grenzen in nicht mehr zumutbarem Maße überschreiten.

Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen solche Hasskommentare hängt dann jeweils von den Umständen des Einzelfalles und der konkreten Formulierung ab.

Denkbar sind folgende Maßnahmen gegen rechtswidrige Hass- oder Hetzkommentare:

  1. Je nach Kommentar erscheint eine Meldung bei Facebook weiter als schnellste Methode, Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Hierbei empfiehlt es sich, sich auf die Gemeinschaftsstandards von Facebook zu beziehen und – wenn möglich – konkret zu begründen, warum es sich im vorliegenden Fall um „hate speech“ im Sinne der US-amerikanischen Rechtsprechung handelt. Darunter fallen solche Äußerungen, die geeignet sind, eine Person oder eine Gruppe aus Gründen der Rasse, Religion, Geschlecht oder sexuellen Orientierung zu beschimpfen, einzuschüchtern oder zu belästigen und zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung aufzurufen. Weitere Fragewn zur Löschung auf Facebook beantwortet das Soziale Netzwerk selbst auf der Infoseite „Meldung von Inhalten“.
  2. Unabhängig davon können bei persönlicher Betroffenheit (z.B. durch eine anwaltliche Abmahnung) zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung direkt gegenüber dem Autor der Hasskommentare geltend gemacht werden. Diese führen oft schneller zu einer Reaktion, als die einer Anzeige folgenden strafrechtlichen Ermittlungen.
  3. Eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen eines Verstoßes gegen eine der oben genannten Vorschriften des Strafgesetzbuches natürlich dennoch eine sinnvolle Maßnahme.
  4. Sind die jeweiligen Nutzer erkennbar und einem Arbeitgeber zuordenbar, mag auch eine Meldung beim Arbeitgeber eine folgenreiche Maßnahme sein.
  5. Arbeitgeber sollten gerade bei Äußerungen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen genau prüfen (lassen). Dabei hat stets eine an den Grundsätzen der Rechtsprechung ausgerichtete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des postenden Arbeitnehmers und berechtigten Interessen des Arbeitgebers stattzufinden (vgl. Meinungsfreiheit vs. Dientspflicht – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlässt Mitarbeiter wegen rassistischen Äußerungen auf Facebook). Zur (zukünftigen) Absicherung entsprechender Probleme mit Mitarbeiterpostings in Sozialen Netzwerken ist Unternehmen die Einführung einer Social Media Richtlinie zu empfehlen. Sollten aktuelle Fragen um solche Hasskommentare in einer bestehenden Richtlinie nicht adressiert sein, ist eine Ergänzung zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und Absicherung entsprechender Reputationsrisiken des Unternehmens zu erwägen (weiterführen Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen).
  6. Schlussendlich besteht die aus den vorgenannten Gründen als unsicher zu bezeichnende Option, strafrechtliche Ermittlungen durch eine Anzeige gegen die Geschäftsleitung von Facebook anzustoßen. Hier erscheint jedoch eine intensive Ausarbeitung und Begründung unerlässlich.

Weiterführend:

Verschiebung der Macht – Sind Facebook, Google & Co die neuen „Gesetzgeber“ ?

Meinungsfreiheit vs. Dientspflicht – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlässt Mitarbeiter wegen rassistischen Äußerungen auf Facebook

Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen

Meinungsfreiheit vs Dienstpflicht – Düsseldorfer Oberbürgermeister suspendiert Feuerwehrleute wegen Kritik auf Facebook

Gerne stehen wir bei weitergehenden Fragen oder Interesse an einem entsprechenden Inhouse Workshop telefonisch unter +49 (0) 711 860 40 025 oder via E-Mail carsten.ulbricht@menoldbezler.de zur Verfügung.

Comments

  1. Und woher soll man als Benutzer oder Betreiber wissen, ob eine bestimmte Aussage Volksverhetzung ist?

    Bei Facebook wird man seit einigen Tagen schon gesperrt, wenn man auf die höhere Kriminalität von Flüchtlingen oder Türken hinweist, obwohl es dafür genug objektive Hinweise gibt (zB PKS).
    Frau Merkel geht es offenkundig um die Privatisierung der Stasi.

    „Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe in die Menschenwürde verachtender Weise beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.“

    Was ist zB mit
    – „Frauen sind doof.“
    – „Frauen sind dumm“
    – „Frauen gehören an den Herd“?

  2. Naja.. mit der Meinungsfreiheit ist es ja heute eh nicht mehr so weit her… mit dem Label Hasspostings lassen sich bequem jegliche unbeleibte Meinungun unterdrücken. Auf Alles Roger haben ein paar schlaue Leute ihre Gedanken dazu geschrieben.

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